Steuern Sparen in der Schweiz: 22 sinnvolle Möglichkeiten

Steuern sparen Schweiz

Spätestens wenn man aufgefordert wird, die Steuererklärung abzugeben, stellt sich die Frage nach Steuersparmöglichkeiten. Da in der Schweiz der Bund, 26 Kantone und 2 232 Gemeinden parallel und häufig dieselben Steuern erheben dürfen, rückt das vermeintliche Steuerparadies Schweiz scheinbar in weite Ferne.

Dabei eröffnet gerade der Steuerwettbewerb von Kantonen und Gemeinden viele Möglichkeiten. Die steuerliche Entlastung richtet sich nach dem Wohnsitzkanton bzw. der Wohnsitzgemeinde, dem Einkommen sowie dem Vermögen des Steuerpflichtigen. Und nach Ihrer Kreativität, denn manches Steuersparpotenzial überrascht. Beachten Sie dazu unsere 22 Steuerspartipps. Informieren Sie sich über die konkreten Abzüge bei der zuständigen Steuerverwaltung und im Steuermäppchen der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

1. In die private Vorsorge investieren

Besonders lohnenswert sind Investitionen in die Selbstvorsorge. Dazu gehören Säule 3a, Pensionskasse und AHV.

Einzahlung in Säule 3a

Wenn Sie Steuern sparen möchten, machen Sie mit der Säule 3a alles richtig. Einzahlungen sind bis zum Bezug der Kapitalleistungen einkommens- und vermögenssteuerfrei. Erst wenn Leistungen ausgeschüttet werden, unterliegen diese einer Jahressteuer nach Art. 11 Abs. 3 StHG.

Als Leistungen in die gebundene Vorsorge der Säule 3a können Sie im Steuerjahr 2020 bis zu 6 826 CHF als Arbeitnehmender bzw. 34 128 CHF (max. 20 % des Nettoeinkommens) als Selbstständiger absetzen. Um die Investitionen geltend machen zu können, benötigen Sie eine Bestätigung des Vorsorgeinstituts.

Diese Variante empfiehlt sich auch für Grenzgänger. Wer Arbeitnehmer in der Schweiz ist, unterliegt dem Schweizer Sozialversicherungssystem. Wohnt ein Grenzgänger in Deutschland, muss er die Einkünfte auch dort versteuern. Das ungünstige Kursverhältnis des Schweizer Franken zum Euro kann er mit der Säule 3a für Grenzgänger kompensieren.

Nachzahlung fehlender AHV-Beiträge

Zahlen Sie fehlende AHV-Beiträge nach, um eine Kürzung der AHV-Rente zu vermeiden. Beitragslücken können in der AHV entstehen, wenn Sie länger im Ausland sind oder während eines Studiums keine Beträge leisten, häufig den Arbeitgeber wechseln oder Taggeldleistungen einer Versicherung aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls beziehen.

Sofern Sie in den letzten 5 Jahren in der Schweiz versichert waren, können Sie für diesen Zeitraum Nachzahlungen leisten. Diese sind steuerlich abzugsfähig. Liegt die Beitragslücke darin begründet, dass der Arbeitgeber die Beiträge zur Ausgleichskasse nicht geleistet hat, ob wohl sie von Ihrem Gehalt einbehalten wurde, sind Sie in der Nachweispflicht. Können Sie nachweisen, dass Sie in der fraglichen Zeit gearbeitet haben und Ihnen die AHV-Beiträge abgezogen wurden, werden Ihnen die fehlenden Beiträge gutgeschrieben.

Tipp: Um sich einen Überblick über Ihr AHV-Konto zu verschaffen, fordern Sie sich hier einen Kontoauszug an.

Einkauf in die Pensionskasse

Auch Einkäufe in die Pensionskasse sind abzugsfähig (Art. 81 BVG). Wie hoch der mögliche Einkauf ausfallen darf, hängt von Ihrer Deckungslücke ab. Haben Sie Guthaben in der Säule 3a oder Freizügigkeitsguthaben, die den Bedingungen des Art. 60a BVV 2 entsprechen, sind diese von der Deckungslücke abzuziehen.

