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Fragen zum Schenkungsvertrag

Was ist eine Schenkung?

Eine rechtlich wirksame Schenkung ist eine Zuwendung zu Lebzeiten, mit der ein Schenker bewusst eine oder mehrere Personen begünstigen will (Art. 239 OR). Zuwendungen im Rahmen einer Erbschaft zählen nicht dazu.

Die Schenkung ist unentgeltlich und eine beidseitige Willenserklärung. Sie erfordert in vielen Fällen einen Schenkungsvertrag, also die schriftliche Zustimmung des Schenkers und Beschenkten oder dessen gesetzlichem Vertreter. Ist diese Zustimmung vorhanden, erhält der Begünstigte Zuwendungen aus dem Vermögen des Schenkenden. Dabei muss es sich nicht um Barmittel handeln. Verschenkt werden können auch Sachmittel oder ein Schuldenerlass.

Nimmt jemand ein Kaufangebot nicht an, um mit diesem Verzicht einen Dritten zu begünstigen, handelt es sich nicht um eine Schenkung. Ebenfalls nicht unter den Begriff Schenkung fallen Trinkgelder oder die tägliche Unterstützung von Angehörigen. Erst wenn die Unterstützung den üblichen Rahmen übersteigt, kann von einer Schenkung ausgegangen werden.

Wann ist ein Schenkungsvertrag notwendig?

Es kann grundsätzlich alles verschenkt werden, was verkauft werden kann. Schenkender und Begünstigter sollten sich der Tragweite ihres Handelns bewusst sein. Um sicherzugehen, dass der Wille des Schenkenden bekannt ist und dessen Auflagen und Bedingungen berücksichtigt werden, schliessen Schenkender und Begünstigter einen Schenkungsvertrag ab.

Dieser ist vor allem dann wichtig, wenn es keine Übergabe der Schenkung gibt, wie bei Grundstücken oder häufig bei wertvollen Schenkungen. Ein Notar stellt in diesem Fall eine Urkunde aus, mit der die Übergabe bestätigt wird.

Bei Sachzuwendungen, die dem Begünstigten übergeben werden, ist ein Schenkungsvertrag nicht nötig.

Tipp: Wer mit einer Schenkung Pflichtteilsansprüche verkleinern oder Steuern sparen will, sollte sich vorab umfassend beraten lassen. Ein Fachanwalt für Erbrecht und Ihr Steuerberater zeigen Ihnen die Möglichkeiten und Grenzen auf.

Brauche ich bei einer Handschenkung einen Schenkungsvertrag?

Auch Blumen, Schmuck oder Getränke zählen zu Schenkungen. Solche Sachzuwendungen zu übergeben, nennt man Handschenkung. Diese braucht bei sofortiger Übergabe keinen Schenkungsvertrag und erfolgt in der Regel ohne Bedingungen und Auflagen. Eine Handschenkung ist mit der Übergabe erledigt.

Erfolgt die Übergabe der versprochenen Schenkung jedoch erst später, ist auch hier ein Schenkungsvertrag nötig, der sich mit Vollzug durch die Handschenkung erledigt (Art. 243 OR).

Wer darf mit einer Schenkung begünstigt werden?

Mit einer Schenkung begünstigt werden darf jeder, auch Kinder und Jugendliche. Sie müssen urteilsfähig sein und benötigen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters zur Schenkung. Dieser kann die Schenkung ablehnen, beispielsweise wenn sie einem Kind schaden könnte, oder Bedenken bestehen, dass es mit der Schenkung nicht umgehen kann.

Je nachdem, ob sie bereits erfolgt oder erst in Planung ist, kann der gesetzliche Vertreter die Rückgabe anordnen (Art. 241 OR) oder die Schenkung schon im Vorfeld ablehnen. Damit gilt sie als nicht erfolgt bzw. aufgehoben.

Umgekehrt dürfen aus dem Vermögen von Kindern und Jugendlichen nur Gelegenheitsgeschenke erfolgen (Art. 240 Abs. 2 OR). Auch hierzu ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nötig.

Wie lassen sich Bedingungen und Auflagen definieren?

Obwohl eine Schenkung unentgeltlich ist, kann sie mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden (Art. 245 OR). Diese verhindern nicht die Schenkung, vielmehr stellen sie eine Spezifizierung dar.
Die Möglichkeiten von Schenkendem und Begünstigtem sind vielseitig:
Der Schenkende kann sich ein Mitspracherecht oder die Verwaltung vorbehalten.

