Die Schenkungssteuer in der Schweiz

Schenkungssteuer

Schenkungen unterliegen in der Schweiz der Schenkungssteuer. Diese ist kantonal geregelt und wird von den 26 Kantonen mit unterschiedlichen Steuersätzen erhoben. Viele Kantone sehen dafür Freibeträge oder Freigrenzen vor. Die Schenkungssteuer ist daher auch ein beliebtes Mittel, bereits zu Lebzeiten die Erbschaftssteuer zu vermeiden. Begünstigte müssen sich Schenkungen jedoch bei der Pflichtteilsregelung anrechnen lassen. Um hohe Ausgleichszahlungen zu vermeiden, sollte die Schenkung gut vorbereitet werden.

Jeder weiss, wie einfach es ist, etwas zu schenken oder beschenkt zu werden. Daher überrascht es, wie umfangreich das Thema Schenkung im rechtlichen Sinne sein kann. Ob Handschenkung, Schenkungsversprechen, gemischte Schenkung, Erbvorzug, Schuldschenkung oder Schuldübernahmeschenkung— unentgeltliche Zuwendungen sind vielfältig und verfolgen unterschiedliche Ziele.

Häufig werden Schenkungen zu Lebzeiten durch Eltern oder Grosseltern ihren Kindern und Enkelkindern gegenüber ausgesprochen. Ein Ziel ist, die Erbschaftssteuer zu umgehen, indem die Übergabe des Vermögens in Form einer Schenkung vorgezogen wird. Dem hat der Gesetzgeber in der Schweiz die Schenkungssteuer entgegengesetzt. Diese ist kantonal geregelt und bietet für Eltern und Kinder viele Steuerbefreiungen. Welche steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen Sie kennen sollten, erfahren Sie hier.

Was ist eine Schenkung?

Mit einer Schenkung können Sie zu Lebzeiten eine oder mehrere Personen begünstigen. Diese ist unentgeltlich und eine beidseitige Willenserklärung. Denn die Schenkung muss vom Begünstigten angenommen werden. Sie wird häufig mit einem Schenkungsvertrag fixiert. Damit stimmen Schenkender und Begünstigter der Schenkung zu. Ist der Begünstigte minderjährig, geben die gesetzlichen Vertreter die Zustimmung.

Die Schenkung wird ab Art. 239 ff Obligationenrecht geregelt und kann Barmittel, Immobilien, Grundstücke, Sachwerte, Beteiligungen oder einen Schuldenerlass umfassen. Nicht als Schenkung gelten Unterstützungsmittel für Angehörige, soweit sie nicht den üblichen Rahmen überschreiten, oder Trinkgelder.

Wer darf begünstigt werden?

Beschenkt werden darf im Rahmen einer Schenkung nach dem Obligationenrecht jeder, der urteilsfähig ist. Minderjährige benötigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Besteht die Gefahr, dass das Kind mit der Schenkung überfordert sein könnte, können die Erziehungsberechtigten die Schenkung ablehnen bzw. bei bereits erfolgter Übergabe die Rückgabe anweisen. Aus dem Vermögen eines Minderjährigen dürfen dagegen auch mit Zustimmung der gesetzlichen Vetreter nur Gelegenheitsgeschenke erfolgen.

Welche Schenkungsarten gibt es in der Schweiz?

  • Handschenkung
  • Schenkungsversprechen
  • Schulderlassschenkung
  • Schuldübernahmeschenkung
  • Gemische Schenkung
  • Erbvorbezug
  • Schuldschenkung

Schenkungsversprechen

Mit einem Schenkungsversprechen verpflichtet sich der Schenkende, dem Begünstigten einen Geldbetrag oder einen Gegenstand zu übergeben. Der Schenkende kann stattdessen auch versprechen, zu einem späteren Zeitpunkt auf eine Schuld zu verzichten.

Schulderlassschenkung

Bei der Schulderlassschenkung verzichtet der Schenkende auf seine Forderung gegen den Begünstigten, er erlässt ihm also die Schulden.

Schuldübernahmeschenkung

Bei der Schuldübernahmeschenkung nimmt der Schenkende dem Begünstigten dessen Schuld bei einem Dritten ab und verpflichtet sich, diese inkl. Zinsen zu übernehmen oder zu tilgen (Art. 175 f OR).

