Kündigungsfrist als Arbeitnehmer in der Schweiz

Kündigungsfrist Arbeitnehmer

Wer die Entscheidung trifft, seinen Arbeitgeber zu wechseln, hat meist einen längere Überlegungsprozess hinter sich. Es gibt einiges zu tun. Um seinen Arbeitsvertrag zu beenden, müssen Kündigungsfristen eingehalten und der letzte Arbeitstag vorbereitet werden.

Welche unterschiedlichen Fristen es gibt und wie Sie diese womöglich verkürzen können, haben wir Ihnen hier zusammengestellt. Zudem erfahren Sie, was Sie während der Zeit bis zu Ihrem Wechsel beachten und möglichst vermeiden sollten.

Grundsatz der Kündigungsfreiheit

Die Schweiz hat die Kündigungsfreiheit fest verankert. Demnach können Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb der zulässigen gesetzlichen oder indivduell vereinbarten Fristen jederzeit kündigen. Bei besonderen Gründen ist auch eine fristlose Kündigung möglich. Nähere Infos dazu erhalten Sie in unserem Artikel: „Fristlose Kündigung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer“.

Eine Begründung muss nicht abgegeben werden, wenn die andere Partei dies nicht verlangt. Dabei kann die Kündigung sowohl mündlich wie schriftlich erfolgen, sofern vertraglich nicht ausdrücklich die Schriftform vereinbart wurde. Aus Beweisgründen sollten Sie eine Kündigung jedoch schriftlich per Einschreiben zusenden. Alternativ können Sie diese auch persönlich gegen eine Eingangsbestätigung in der Personalstelle oder beim Vorgesetzten abgeben. Sie können natürlich gerne unser Formular für die Kündigung Ihres Arbeitsvertrags verwenden, bei der ein Unterschriftenfeld für Ihren Arbeitgeber generiert wird, sollten Sie die Kündigung persönlich abgeben.

Wichtig: Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie innerhalb der zulässigen Frist beim Arbeitgeber oder Arbeitnehmer angekommen ist.

Fristen bei ordentlicher Kündigung

Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind im Obligationenrecht (OR) nach Dauer des Arbeitsverhältnisses gestaffelt und für Arbeitnehmer und Arbeitgeber einheitlich. Sie gelten bei mündlicher Kündigung und dann, wenn im Arbeitsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden (OR Art. 335ff). Unterschiedliche Fristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen nicht vereinbart werden. Sollte dies doch erfolgt sein, gilt die längere der beiden Fristen als verbindlich vereinbart.

In individuellen Arbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen können die Fristen abgewandelt werden, solange sie die Mindestvorschrift nicht unterschreiten. Die Mindest-Kündigungsfrist beträgt nach einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von einem Jahr und mehr mindestens 1 Monat.

Während der Probezeit

Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage. Die Kündigung kann an jedem beliebigen Tag der Probefrist ausgesprochen werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. (siehe OR Art. 335b).

Nach 0 bis 1 Jahr

Im ersten Jahr beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat. Falls vertraglich nicht anderes vereinbart ist, erfolgt die Kündigung zum Monatsende.

Nach 2 bis 9 Jahren

Nach zwei bis neun Jahren beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate. Falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Kündigung zum Monatsende.

Nach 10 Jahren und mehr

Nach 10 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate. Falls vertraglich nicht anderes vereinbart ist, erfolgt die Kündigung zum Monatsende.

Befristete Arbeitsverträge

Befristete Arbeitsverträge müssen nicht separat gekündigt werden. Sie enden mit dem vereinbarten Ablaufdatum. Sie können nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst werden. Alternativ kann von den Vertragsparteien in einem befristeten Arbeitsvertrag der vorzeitige Ausstieg vorgesehen werden.

Führungskräfte

Führungskräfte sollten ihren Arbeitsvertrag genau prüfen, da die Kündigungsfrist bei ihnen oft verlängert ist. Üblich sind 6 Monate.

Wie berechnet sich die Kündigungsfrist?

Ein Arbeitnehmer im 5. Dienstjahr, der sich am 02.10.2022 entschliesst, seine Kündigung einzureichen, kann zum 31.12.2022 kündigen. Dabei muss die Kündigung bis zum 31.10.2022 mündlich oder schriftlich ausgesprochen sein. Bei schriftlicher Kündigung muss das Kündigungsschreiben an diesem Tag bereits zugegangen sein. Das Absenden genügt nicht.

Tipp: Nutzen Sie unser Online Tool um die Kündigungsfrist zu berechnen.

Kündigungsschutz für Arbeitnehmer

Trotz der Kündigungsfreiheit sind Kündigungen aus missbräuchlichen Motiven nicht erlaubt. Der Arbeitgeber hat bei besonderen Arbeitnehmergruppen den gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsschutz zu berücksichtigen.