Beachten Sie vor einem Einkauf, dass das BVG Kapitalleistungen erst ab dem 4. Jahr nach dem Einkauf zulässt. Innert den ersten drei Jahren nach Schliessen der Deckungslücke sind Leistungen aus der Vorsorge ausgeschlossen (Art 79b Abs. 3 BVG). Andernfalls müssten Sie Ihre steuerlich geltend gemachten Einkäufe wieder versteuern (BGE 2C 658/2009).

Ihre maximal mögliche Einkaufshöhe erfahren Sie von der Pensionskasse oder entnehmen Sie Ihrem PK-Ausweis, der Ihnen jährlich zugeschickt wird. Um die Progression moderat zu halten, lohnt es sich eventuell, die Aufwendungen über mehrere Jahre zu verteilen. Lassen Sie sich beraten.

2. Krankenkassen- und Versicherungsprämien von den Steuern abziehen

Zusätzlich zur privaten Vorsorge belohnen der Bund und die Kantone weitere Aktivitäten der Selbstvorsorge. Krankenkassenbeiträge können nach Abzug der Prämienverbilligung und evtl. Erstattungen geltend gemacht werden.

Auch Versicherumgsprämien sind — ohne Säule 3a — absetzbar. Geben Sie Ihre Lebens- und Unfallversicherungen an, dazu Renten- und Zusatzversicherungen. Die meisten Kantone billigen zudem einen Versicherungsfreibetrag pro Kind.

Ihre Krankenversicherung übernimmt nicht alle Kosten. Entspricht die Behandlung oder das Heilmittel nicht den Versicherungsbedingungen bzw. hatten Sie ein hohes Krankenkassenfranchise vereinbart, werden Ihnen Ihre Auslagen nicht erstattet. In diesem Fall können Sie die selbst getragenen Kosten bei der Steuererklärung angeben.

Abzugsfähig ist nur, was medizinisch anerkannt ist. Rein kosmetisch begründete Behandlungen oder nicht anerkannte Massnahmen können nicht übernommen werden.

3. In eine Immobilie investieren

Ihre Immobilie kostet Geld. Nicht nur in der Anschaffung, sondern auch im Unterhalt. Sparen Sie, indem Sie sich für den steuergünstigsten Kanton oder Wohnsitzgemeinde entscheiden. Mit einem entsprechenden Standort können Sie u. a. deutlich an Vermögenssteuer sparen.

Die Steuerbehörden unterstützen Sie dabei, die Unterhaltskosten zu tragen, denn es sind viele Arbeiten am und im Haus absetzbar. Das gilt ebenfalls für Ferienwohnungen oder -häuser. Zusätzlich können Sie bei einem Feriendomizil eine Abnutzungspauschale des Mobiliars von ca. 20 % geltend machen, sofern das Objekt vermietet wird.

Stockwerkseigentümer können ihre Einlagen in den Erneuerungs- und Verwaltungsfonds der Eigentümergemeinschaft absetzen, sofern diese für werterhaltende Massnahmen eingesetzt werden.

Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, die entstandenen Kosten oder eine Pauschale abzusetzen, die sich nach dem Alter der Immobilie richtet. Zwischen 10 % und 25 % beträgt die Pauschale im Bund und den meisten Kantonen.

Auch Versicherungsprämien rund um die Immobilie sind abzugsfähig. Dazu gehören neben der Gebäudeversicherung auch Zusatzversicherungen, u. a. für Feuer-, Wasser-, Glas- oder Hochwasserschäden sowie die Gebäudehaftpflichtversicherung.

An werterhaltenden Massnahmen sind abzugsfähig:

  • Arbeiten am Gebäude, beispielsweise Sanitär-, Spengler-, Maler-, Schreinerarbeiten, Heizungswartung, Öltankreinigung sowie Waschmaschinenreparatur inklusive Wartungsverträge
  • Arbeiten des Gärtners inklusive Ersatz mehrjähriger Pflanzen und Gartengeräte
  • Energiesparmassnahmen, wie der Austausch von Fenstern und Türen oder Heizung und Öltanks gegen moderne energiesparende Systeme

Tipp: Die abzugsfähigen Unterhaltsleistungen dürften sich mit der geplanten Abschaffung des Eigenmietwertes ändern. Ziehen Sie daher Renovierungs- und Sanierungsarbeiten vor, um die aktuellen steuerlichen Möglichkeiten ausschöpfen zu können.