Schuldschenkung

In dieser Variante einer Schenkung erhält der Begünstigte kein Geld oder eine Sachzuwendung, sondern eine Forderung gegen den Schenkenden. Diese kann er sofort oder zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend machen. Beispiel: Die Grosseltern verpflichten sich, ihrem Enkel 50 000 CHF zu überlassen.

Erbvorbezug

Die unentgeltliche Zuwendung zu Lebzeiten der künftigen Erblasser ihren Erben gegenüber ist eine eigene Form der Schenkung. Das Besondere daran ist die Ausgleichspflicht. Der Beschenkte muss sich den Erbvorbezug auf seinen späteren Erbteil anrechnen lassen, es sei denn der Erblasser (Eltern, Grosseltern etc.) hat dies anders verfügt.

Der Schenkende kann nämlich auf die Ausgleichspflicht verzichten. Dann wird der Erbteil des Begünstigten nicht um die Ausgleichszahlung gekürzt. Haben andere Erben (weitere Kinder, Enkel etc.) keine vorgezogene Schenkung in gleicher Höhe erhalten, entsteht so eine Ungleichbehandlung innerhalb der Erbengemeinschaft.

Tipp: Der Vorteil eines Erbvorbezugs liegt vor allem auf der steuerlichen Seite. Denn der im Rahmen der Schenkung übergebene Anteil mindert das steuerbare Vermögen des Schenkenden zu Lebzeiten.

Der Erbvorbezug wird dabei wie eine Schenkung behandelt und mit Schenkungssteuer belastet. Im Todesfall senkt die vorweggenommene Zuwendung dann die Erbschaftssteuer auf das Vermögen. Der hohe Freibetrag für Erbschaften in Kombination mit dem vorgenommenen Erbvorbezug führt häufig dazu, dass gar keine Erbschaftssteuer mehr entrichtet werden muss.

Gemischte Schenkung

Unter einer gemischten Schenkung versteht man den Verkauf weit unter dem Marktwert. Wird beispielsweise ein Auto oder eine Liegenschaft weit unter Verkehrswert an den Begünstigten verkauft, liegt eine Kombination aus Handel und Schenkung vor, daher der Begriff gemischte Schenkung.

Handschenkung

Nicht nur Barmittel oder Immobilien können verschenkt werden. Sachzuwendungen wie Schmuck, Fahrzeuge, Fahrräder, Getränke oder Pflanzen gelten als sogenannte Handschenkung. Dazu ist kein Schenkungsvertrag erforderlich. In der Regel erfolgt eine Handschenkung ohne Auflagen und ist mit der Übergabe vollzogen.

Die Schenkung und die Steuer

Auch eine Schenkung verläuft nicht steuerfrei. Die Schenkungssteuer wird als Abgabe für Zuwendungen ohne Gegenleistung unter lebenden Personen erhoben. Berechnungsbasis ist der Verkehrswert des übertragenen Vermögens zum Zeitpunkt der Schenkung. Der Gesetzgeber hält für bestimmte Personengruppen attraktive Steuerbefreiungen bereit. Die Schenkungssteuer wird daher gerne genutzt, um der Erbschaftssteuer zu entgehen.

Beide Steuerarten, Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer, werden in Kantonen und Gemeinden erhoben. Nur diese sind berechtigt, entsprechende Steuern zu erheben. Dem Bund ist es nicht erlaubt. Dabei werden Schenkungs- und Erbschaftssteuer in gleicher Höhe festgesetzt.

Der Zeitpunkt der Steuererhebung macht den Unterschied. Während die Schenkungssteuer zu Lebzeiten des Schenkenden erhoben wird, greift die Erbschaftssteuer im Todesfall. Besteuert werden beispielsweise Barmittel, Immobilien und Sachzuwendungen, ausgenommen sind persönliche Gegenstände und Hausrat.

Steuerpflichtig ist der Begünstigte einer Schenkung. Da entsprechend dem Verwandtschaftsgrad bestimmte Personengruppen steuerbefreit oder zumindest steuerbegünstigt sind, ist die Schenkungssteuer für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, leibliche Kinder, Stief- und Pflegekinder besonders attraktiv.

