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Fragen zum Auskunftsbegehren

Wer kann ein Auskunftsbegehren stellen?

Das Datenschutzgesetz gibt, gestützt auf die Bundesverfassung, jeder Person das Recht zu wissen, welche Personendaten über sie gespeichert sind. Das Auskunftsrecht steht somit jeder Person zu und kann von jeder Person selbst ausgeübt werden.

Kostet ein Auskunftsbegehren etwas?

Grundsätzlich muss eine Auskunft kostenlos und innerhalb von 30 Tagen erteilt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Datenauskunftsbegehren allerdings bis zu 300 Franken kosten.

An wen kann ich ein Auskunftsbegehren stellen?

Grundsätzlich muss jede Person, die über Sie Personendaten bearbeitet auch Auskunft über die bearbeiteten Daten geben. Ausgenommen sind die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, wenn das Datenschutzgesetz keine Anwendung findet (bspw. bei kantonalen Behörden, wo die kantonalen Gesetze gelten, oder auch bei einer Personendatenbearbeitung ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch und wenn diese nicht an Aussenstehende bekannt gegeben werden). Die genaue Regelung finden Sie in Art. 2 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes.

Die Kontaktangaben einer bearbeitenden Person finden Sie meistens online in der jeweiligen Datenschutzerklärung, dem Impressum oder allfällig auch in den AGBs. Alternativ können Sie auch über den zentralen Firmenindex (zefix) die Adresse eines Unternehmens ausfindig machen.

Was muss ein Auskunftsbegehren beinhalten?

Das Auskunftsbegehren muss einerseits Ihre Anfrage enthalten: Beschreiben Sie möglichst genau, worüber Sie Auskunft erhalten möchten. Zudem müssen Sie sich identifizieren. In diesem Fall ist die Kopie eines amtlichen Ausweises (insbesondere Identitätskarte, Führerausweis) beizulegen. In der Regel können Sie Daten (z.B. Körpergröße, Foto, Ausweisnummer) unkenntlich machen, die für die Identifizierung des Antragstellers nicht erforderlich sind. Name und Geburtsdatum sollten jedoch nicht unkenntlich gemacht werden. Zur eindeutigen Identifizierung der Person (z.B. Adresse) können weitere Daten erforderlich sein. Es empfiehlt sich das Auskunftsbegehren per Briefpost und eingeschrieben zu senden. Das Auskunftsersuchen und die Erteilung der Auskunft können jedoch auch auf elektronischem Wege (z. B. per E-Mail oder über ein Web-Formular) erfolgen, wenn dies vom Inhaber der Datensammlung ausdrücklich so vorgesehen ist.

Nach aktuell noch geltendem Datenschutzrecht können Sie auch für Ihr Unternehmen ein Auskunftsbegehren stellen, hierzu müssen Sie einen Handelsregisterauszug beilegen, aus dem ersichtlich wird, dass Sie zur Stellung des Antrags berechtigt sind. Im neuen Datenschutzgesetz sind juristische Personen nicht mehr erfasst (ab September 2023).

Kann das Auskunftsrecht eingeschränkt werden?

Das Auskunftsrecht kann nur verweigert werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder die Verweigerung wegen überwiegender Interessen von Dritten erforderlich ist. Bundesorgane und Behörden können darüberhinaus eine Auskunft auch verweigern, wenn überwiegende öffentliche Interessen einer Auskunft entgegenstehen. Der private Inhaber einer Datensammlung kann zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit eigene überwiegende Interessen es erfordern und er die Personendaten nicht Dritten bekannt gibt.

Auch offensichtlich unbegründete Auskunftsgesuche, namentlich solche, die querulatorisch gestellt werden oder einen datenschutzwidrigen Zweck verfolgen, können zurückgewiesen werden.

Bundesorgane und Behörden können darüberhinaus eine Auskunft auch verweigern, wenn überwiegende öffentliche Interessen einer Auskunft entgegenstehen, insbesondere wenn es für die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz nötig ist. Sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung eines Datenauskunftsbegehren wegfällt, muss der Inhaber einer Datensammlung die Auskunft aber erteilen, ausser es ist unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich.

Auch Medienschaffende müssen nicht in jedem Fall ein Datenauskunftsbegehren erteilen, nämlich dann, wenn die personenbezogenen Daten Aufschluss über die Informationsquellen geben, sie Einblick in Entwürfe für Publikationen erfordern würden oder die freie Meinungsbildung des Publikums gefährdet würde.

Wie kann ich Daten über mich löschen oder korrigieren lassen?

Gemäss dem Schweizer Datenschutz müssen sich Personen und Unternehmen, welche personenbezogene Daten bearbeiten, über deren Richtigkeit vergewissern. Sie haben alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit die Daten berichtigt oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbei­tung unrichtig oder unvollständig sind.

Jede Person, über die personenbezogene Daten bearbeitet werden, kann verlangen, dass unrichtige unrichtige oder zweckentfremdet bearbeitete Daten gelöscht oder berichtigt werden.

Grundsätzlich sind Datenbearbeitungen nach dem neuen Datenschutzgesetz widerrechtlich, wenn diese entgegen den Grundsätzen des Schweizer Datenschutzes bearbeitet werden, wenn Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden oder Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden. Aber auch bereits jetzt ist die Bearbeitung widerrechtlich, wenn gegen die Grundsätze verstossen wird, keine Rechtfertigung für die Bearbeitung gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person vorliegt oder kein Rechtfertigungsgrund für die Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile an Dritte vorliegt.  Jede Person hat aus dem Zivilgesetzbuch das Recht bei Persönlichkeitsverletzungen die Beseitigung einer bestehenden Verletzung zu verlangen. Zur Durchsetzung dieser Rechte ist jedoch der Gang zum Gericht erforderlich. In diesem Fall sollten Sie sich rechtliche Unterstützung holen.

Wie kann ich meine Rechte aus dem Datenschutzgesetz gerichtlich durchsetzen?

Datenbearbeitungen sind widerrechtlich, wenn die Daten entgegen den Grundsätzen des Schweizer Datenschutzes bearbeitet werden, wenn Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden oder Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden. Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass auf Seiten des Datenbearbeiters keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Datenschutzverletzungen stellen Persönlichkeitsverletzungen dar und können nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches gerichtlich geltend gemacht werden. Zudem enthält auch das Datenschutzgesetz Strafbestimmungen für die vorsätzliche Verletzung von Auskunfts-, Melde- bzw. Mitwirkungspflichten sowie für die vorsätzliche Verletzung der beruflichen Schweigepflicht.