4. Liegenschaft der Familie überlassen

Sie hängen an Ihrer Immobilie und wollen Sie auch im Alter nicht verkaufen? Überlassen Sie die Liegenschaft doch unentgeltlich Ihren Kindern oder Enkeln. Dann müssen Sie als Eigentümer allerdings den Eigenmietwert versteuern. Stattdessen können Sie das Objekt auch zum Marktwert an Ihre Familie vermieten. Das hat den Vorteil, dass Sie statt des Eigenmietwertes lediglich den Mietertrag versteuern müssen.

Alternative: Verschenken Sie die Immobilie an Familienmitglieder. Die Schenkungssteuerfreibeträge in den Kantonen sind hoch, vor allem bei Beschenkten in geradem Verwandtschaftsverhältnis, z. B. Kinder oder Eltern. Sie können ein lebenslanges Wohnrecht im Rahmen der Schenkung vereinbaren.

So profitieren Sie doppelt: Die Schenkungssteuer wird anhand des amtlichen Wertes der Liegenschaft erhoben. Eine Nutzniessung, beispielsweise ein Wohnrecht, wird von diesem Wert abgezogen, da der Eigentümer die darauf entfallende Fläche nicht selbst nutzen kann. Diesen Teil des Objekts muss der Wohnrechtsberechtigte (Nutzniesser) versteuern.

Stirbt der Schenkende, fallen keine zusätzlichen Schenkungs- oder Erbschaftssteuern mehr an.

5. Schulden von den Steuern abziehen

Wer in der Schweiz Steuern sparen will, kommt an Schulden nicht vorbei. Was sich im ersten Moment widersprüchlich anhört, zahlt sich in der Steuerberechnung aus:

  • Abgesetzt werden dürfen Schuldzinsen aller Art, dazu gehören Kreditzinsen aus Hypotheken, privaten Darlehen, Privatkrediten, Kreditkartensalden und sogar Verzugszinsen.
  • Schuldzinsen dürfen bis maximal 50 000 CHF abgezogen werden.
  • Leasingzinsen und -raten sind nicht abzugsfähig. Als Grund hat das Bundesgericht festgestellt, dass es sich dabei nicht um einen Kreditvertrag handelt, sondern um eine Gebrauchsüberlassung.
  • Wchtig: Beim Bund und einigen Kantonen sind Baukredit- und Baurechtszinsen nicht absetzbar.

6. Auf Aktien mit Dividendenausschüttung verzichten

Wer sein Geld anlegen will, sucht nach ertragreichen Anlagemöglichkeiten. Ob fest verzinsliche Papiere oder Aktien — jede Anlagevariante hat seine Vorzüge. Beispielsweise bringen Obligationen regelmässig Zinsen, allerdings sind diese steuerpflichtig, was den Ertrag schmälert.

Beim Kauf von Aktien ist eine Dividende scheinbar das i-Tüpfelchen. Allerdings sind auch Dividenden einkommensteuerpflichtig. Anleger sollten sich daher überlegen, ob Sie ihren Fokus stattdessen auf Wertschriften legen, die auf Dividenden verzichten. Dennoch können Sie mit Aktien deutliche Wertzuwächse generieren, die bei einem Verkauf vollkommen steuerfrei bleiben (Art. 16 Abs. 3 DBG).

Übertreiben Sie den privaten Aktienhandel jedoch nicht, sonst stufen die Steuerämter einiger Kantone Sie als gewerbsmässigen Wertschriftenhändler ein. Damit wäre die Steuerfreiheit der Gewinne beim Aktienverkauf passe. Stattdessen müssten Sie diese als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit besteuern (Art. 18 Abs. 1 DBG).

7. Doppelabzug für Arbeitsweg mit Velo und ÖV

Die Schweizer fahren gerne mit dem Velo. Das beweisen nicht nur überfüllte Veloparkplätze vor den Bahnhöfen, sondern auch die 363 500 Velos, die alleine in 2019 gekauft wurden. Die Leidenschaft fürs Fahrradfahren belohnen die Steuerämter besonders.

Abzüge für den Arbeitsweg mit dem Auto dagegen lassen die Steuerbehörden in den meisten Kantonen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Bedingung ist z. B., dass der Wohn- und Arbeitsort weit vom ÖV entfernt liegt und bei Fahrten mit dem Auto eine erhebliche Zeitersparnis nachgewiesen werden kann. Auch wenn der Steuerpflichtige körperlich deutlich eingeschränkt ist, gestehen die Kantone Abzüge für das Auto zu.