Tipp: Als Schenkender können Sie sich bereit erklären, die Steuern für die Schenkung zu übernehmen. Dann ist für die Steuerveranlagung jedoch der Gesamtwert der Zuwendungen inklusive der übernommenen Steuer massgeblich.

Was sind Handänderungssteuer und Grundstückgewinnsteuer?

Werden Immobilien und Liegenschaften verschenkt, wird meist eine Handänderungssteuer erhoben. Wer in diesem Fall steuerpflichtig wird, ist abhängig vom Ort der Liegenschaft. In einigen Kantonen und Gemeinden ist dies der Verkäufer, in anderen wird der Käufer belastet. Einzig der Kanton Schwyz verzichtet auf die Handänderungssteuer. Andere Kantone erheben stattdessen eine Handänderungsgebühr.

Bis zur Aufforderung der Steuerbehörde an den Beschenkten, die Grundstückgewinnsteuer zu entrichten, dauert es noch. Denn diese wird erst erhoben, wenn die im Rahmen der Schenkung übertragene Liegenschaft vom Begünstigten mit Gewinn verkauft wird.

Gelten Ehrenpreise als Schenkung?

Erhält eine Person Auszeichnungen für künstlerische, wissenschaftliche, kulturelle oder sonstige Tätigkeiten, werden diese in der Regel ebenfalls als Schenkung behandelt. Sie dürfen jedoch einen maximalen Wert nicht überschreiten. Im Kanton Zürich sind dies CHF 10 000.

Wie hoch ist die Schenkungssteuer und wer erhebt sie?

Personen, die eine zu versteuernde Schenkung erhalten haben, müssen meist innerhalb von 3 Monaten dafür eine Steuererklärung abgeben. Formulare und Fristen unterscheiden sich je nach Kanton und sollten bei der Steuerbehörde telefonisch oder auf deren Website erfragt werden. Wird die Frist nicht eingehalten, kann ein Ausgleichszins erhoben werden.

Tipp: Es haften sowohl Begünstigter wie Schenkender solidarisch für die Erbringung der Schenkungssteuer.

Die Schenkungssteuer wird kantonal erhoben. Massgeblich ist der Zeitpunkt der Schenkung:

  • bei beweglichem Vermögen erhebt der Kanton die Steuer, in dem der Schenkende wohnt.
  • bei Immobilien und Grundstücken ist der Kanton für die Steuererhebung zuständig, in dem diese liegen.

Nicht alle Kantone erheben aktuell Schenkungssteuern:

  • Im Kanton Schwyz werden weder Schenkungs- noch Erbschaftssteuern erhoben.
  • Ausschliesslich Erbschaftssteuern erhebt der Kanton Luzern. Schenkungen, die in den letzten 5 Jahren vor dem Tod des Schenkenden stattgefunden haben, werden jedoch als Erbanteil versteuert.
  • Alle anderen Kantone kennen Schenkungs- und Erbschaftssteuern, wobei in einigen Kantonen auch die Gemeinden berechtigt sind, die Steuerhebung durchzuführen.

Welche Freibeträge und Freigrenzen kennt die Schenkungssteuer?

Berücksichtigen Sie bei Schenkungsvorhaben, dass es Kantone gibt, die Freibeträge ausweisen, andere dagegen arbeiten mit Freigrenzen:

  • Bei Freibeträgen wird nur der darüber liegende Schenkungsbetrag besteuert.
  • Bei Freigrenzen fällt bis zum Erreichen der Grenze keine Steuer an. Geht der Wert der Zuwendung jedoch darüber hinaus, zahlt der Beschenkte für den kompletten Betrag Schenkungssteuer.

Steuererleichterungen erfolgen in den einzelnen Kanton sehr unterschiedlich:

  • Beispielsweise erhebt der Kanton Aargau für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner keine Schenkungssteuer, bei sonstigen Lebenspartnern (Konkubinatspartnern) jedoch 4-9 % Schenkungssteuer.
  • Im Kanton Graubünden dagegen müssen Ehegatten und Lebenspartner generell keine Schenkungssteuer leisten. Eltern werden dagegen mit 10 % zur Kasse gebeten.