Arbeitgeber dürfen u. a. in diesen Situationen nicht innerhalb der Sperrfristen kündigen:

Tipp: Arbeitnehmer, die zu diesem Personenkreis gehören, können ihrerseits auch während dieser Zeiten rechtsgültig kündigen.

Erfahren Sie mehr zum geschützten Personenkreis in unserem Artikel „Kündigung während Krankheit Sperrfristen in der Schweiz“.

Wichtig: Welche Motive darüber hinaus als missbräuchlich gelten, wird in OR Art. 336 definiert.

So verkürzen Sie Ihre Kündigungsfrist

Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis kündigen, haben meist keine leichte Zeit vor sich. Die Frist bis zum letzten Arbeitstag erfordert Durchhaltevermögen und Geduld. Denn jede Kündigung verschiebt in Ihrem Arbeitsbereich die Zuständigkeiten und erfordert die Einstellung neuer Mitarbeiter.

Viele Kollegen stellen Fragen nach den Gründen des Wechsels, die mit der nötigen Distanz gegenüber dem Arbeitgeber beantwortet werden müssen. Schliesslich beinhaltet der Arbeitsvertrag entsprechende Klauseln, die Zurückhaltung erfordern.

Bleiben Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber loyal

Sobald die Last der Entscheidung abgefallen ist, neigen Arbeitnehmer häufig dazu, ihren Frust über das Arbeitsverhältnis ohne Einschränkungen zu kommunizieren. Wer sich dazu hinreissen lässt, riskiert jedoch sein gutes Arbeitszeugnis. Ausserdem macht das Verhalten eines Arbeitnehmers auf dem Sprung zu einem neuen Arbeitgeber innerhalb der Branche schnell die Runde. Keine gute Basis für einen harmonischen Wechsel.

Nutzen Sie Urlaubsansprüche und Überstunden

Um der schwierigen Phase zu entgehen, sollten Sie Ihre noch zu leistenden Arbeitstage verkürzen:

  • indem sie ihren Urlaubsanspruch möglichst sammeln und am Ende der Kündigungsfrist nehmen
  • eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung aushandeln, wie sie bei Führungskräften bereits üblich ist
  • aufgelaufene Überstunden mit den restlichen Arbeitstagen verrechnen

Wie Sie Ihren Wechsel vorbereiten sollten

Ob Sie noch Urlaubsanspruch „abfeiern“ können oder Überstundenansprüche haben, irgendwann kommt der letzte Arbeitstag. Und spätestens an diesem oder an den Tagen zuvor steht die Übergabe an. Kollegen, Vorgesetzte, IT, Personalabteilung sie alle erwarten die Rückgabe von Dokumenten, Medien, PC und Smartphone, Dienstwagen und Schlüssel, fertigzustellender Vorgänge und der Wiedervorlage.

Was für Sie bisher leicht von der Hand ging und häufig ohne schriftliche Notizen oder Termine ablief, muss nun für weitgehend Unbeteiligte nachvollziehbar und nachschlagbar sein.

Unsere Tipps: Arbeiten Sie mit Checklisten und Terminplaner!

  • Notieren Sie schon vor Ihrer Kündigung einzelne Schritte einer zukunftigen Übergabe. So vergessen Sie nichts.
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  • Beantragen Sie unmittelbar bei Kündigung Ihr Arbeitszeugnis.
  • Machen Sie sich zusätzlich eine Liste mit besonderen Vorgängen, die Sie Ihrem Nachfolger oder Vorgesetzten ausführlich erläutern wollen.
  • Dokumentieren Sie schon aus Eigenschutz Sonderentscheidungen und offene Fragestellungen.
  • Organisieren Sie Ihre Dokumente und Ablage so, dass jeder ohne Schwierigkeiten erkennt, was er vor sich hat und welche Prozesse bereits erledigt wurden.
  • Sammeln Sie alle Schlüssel in Ihrem Besitz vom Haus, eventueller Nebengebäude, von Firmenwagen oder vertraulichen Schränken und beschriften Sie diese.
  • Löschen Sie in Ihrem Dienst-PC und Dienst-Handy alle privaten Daten und Medien. Sichern Sie den Datenbestand unbedingt vorher auf einem USB-Stick, für den Fall, dass es beim Bereinigen Probleme geben sollte.

Löschen Sie jedoch alle dienstlichen Daten auf dem USB-Stick, nachdem sie ihn nicht mehr benötigen. Verlassen Sie nicht damit das Unternehmensgelände. Vertrauliche und dienstliche Daten dürfen in der Regel nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. nach dem letzten Arbeitstag nicht mehr in Ihrem Besitz sein.

  • Lassen Sie sich alle Rückgaben elektronischer Artikel, Schlüssel und Betriebsausweise schriftlich bestätigen.