In 13 Kantonen können Auto- bzw. Motorradkosten unbeschränkt geltend gemacht werden. Das sind: Appenzell-Innerrhoden, Fribourg, Glarus, Graubünden, Jura, Neuchâtel, Obwalden, Solothurn, Ticino, Uri, Vaud sowie Zug. In diesen Kantonen wird nicht konstant der Höchstsatz von 70 Rappen/km für Autos vergütet, sondern die Kilometerentschädigung gestaffelt.

Kantone, die einen Maximalbetrag für Auto- bzw. Motorradfahrten vorgesehen haben, vergüten dagegen bis zu ihrer Betragsgrenze meist den Höchstsatz. Für Motorräder mit weissem Kontrollschild sind dies 40 Rappen/km.

In allen anderen Fällen haben der ÖV oder das Velo Priorität. Das kommt den Schweizern zugute, die mit dem Velo zum Arbeitsort fahren. Diesen Einsatz belohnen die Steuerämter mit Abzügen von bis zu 700 CHF, je nach Gemeinde. Dazu müssen Sie es nicht einmal täglich nutzen, auch der unregelmässige Gebrauch wird steuerlich belohnt.

Wem der Arbeitsweg zu weit ist, der kann sein Fahrrad am Bahnhof abstellen und mit dem ÖV weiterfahren. Die tatsächlichen Kosten für den ÖV können bis zu maximal 3 000 CHF von der Einkommensteuer des Bundes abgesetzt werden, zusätzlich zur Velopauschale.

8. Ein Nebenjob senkt das steuerbare Einkommen

Einkünfte aus einem Nebenjob erhöhen zwar insgesamt das zu versteuernde Einkommen, können zum Teil jedoch abgesetzt werden. Der Bund honoriert die Leistungsbereitschaft, indem für Nebeneinkünfte ein Pauschalabzug von 20 %, mindestens 800 CHF, vorgenommen werden kann. Bei Beträgen unter 800 CHF wird der tatsächliche Betrag des Nettoerwerbseinkommens abgesetzt.

Lohnen können sich finanziell ehrenamtliche Tätigkeiten in der Feuerwehr oder zu karitativen Zwecken sowie innerhalb von Behörden. Einige Kantone honorieren das Engagement in Gemeinde-, Schul- und Kirchenbehörden mit einem steuerlichen Abzug von bis zu 12 000 CHF.

9. Trennen Sie sich vom Partner zum Jahresanfang

Wer sich von seinem Partner trennt, denkt kaum an die steuerlichen Konsequenzen. Sollten Sie aber, denn viele Kantone besteuern in Trennung lebende oder geschiedene Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner ganzjährig als alleinstehend, unabhängig vom Zeitpunkt der Trennung.

Nur wenn diese bereits zum Jahresbeginn erfolgt, können für das komplette Jahr Unterhaltsbeiträge abgesetzt werden. Dadurch können Sie die Folgen der Besteuerung als Einzelperson abmildern.

10. Kinder können steuersenkend wirken

Eltern freuen sich über jeden Franken, den sie einsparen können. Und das sind im schweizer Steuersystem einige:

  • Der steuerliche Abzug für minderjährige Kinder beträgt im Bund und den Kantonen zwischen 5 000 CHF und 13 400 CHF. Sind volljährige Kinder noch in der Ausbildung, kann der Kinderabzug in einigen Kantonen bis zum 25. Lebensjahr gewährt werden.
  • Dazu können Drittbetreuungskosten geltend gemacht werden: Je nach Bund/Kanton sind dies zwischen 3 000 CHF und 25 000 CHF.
  • Alimente für minderjährige Kinder (bis zum 18. Lebensjahr), die nicht mehr in Ihrem Haushalt leben, können Sie in voller Höhe von Ihren Einkünften abziehen. Der Empfänger der Alimente muss diese im Gegenzug als Einkünfte versteuern.
  • Leben volljährige Kinder in Ihrem Haushalt, können Sie zusätzlich deren Ausbildungskosten absetzen, maximal bis zum 25. Lebensjahr. An Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich der Umschulungskosten lassen Bund/Kantone max. 12 000 CHF zu.