Zu berücksichtigen ist bei Konkubinatspartnern, dass einige Kantone einen Zeitraum ausweisen, in dem die Partnerschaft mindestens Bestand haben muss. Dies sind i. d. R. 5 bzw. 10 Jahre. In den Kantonen AI, GE, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS werden Konkubinatspartner nicht gesondert erwähnt, gelten daher als nicht verwandt, mit entsprechend hohem Steuersatz.

Eingetragene Lebenspartner werden in allen Kantonen den Ehepartnern gleichgestellt.

Eine komplette Übersicht nach Kanton und Verwandtschaftsgrad stellt die Credit Suisse bereit.

Wie werden wiederholte Schenkungen steuerlich behandelt?

Wird ein Begünstigter wiederholt beschenkt, wirkt sich dies—ja nach Kanton—unterschiedlich auf die Besteuerung aus. Die ausgewiesenen Freibeträge und Freigrenzen für Eltern, Kinder etc. greifen jeweils nur bei der ersten Schenkung. Jede weitere unentgeltliche Zuwendung durch eine lebende Person muss mit dem gewöhnlichen Schenkungssteuersatz des Kantons belegt werden.

Die Kantone Bern, Freiburg und Genf haben das regelmässige Aufleben des Freibetrags eingeführt. Alle 5 Jahre können in Bern und Freiburg die Freibeträge zur Schenkungssteuer erneut geltend gemacht werden. In Genf sind es 10 Jahre bis zur nächsten Steuerbefreiung.

In einigen Kantonen gibt es den sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass der Verkehrswert der einzelnen Schenkungen zusammengenommen besteuert wird. Dadurch erhöht sich der Steuersatz in der Regel. Der Progressionsvorbehalt ist nicht anzusetzen, wenn ein Kanton die lineare Schenkungssteuer anwendet.

Welche Auswirkungen haben Schenkungen auf die Erbteilung?

Schenkungen sind in der Schweiz beliebt, um Vermögensanteile bereits zu Lebzeiten an Kinder, Enkel oder Lebenspartner zu übergeben. Etwas zu verschenken macht Spass und zeigt, wie viel Ihnen andere Menschen wert sind. Trotzdem sollten Sie sich frühzeitig fragen, ob Ihr restliches Vermögen für den gewohnten Lebensstandard und den möglichen Pflegefall ausreicht. Lassen Sie sich dahingehend beraten, denn der Staat kürzt in diesem Fall seine Ergänzungsleistungen.

Häufig erleben Schenkende und Beschenkte auch steuerlich unangenehme Überraschungen. Insbesondere bei Zuwendungen von hohen Barmitteln, Wertgegenständen, Liegenschaften oder Beteiligungen, empfiehlt es sich, vorher eine steuerliche und notarielle Beratung in Anspruch zu nehmen. Es gilt: Nur wer die Pflichtteile seiner Verwandten in Abzug gebracht hat, darf über den Rest seines Vermögens frei verfügen.

Frühzeitig mögliche Pflichtteilsanrechnung beachten

Denn Schenkungen müssen sich die Begünstigten, wenn der Schenkende stirbt, häufig als vorweggenommenen Erbteil anrechnen lassen. Nichtverwandte wie Konkubinatspartner gelten unter Umständen als nicht steuerbegünstigte Dritte, was mit hohen Steuersätzen quittiert wird.

Auch die Pflichtteilsregelung in der Schweiz kann zu hohen Ausgleichszahlungen führen. Pflichtteilsberechtigt sind Ehepartner bzw. eingetragene Partner und Kinder. Gibt es keine Nachkommen, treten die Eltern an deren Stelle. Erhält ein Kind beispielsweise bereits zu Lebzeiten eine Immobilie als Schenkung, wird diese zum Zeitpunkt des Todes mit ihrem aktuellen Verkehrswert der Erbmasse hinzugerechnet.

Je nachdem, wie viele Jahre seit der Schenkung vergangen sind, kann der Wertzuwachs erheblich sein. So kann eine Immobilie, die 1999 mit 500 000 CHF bewertet wurde, heute über eine Million Franken wert sein. Diese Summe fliesst in die Erbmasse ein und wird zusammen mit dem weiteren Vermögen auf die Pflichtteilsempfänger aufgeteilt. Der Objektinhaber, also das mit der Liegenschaft beschenkte Kind, muss dann andere Pflichtteilsberechtigte auszahlen.