Die künftige Nutzung kann eine Schenkender mittels Auflagen beeinflussen und beispielsweise ein Wohnrecht einfordern.
Bedingungen dürfen sich nicht nur auf den Begünstigten beziehen, sondern bei Minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Erwachsenen auch auf die gesetzlichen Vertreter.

Der Begünstigte kann die Annahme der Schenkung oder einzelner Bedingungen und Auflagen verweigern. Beispielsweise, wenn sie den Wert der Schenkung übertreffen oder mit Kosten und Aufwänden verbunden sind, die nicht ersetzt werden.

Ignorieren der Begünstigte oder die zuständigen gesetzlichen Vertreter Bedingungen und Auflagen, kann der Schenker nach Art. 246 OR deren Berücksichtigung einklagen.

Ersatzweise kann er die Schenkung nach Art. 249 OR widerrufen und Barmittel oder Sachzuwendungen zurückfordern.

Gibt der Begünstigte die Schenkung nicht fristgerecht zurück, muss er Verzugszinsen zahlen.

Entsteht dem Schenkenden ein Schaden durch die nicht erfüllten Auflagen und Bedingungen, kann er Schadenersatz fordern.

Allerdings muss der Beschenkte nur für Schäden aufkommen, die er absichtlich oder grob fahrlässig vorgenommen bzw. zugelassen hat (Art. 248 OR).

Stirbt der Schenkende vor der Erfüllung seiner Bedingungen, kann die zuständige Behörde sie statt seiner einfordern.

Was ist bzgl. Steuern zu berücksichtigen?

Wer eine Schenkung vornimmt, hat häufig die Steuer im Sinn. Sie wird von den meisten Kantonen erhoben, um zu vermeiden, dass auf diesem Weg vorweggenommene Erbschaften steuerfrei bleiben.

Befreite Personengruppen reduzieren die Steuerbelastung und machen eine Schenkung erst attraktiv. Meist sind Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner untereinander sowie leibliche Kinder, Stief- oder Pflegekinder steuerbefreit.

Die Schenkungssteuer wird dem Begünstigten belastet. Besteuert werden nicht nur Barmittel, sondern auch Sachschenkungen bis auf persönliche Gegenstände und Hausrat. In der Steuererklärung ist die Schenkung mit dem Zuwendungsdatum anzugeben und als Vermögen zu versteuern.

Umfasst die Schenkung eine Immobilie, ist in der Regel eine Handänderungssteuer fällig. Sie erheben Kantone oder Gemeinden, wenn Immobilien oder Grundstücke den Eigentümer wechseln. Je nach Kanton muss die Handänderungssteuer vom Käufer oder Verkäufer entrichtet werden.

Der Kanton Schwyz bildet eine Ausnahme. Er erhebt keine Handänderungssteuer. Einige Kantone (ZH, UR, GL, ZG, SH, AG und TI) erheben ebenfalls keine Handänderungssteuer, stattdessen jedoch Handänderungsgebühren.

Das war steuerlich noch nicht alles. Die Aufforderung der Steuerbehörden hinsichtlich der Grundstückgewinnsteuer steht noch aus. Diese wird bei einer Schenkung jedoch aufgeschoben, bis das Objekt mit Gewinn veräussert wird.

Was sind Rücktrittsvorbehalte und Widerrufsvorbehalte?

Ein Schenkender kann sich zwei Formen des Rücktritts sichern: Rücktrittsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt.

Sie unterscheiden sich dadurch, dass der Schenkende bei einem Widerrufsvorbehalt keine Nutzungen am verschenkten Objekt beansprucht. Zurückgegeben muss bei einem Widerruf nur das Schenkungsobjekt, was beispielsweise bei Handschenkungen (Art. 249 OR) der Fall ist.

Auch wenn sich die Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtert haben, kann das Schenkungsversprechen widerrufen werden (Art. 250 OR).

Die Frist für den Widerruf beträgt 1 Jahr ab Kenntnis des Widerrufsgrunds.

Beim Rücktrittsvorbehalt werden dagegen Schenkungsobjekt und Nutzungen gemeinsam zurückgegeben. Das ist beispielsweise sinnvoll, wenn der Begünstigte vor dem Schenkenden verstirbt und die Schenkung in seine Erbmasse fallen würde (Art. 247 OR).

Hat der Begünstigte die Schenkung noch nicht angenommen, kann der Schenkende sein Vorhaben jederzeit zurückziehen (Art. 244 OR).

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