11. Nutzen Sie Sozialabzüge und Vorzugstarife

Die Schweizer Steuerbehörden gewähren Sozialabzüge, die nach Alter und Familienstand gestaffelt sind. Hier reicht der blosse Nachweis der persönlichen Verhältnisse aus, um die Steuerersparnis geltend zu machen. Aufwendungen müssen nicht belegt werden.

Sozialabzug Familienstand

Einen Sozialabzug von 2 600 CHF ermöglicht der Bund — ohne Prüfung der finanziellen Situation — für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften und Einelternfamilien.

Die Kantone Bern, Basel-Stadt, Jura, Schwyz, Uri und Zug kennen eine Kombination des Sozialabzugs mit einem Vorzugstarif für ungetrennt lebende Ehepaare (maximal 35 000 CHF für Ehepaare im Kanton Basel-Stadt), eingetragene Partnerschaften und Einelternfamilien. Die übrigen Kantone beschränken sich auf den Vorzugstarif.

Sozialabzug Alter

In vielen Kantonen bestehen Sozialabzüge aufgrund des Alters, die häufig nach Einkommen des Steuerpflichtigen gestaffelt sind. Das Maximum erreicht Genève mit 11 478 CHF.

Die Kantone Appenzell-Innerrhoden, Appenzell-Ausserrhoden, Graubünden, Neuchâtel, Obwalden, St.Gallen, Uri, Vaud, Zürich und der Bund gestehen AHV- und IV-Rentnern keine altersabhängigen Abzüge zu. Stattdessen werden die Steuern häufig pauschal auf null gesetzt, wenn Rentner pflegebedürftig sind oder im Heim untergebracht werden.

Tipp: Wer seine Steuererklärung elektronisch ausfüllt, bekommt die aktuellen Sozialabzüge und Vorzugstarife seines Wohnortes automatisch angezeigt.

Sozialabzug Niedrigverdiener

Die Kantone Bern, Obwalden, Fribourg, Schaffhausen, Aargau, Thurgau, Vaud und Valais ermöglichen zusätzlich Abzüge für Steuerpflichtige mit bescheidenem Einkommen. Diese richten sich nach dem Einkommen und dem Familienstand. Details siehe Steuermäppchen der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Sozialabzug bei Unterstützung erwerbsunfähiger oder finanziell schwacher Personen:

Wenn Sie eine erwerbsunfähige oder finanziell schwache Person unterstützen, die nicht zum Haushalt gehört, können Sie Abzüge vornehmen. Dabei darf es sich nicht um den Ehepartner oder eingetragenen Partner handeln. Auch die Unterstützung eigener Kinder ist von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossenen.

Sie können Abzüge in Höhe von 1 000 CHF bis 9 000 CHF geltend machen. Zu berücksichtigen sind dabei die Bedingungen, die der Bund bzw. einige Kantone stellen. Oft sind Minimal- und Maximalbeträge an Unterstützungsleistungen vorgegeben.

12. Berufsauslagen geltend machen

Schweizer Steuerbehörden lassen eine ganze Reihe an beruflichen Abzügen zu. Dazu gehören Berufsauslagen für PC/Laptop, Smartphones, Bekleidung, beruflich genutzte Werkzeuge und Fachliteratur. Dafür erkennt der Bund Abzüge bis zu 3 % des Nettoeinkommens an, mindestens 2 000 CHF, höchstens 4 000 CHF. Die Kantone setzen noch etwas drauf, denn ihre Abzugsfähigkeit reicht von 500 CHF bis zu 7 000 CHF.

Wochenaufenthalter können in manchen Kantonen ihre Unterbringungskosten absetzen.

Auslagen für Home Office

Zu den Berufsauslagen passt auch die steuerliche Anerkennung eines Home Office. Miete, Strom, Heizung, Mobiliar, Reinigung etc. können unter bestimmten Bedingungen abgesetzt werden:

  • Der Arbeitsweg ist unzumutbar (z. B. länger als 1 h) oder es gibt keinen zumutbaren Arbeitsplatz im Unternehmen.
  • Sie bewältigen einen wesentlichen Teil der Arbeitszeit zuhause, d. h. meist 40 % oder mehr.
  • Sie nutzen für das Home-Office einen separaten Raum, der ausschliesslich oder überwiegend als Ihr Büro genutzt wird.