Ausgenommen von der Ausgleichsverpflichtung sind kleinere Schenkungen im Zusammenhang mit der Erziehung und Ausbildung, wenn sie ein übliches Mass nicht überschreiten. Auch Gelegenheitsgeschenke bis ca. 5 000 CHF brauchen nicht ausgeglichen zu werden.

Hohe Besteuerung bei Dritten

Besonders aufmerksam sollten Sie bei Nichtverwandten wie Patenkindern, Konkubinatspartnern und Freunden sein, denen Sie Gutes tun möchten. Denn nach Ausschöpfung etwaiger Freibeträge wird die Schenkungssteuer in voller Höhe belastet. So können Zuwendungen an ein Patenkind in den einzelnen Kantonen ganz unterschiedlich ausfallen: Während in Aargau kein Freibetrag steuerliche Entlastung bringt, sind es im Kanton Zürich gleich 15 000 CHF. Beträge darüber hinaus unterliegen der Schenkungssteuer.

Tipp: Um Pflichtteilsverletzungen und Streitereien in der Erbengemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, frühzeitig einen Erbvertrag zu erstellen. Dazu sollten Sie sich als Schenkender mit allen zu Begünstigenden abstimmen und das Ergebnis notariell festhalten. Das kostet zwar Gebühren, sichert aber die Zukunft Ihres Vermögens und den Familienfrieden.

Wann ist ein Schenkungsvertrag sinnvoll?

Wenn Sie eine Handschenkung vornehmen, brauchen Sie üblicherweise keinen Schenkungsvertrag. Handelt es sich um wertvolle Sachzuwendungen, kann ein Notar eine Urkunde ausstellen, um die Übergabe zu dokumentieren. Bei der Schenkung von Grundstücken und Immobilien ersetzt die notarielle Beurkundung in der Regel einen Schenkungsvertrag.

Bei allen anderen Schenkungsarten ist ein Schenkungsvertrag sinnvoll. So sind dem Schenkendem und Begünstigtem auch später noch Umfang und Auflagen bekannt. Die Bedingungen können so von den Beteiligten berücksichtigt und nachgeprüft werden.

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Rücktritts- und Widerrufsvorbehalte im Schenkungsvertrag

Eine Schenkung ist nicht unumkehrbar. Der Schenkende kann sich jedoch Rücktritts- oder Widerrufsvorbehalte einräumen lassen. Diese sollten schriftlich im Rahmen eines Schenkungsvertrages festgehalten werden. Hat der Begünstigte die Schenkung noch nicht angenommen, kann der Schenkende sie jederzeit zurückziehen.

Bei einem Widerrufsvorbehalt muss das Objekt der Schenkung zurückgegeben werden. Der Schenkende verzichtet jedoch auf eine Nutzungsauslage. Die Frist für einen Widerruf der Schenkung beträgt 1 Jahr ab Kenntnis des Widerrufsgrundes. Beispielsweise kann eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse den Schenkenden dazu berechtigen, seine Schenkung zu widerrufen.

Beim Rücktrittsvorbehalt, der beispielsweise beim Tod des Begünstigten vor dem Schenkenden zum Tragen kommt, werden Schenkungsobjekt und Nutzungsrechte zurückgegeben. So wird vermieden, dass die Schenkung in die Erbmasse und damit an Dritte fallen würde.

Fazit: Planen Sie Schenkungen und Schenkungssteuer gut

Bevor Sie wichtige Menschen in Ihrem Leben beschenken, prüfen Sie, wie hoch die Schenkungssteuer in Ihrem Kanton ist und wann Sie kantonale Freibeträge oder Freigrenzen überschreiten. Entscheiden Sie, ob der Begünstigte die Schenkungssteuer trägt oder ob Sie diese übernehmen wollen. In jedem Fall haften Sie solidarisch dafür.

Lassen Sie sich am besten nicht nur hinsichtlich der Schenkungssteuer beraten, sondern auch rund um Pflichtanteile, Ausgleichszahlungen und Ergänzungsleistungen. Experten wie Steuerberater und Notar beraten Sie kompetent, wann ein Schenkungsvertrag oder Erbvertrag vorteilhaft ist. Auch die kantonale Steuerbehörde informiert Sie zu allen Fragen rund um Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer.