Vorlage zum Arbeitszeugnis anfechten in der Schweiz

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Verlangen Sie eine Korrektur Ihres Arbeitszeugnis

Jeder Arbeitnehmer hat in der Schweiz das Recht, auf Anforderung ein qualifiziertes Zeugnis zu erhalten. Aber nicht jeder Arbeitgeber schätzt den Mitarbeiter so ein wie dieser sich selbst. Und nicht jede Formulierung, die der Arbeitgeber für passend hält, ist erlaubt.

Wenn Ihr Arbeitszeugnis nicht der Realität entspricht, sollten Sie definitiv eine Korrektur verlangen.

Erstellen Sie mit unserem Service ganz einfach einen Brief, in dem Sie die Korrekturen definieren und ein neues Zeugnis von Ihrem Arbeitgeber fordern.

Arbeitszeugnis anfechten - Korrektur anfordern
Beispiel Arbeitszeugnis anfechten

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Fragen zur Anfechtung Ihres Arbeitszeugnis

In welchen Fällen kann ich ein korrigiertes Arbeitszeugnis beantragen?

Sie haben Anspruch auf ein Zeugnis, das u. a. klare und wohlwollend formulierte Aussagen zu Qualität, Quantität, Belastbarkeit, Aufwand-/Nutzen-Verhältnis, Fehlerquote, Motivation und Einsatzbereitschaft, Arbeitsweise, Erfolge und Führungsverhalten beinhaltet. Massgebliche Aufgaben und eine zusammenfassende Leistungsbeurteilung des gesamten Zeitraums dürfen nicht fehlen. Der Arbeitgeber darf die Erstellung nicht verkürzen, indem er stattdessen auf vorangegangene Beurteilungen verweist.

Das Zeugnis ist maschinengeschrieben in der ortsüblichen Sprache zu erstellen, auch wenn eine andere Unternehmenssprache festgelegt ist. Dabei sind Annahmen und Behauptungen unzulässig. Strafrechtliche Verfehlungen und Alkoholismus am Arbeitsplatz, Belästigung von Arbeitnehmern, Missachtung von Weisungen etc. müssen zwar aufgeführt werden, dürfen aber nicht zu abwertenden Mutmassungen führen.

Prüfen Sie Ihr Zeugnis auf diese Bewertungskriterien und versteckte Codes hin und fordern Sie bei Bedarf eine Nachbesserung.

Wie lange habe ich Zeit um eine Korrektur anzufordern?

Die Verjährungsfrist beträgt in der Schweiz 10 Jahre (Art. 127 OR). Der Kanton Zürich hat die Verjährung auf 5 Jahre festgelegt. Solange muss der Arbeitgeber auf Anforderung eines ehemaligen Mitarbeiters Änderungswünsche klären und berechtigte Anpassungen vornehmen.

Es empfiehlt sich jedoch, den Inhalt unmittelbar nach Erhalt eines Zeugnisses zu prüfen. Zu diesem Zeitpunkt haben Sie die Zeit bei diesem Arbeitgeber noch frisch im Gedächtnis und Ihre Vorgesetzten sind noch im Unternehmen tätig. Die Personalstelle hat Ihre Unterlagen griffbereit und kann Änderungen unkompliziert durchführen und genehmigen lassen.

Bis wann muss mir der Arbeitgeber ein korrigiertes Zeugnis zustellen?

Eine Frist zur Änderung des Zeugnisses hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. Jedoch eine Verjährungsfrist: Diese beträgt in der Schweiz längstens 10 Jahre, im Kanton Zürich 5 Jahre. Für die Änderung sind 3-4 Monate üblich.
Ihr Schlusszeugnis erhalten Sie meist am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Prüfen Sie es zeitnah. Haben Sie Änderungsbedarf, geben Sie Ihrem Arbeitgeber am besten die konkreten Textstellen an. Seien Sie jedoch vorsichtig mit dem Vorformulieren entsprechender Passagen. Ohne juristischen Rat könnten Sie sich dabei selbst ein Bein stellen.