Auslagen für Qualifizierungsmassnahmen

Die Abzugsfähigkeit der beruflichen Weiterbildung oder Umschulung setzt voraus, dass:

  • ein Abschluss bis zur Sekundarstufe II vorliegt

oder

  • das 20. Lebensjahr erfüllt ist und nicht die Ausbildungskosten bis zu dieser Stufe abgesetzt werden sollen.
  • die Aus-oder Weiterbildung im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf steht.
  • der Steuerpflichtige berufstätig ist. Ein Sabbatical zählt nicht als Erwerbstätigkeit.

Werden diese Bedingungen erfüllt, ist beim Bund und den überwiegenden Kantonen ein Abzug von bis zu 12 000 CHF für Weiterbildungskosten, Reisekosten, Lernmaterialien etc. möglich.

13. Sabbatical auf den Jahreswechsel legen

Die positive Wirkung regelmässiger Auszeiten, Sabbaticals genannt, ist unbestritten. In den meisten Unternehmen sind Sabbaticals jedoch unbezahlt. Umso wichtiger ist es, steuerliche Möglichkeiten zu nutzen. Dazu gehört das richtige Timing. Legen Sie Ihre Auszeit über einen Jahreswechsel. Dadurch verteilen Sie die unbezahlten Monate auf zwei Steuerjahre und reduzieren die Progression in diesen beiden Jahren.

14. Miete von der Steuer absetzen

In Vaud und Zug können Mieter mit einem Reineinkommen von maximal 76 400 CHF 20 % (max. 7 900 CHF) ihres Nettowohnungsmietzinses von der Einkommensteuer absetzen.

Liegt das Reineinkommen höher, beträgt die maximale Abzugsfähigkeit für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften und Einelternfamilien 4 000 CHF.

Alle übrigen Personengruppen, beispielsweise Alleinstehende ohne Kinder, dürfen maximal 2 000 CHF steuerlich geltend machen.

15. Ausbildungsabzug trotz Kinderabzug

Im Kinderabzug sind neben den Lebenshaltungskosten bereits die Ausbildungskosten enthalten. Ein weiterer Abzug für schulpflichtige oder in der Ausbildung stehende Kinder, die Sie unterstützen, ist nur in den Kantonen Aargau (12 000 CHF) und St. Gallen (13 000 CHF) möglich. Die jährlichen Ausbildungskosten müssen dabei 2 000 CHF bzw. 3 000 CHF überschreiten.

16. Unterhalt für Erwachsene absetzen

Nicht nur für Kinder kann Unterhalt fällig werden, sondern auch für geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten. Diese Unterhaltszahlungen können Sie vollständig vom Einkommen absetzen.

17. Sich als Doppelverdiener unterstützen lassen

Doppelverdiener werden von der Bundessteuer entlastet: Vom niedrigeren Einkommen dürfen 50 % abgezogen werden. Der Mindestbetrag liegt bei 8 100 CHF, der Maximalbetrag bei 13 400 CHF.

Auch die Kantone entlasten Zweiverdiener: Die Spanne der Steuerabzüge reicht von 499 CHF bis 10.000 CHF, je nach Kanton.

18. Krankheitskosten und behinderungsbedingte Kosten abziehen

Krankheitskosten, die Sie selbst tragen und die einen bestimmten Selbstbehalt (2 % bis 5 % des Nettoeinkommens) übersteigen, können Sie steuerlich absetzen. Dazu gehören Franchise und Selbstbehalt der Krankenkasse sowie nicht übernommene Krankheitskosten. Im Kanton Basel-Land dürfen die nachgewiesenen Krankheitskosten sogar in vollständiger Höhe abgesetzt werden.

Behinderungsbedingte Kosten können dagegen beim Bund und allen Kantonen ohne Selbstbehalt in voller Höhe abgesetzt werden.

19. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung abziehen

Mehrkosten für auswärtige Verpflegung können unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden:

  • Die Steuerbehörden sehen für Vollzeitbeschäftigte einen Abzug von 15 CHF pro Tag vor, wenn sie sich auswärts verpflegen müssen und das Essen nicht vergünstigt ist. Die Abzugsfähigkeit ist begrenzt auf maximal 3 200 CHF pro Jahr (= 220 Arbeitstage).
  • Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten zu einem günstigeren Preis zur Verfügung, werden der steuerliche Abzug und die maximale Abzugsfähigkeit halbiert.
  • Teilzeitbeschäftigte, die nur halbtags arbeiten, erhalten keine Zuschüsse.
  • Die Mehrkosten werden nicht übernommen, wenn Wohn- und Arbeitsort in der Nähe liegen. Bei Mittagspausen, die ohne Fahrtweg 30 min. dauern, können die Steuerbehörden einen Abzug für auswärtige Verpflegung verweigern.
  • Einige Kantone definieren zudem Mindest-Mehrkosten pro Tag.

20. Spenden helfen, Steuern zu sparen

Mit einer Spende an eine gemeinnützige Organisation helfen Sie gleichzeitig anderen und sich. Gespendet werden muss in der Regel ein Mindestbetrag von 100 CHF. Für die jeweilige Spende können beim Bund und vielen Kantonen maximal 20 % des Reineinkommens bzw. Nettoeinkommens abgezogen werden.

Erfahren Sie welche Spenden Sie von den Steuern abziehen können.

21. Vorauszahlungen werden belohnt

Wer seine Steuern nicht rechtzeitig abführt, riskiert es, Verzugszinsen auferlegt zu bekommen. Besser ist es in der Schweiz, die Steuern zu früh zu bezahlen. Denn das belohnen die Steuerämter. Je nach Kanton erhalten Sie bei einer vorzeitigen Überweisung einen Zinssatz von 1 % auf den vorzeitig überwiesenen Betrag. Eine Verzinsung, die aktuell deutlich über den meisten Sparzinsangeboten liegt.

22. Richtig verleihen, verschenken oder vererben

Sie möchten Ihr Vermögen auf Ihre Familie verteilen, wissen jedoch nicht wie? Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, mit denen Sie Steuern sparen können:

Steuern sparen in der Schweiz können Sie manchmal auf ungewöhnlichen Wegen:

  • Verleihen: Wenn Sie Geld an Verwandte verleihen, generieren die Empfänger den Ertrag. Das erhöht deren steuerbares Einkommen und reduziert im Gegenzug Ihre Einkünfte. Nehmen Sie dazu eine Hypothek auf, können Sie zusätzlich Ihre Schuldzinsen abziehen.
  • Verschenken: Liegt Ihnen das Verleihen nicht, verschenken Sie Ihr Vermögen doch. Die Schenkungssteuer ist in den meisten Kantonen sehr niedrig oder entfällt bei Familienmitgliedern in gerader Verwandtschaftslinie. Anders sieht es aus, wenn es sich nicht um Kinder oder Eltern handelt. Soll beispielsweise der Sohn Ihrer Schwester beschenkt werden, ist dies eine nicht begünstigte Schenkung, die entsprechend besteuert wird. Mehr Infos finden Sie auf unserer Vorlage für einen Schenkungsvertrag.
  • Vererben: Möchten Sie Ihr Vermögen zu Lebzeiten zusammenhalten, vererben Sie es. Ehepartner und deren Kinder bleiben bei der Erbschaftssteuer in den meisten Kantonen steuerfrei. Verwandte in nicht gerader Linie oder nicht zur Familie gehörende Dritte unterliegen der Erbschaftssteuer je nach Kanton in unterschiedlicher Höhe.

Steuern Sparen in der Schweiz kann jeder

Kein Zweifel, die Schweiz hat eines der komplexesten Steuersysteme. Wer allerdings versucht, seine steuerliche Belastung zu reduzieren, findet erstaunlich viele Möglichkeiten. Beginnen Sie damit, den für Sie steuergünstigsten Kanton oder Wohnort zu finden. Ihre Einkommens- und Vermögenssteuern orientieren sich nämlich nach dem Wohnsitz, an dem Sie am Ende des Jahres gemeldet sind. Die Besteuerung von Vorsorgeleistungen erfolgt dagegen in dem Wohnortkanton, in dem die Auszahlung erfolgte.

Um darüber hinaus Steuern zu sparen, nutzen Sie unsere 22 Tipps.

Informieren Sie sich regelmässig in den aktuellen Steuermäppchen der Eidgenössischen Steuerverwaltung.