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Kündigung für Arbeitnehmer

Unbefristete Arbeitsverträge in der Schweiz haben typischerweise (ausser in der Probezeit) eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat. Falls vertraglich nicht anders geregelt, erhöht sich die Kündigungsfrist nach einem Jahr um einen weiteren Monat und ab dem zehnten Dienstjahr auf drei Monate (weitere Info unten). Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist die Kündigungsfrist in der Regel immer gleich.

Wichtig ist, dass Sie die Kündigung im Monat vor Beginn der Kündigungsfrist losschicken bzw. abgeben. Spätestens sollte dies 5 Tage vor Ende des Monats geschehen, damit sichergestellt ist, dass Ihr Arbeitgeber rechtzeitig informiert ist. Wir empfehlen in jedem Fall die Kündigung per Einschreiben abzusenden, sollte Sie die Kündigung nicht persönlich aushändigen.

Kündigungsschreiben Arbeitsvertrag
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Fragen zur Kündigung des Arbeitsvertrag

Muss die Kündigung in einer bestimmten Form erfolgen?

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnis ist formfrei. Theoretisch kann also auch mündlich gekündigt werden, was allerdings nicht zu empfehlen ist, weil die Kündigung schwer nachzuweisen ist. Ausserdem kann die andere Partei sogar eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.

Welche Kündigungsfristen sind zu beachten in und nach der Probezeit?

Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsrist 7 Tage. Danach beträgt die Kündigungsfrist mindestens einen Monat, je nach Arbeitsvertrag. Sollte die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag nicht geregelt sein, so gelten folgende Fristen:

  • Ein Monat im ersten Dienstjahr
  • Zwei Monate vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr
  • Drei Monate ab dem zehnten Dienstjahr

Ausführliche Informationen zur Kündigungsfrist von Arbeitnehmern.

Soll ich die Kündigung persönlich einreichen oder postalisch versenden?

Beide Wege sind grundsätzlich sicher. Sollten Sie im Formular auswählen, dass Sie die Kündigung persönlich abgeben, so wird ein Feld zur Unterschrift für Ihren Arbeitgeber automatisch generiert. Dadurch können Sie eine schriftliche Bestätigung von Ihrem Arbeitgeber verlangen. Das Datum der Kündigung ist immer der Tag, an dem die Kündigung beim Arbeitgeber eingeht. D.h. beim postalischen Weg zählt nicht der Poststempel, sondern der Eingang der Kündigung.

Kann ich mich nachdem ich selbst gekündigt habe beim RAV anmelden?

Unabhängig ob Sie selbst kündigst oder ob Sie gekündigt werden, können Sie sich bei RAV anmelden. Allerdings kommt es zu Einstelltagen, wenn Sie selbst gekündigt haben. D.h. dass Sie für diese Tage kein Arbeitslosengeld erhalten.

Kann ich meine restlichen Ferientage in der Kündigungsfrist beziehen?

Ferientage sollten immer vorzugsweise bezogen werden. Sollte Ihr Arbeitgeber dies nicht wünschen und will die Ferientage ausbezahlen, so muss er dies begründen.

Was passiert wenn ich innerhalb der Kündigungsfrist krank werde?

Wenn Sie selbst gekündigt haben, so ändert sich nichts am Datum des letzten Arbeitstag. Anders ist dies, wenn Ihnen der Arbeitgeber gekündigt hat, in diesem Fall erweitert sich die Kündigungsfrist.

Muss ich einen Grund für die Kündigung angeben?

Nein! Die Angabe einer Begründung ist in der Schweiz freiwillig und wird auch nicht empfohlen schriftlich abzugeben. Allerdings empfiehlt es sich den Arbeitgeber in einem Gespräch über die Gründe, die zur Kündigung geführt haben aufzuklären. Dies nicht auch zuletzt, damit dieser die Chance erhält Dinge zu verbessern, was Ihren Kollegen weiterhelfen könnte.


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