Ist die vorgeschlagene Formulierung für Ihr Fortkommen ungünstig gewählt, muss Ihr Arbeitgeber diese nicht nochmals ändern, wenn er das Zeugnis einmal angepasst hat. Er darf Textpassagen, die nicht den Grundsätzen von Wahrheit und Klarheit entsprechen, ablehnen.

Darf ich ein Arbeitszeugnis selbst anpassen?

Nein. Es obliegt allein dem Arbeitgeber, Schluss- oder Zwischenzeugnisse auszustellen. Er haftet (Art. 41 OR) für fehlerhafte Angaben oder abwertende Behauptungen. Dabei hat er die Grundsätze der Wahrheit, Vollständigkeit, Individualität und Klarheit zu wahren.

Um dem Arbeitnehmenden die Entwicklung nicht zu erschweren, muss der Ausstellende auch das Wohlwollensgebot berücksichtigen. Damit ist der Arbeitgeber gehalten, ein individuelles Zeugnis wahrheitsgemäss und klar, aber zurückhaltend zu formulieren. Verletzende und abwertende Beschreibungen sind nicht erlaubt.
Fazit: Die Änderung durch den beurteilten Arbeitnehmer widerspricht dem Zweck eines Arbeitszeugnisses und ist nicht zulässig. Das gilt auch für den Fall, dass der Zeugnisempfänger dem Arbeitgeber eine Zweitschrift nach Anpassung zukommen lässt.

Darf der Arbeitgeber bei einer Korrektur weitere Dinge anpassen?

Fordert ein Arbeitnehmer den bisherigen Arbeitgeber auf, ein Zeugnis zu ändern, kann es passieren, dass diesem bei der Überarbeitung grobe Fehler auffallen. Stellt er fest, dass er falsche Angaben über den Mitarbeiter gemacht hat, die ihm oder dem künftigen Arbeitgeber schaden könnten, muss er das Zeugnis ändern.

Hat der Mitarbeiter beispielsweise eine Unterschlagung begangen oder war während der Arbeitszeit betrunken, hat der Zeugnisersteller dies anzugeben. Er ist gesetzlich verpflichtet, diese Verfehlungen nachträglich aufnehmen.

Tipp: Prüfen Sie das geänderte Zeugnis auf Anpassungen, die Sie nicht beauftragt haben. Diese sollten gravierend und für den Arbeitgeber verpflichtend sein. Einfache Umformulierungen, Ergänzungen oder Streichungen ohne zwingenden Grund können Sie anfechten. Entscheiden Sie vorab, ob sich dieser Aufwand lohnt oder die Änderungen annehmbar sind.

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn mein Arbeitgeber das Zeugnis nicht anpassen will?

Nicht jeder Arbeitgeber ist bereit, die Änderungswünsche des Mitarbeiters durchzuführen. Wichtig ist es, dass der Arbeitnehmende seine Erwartungen sachlich schildert. Auch für ihn gelten dabei die Grundsätze von Wahrheit und Klarheit. Einzelne Formulierungen sollten nicht aus dem Zusammenhang gerissen betrachtet werden. Auch dürfen Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen zwar wohlwollend, aber nicht geschönt werden, um bei anderen Arbeitgebern einen guten Eindruck zu erwirken.

Sehen Sie Nachbesserungsbedarf, sprechen Sie den Arbeitgeber an. Unterstützen Sie ihn beispielsweise durch Abschlussberichte oder Protokolle von Projekten, Dokumentationen von Beurteilungsgesprächen und Kompetenzänderungen.

Lässt sich der Arbeitgeber nicht auf eine Korrektur des Zeugnisses ein, fordern Sie diese nochmals schriftlich per Einschreiben unter Fristsetzung an. Geht der Arbeitgeber nicht darauf ein, bleibt Ihnen nur die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht.

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