Beleidigung: Rechtliche Hintergründe in der Schweiz

Beleidigung

Mancher hat seine Emotionen nicht im Griff. Schnell wird dem Kassierer im Supermarkt ein „Habasch“ oder dem Polizisten bei der Verkehrskontrolle ein „Sauchog“ hinterhergerufen. Beleidigungen, die man sich besonders in der Schweiz gut überlegen sollte. Beschimpfungen werden nach dem Strafgesetzbuch geahndet und mit bis zu 90 Tagessätzen belegt. Wie hoch können Strafen für Beleidigungen sein? Wie können Sie sich gegen die Täter wehren? Wann bleiben Beschimpfungen straffrei?

Was versteht man unter einer Beleidigung?

Was man unter einer Beleidigung versteht, hängt von den Gepflogenheiten und der Mentalität in einem Land ab. In der Schweiz definiert der Gesetzgeber die Nichtachtung oder Missachtung einer Person als Beleidigung. Da damit zugleich deren Ehre verletzt wird, zählt die Beleidigung in der Schweiz zu den Ehrverletzungen.

Im schweizerischen Strafgesetzbuch ist statt der Beleidigung von „Beschimpfung“ die Rede. In Art. 177 StGB ist sie als Angriff auf die Ehre der beleidigten Person in Wort, Schrift, Bild, Gebärde und Tätigkeiten definiert. Im Gegensatz zu körperlichen Angriffen basiert der Tatbestand der Beleidigung auf einer überwiegend subjektiven Wahrnehmung.

Unterschieden werden zwei Varianten:

Äusserung negative Werturteile

Ein besonderes Merkmal dieser Variante ist, dass dem Betroffenen gegenüber Verachtung ausgedrückt wird. Diese muss die sittliche Ehre betreffen.

Äusserung ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen

Mit Tatsachenbehauptungen werden die Betroffenen direkt konfrontiert, diese werden nicht über Dritte geäussert.

Tipp: Ob es sich um eine individuelle Meinungsäusserung handelt oder um eine Beleidigung, Verleumdung bzw. üble Nachrede ist oft grenzwertig und vom Gericht individuell zu entscheiden.

Wer kann Opfer einer Beschimpfung werden?

Beschimpft werden können:

  • lebende natürliche Personen
  • juristische Personen
  • verstorbene und für verschollen erklärte Personen

Dabei reicht es, wenn konkludent auf die Person geschlossen werden kann. Es muss nicht der Name der Person genannt werden, um als Beleidigungsanzeige anerkannt zu werden.

Unterschied zwischen Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede

Nicht nur die Beleidigung kann eine strafbare Handlung darstellen, sondern auch die Verleumdung oder üble Nachrede:

  • Beleidigung/Beschimpfung (Art. 177 StGB) ist die Äusserung eines abschätzenden und verletzenden Werturteils gegenüber der betroffenen Person
  • Verleumdung (Art. 174 StGB) ist die Äusserung eines ehrverletzenden und wissentlich falschen Werturteils gegenüber Dritten
  • Üble Nachrede (Art. 173 StGB) ist die Äusserung eines beleidigenden unbewiesenen Werturteils gegenüber Dritten

Welche Formen der Beleidigung gibt es?

In der Schweiz herrscht das Recht auf Meinungsfreiheit. Nach Art. 177 StGB macht sich eine Person der Ehrverletzung strafbar, wenn ihre Bemerkung die freie Meinungsäusserung überschreitet. Bringt der Beschimpfte dies zur Anzeige, kann die Beschimpfung mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Die Grenzen zwischen Kritik, Beleidigung und Verleumdung sind fliessend und oft schwierig zu ziehen. Eindeutiger sind herabwürdigende Ausdrücke, die immer häufiger die Justiz beschäftigen. Das Bundesamt für Statistik zählte in den letzten Jahren jeweils über 10 000 polizeilich registrierte Straftaten rund um die Beschimpfung. Eine fast 100%ige Steigerung gegenüber 2009.

Beleidigungen im Strassenverkehr

Eine besondere Bühne bietet der Strassenverkehr. Schnell kochen die Emotionen hoch und verursachen Beleidigungen aller Art. Wer sich das Verhalten nicht gefallen lassen will, kann Strafanzeige stellen. Je nach Gericht und Situation des Täters wird die Geste mit dem Mittelfinger besonders teuer und konkurriert unmittelbar mit dem Fingerzeig an die Stirn. Kommen dann noch Schäden dazu, führen diese neben einer Anzeige wegen Beschimpfung zusätzlich zu einer Strafanzeige.

Beleidigungen an Schule und Arbeitsplatz

Immer häufiger werden Schulen und Arbeitsplätze zum Schauplatz beleidigender Äusserungen und Angriffe. Meist sind Frauen dabei das Ziel. Immer öfter trifft es jedoch auch Männer. Und sogar für Kinder und Jugendliche sind Beschimpfungen oder Mobbing keine Seltenheit mehr. Von Mobbing spricht man, wenn es sich um wiederholende Ehrverletzungen handelt.

Täter können am Arbeitsplatz Vorgesetzte oder Kollegen ebenso wie Kunden sein. Äussert sich der Vorgesetzte beispielsweise beleidigend über Leistung und Persönlichkeit eines Mitarbeiters, kann das sehr belastend und verletzend wirken. Besonders unangenehm wirken Angriffe der eigenen Kollegen.

Schutz bietet die im Obliegenheitsrecht der Schweiz verankerte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Beleidigungen über Landesgrenzen hinweg

Nicht nur im engsten Umfeld sind Beleidigungen immer häufiger an der Tagesordnung. Auch über die Landesgrenzen hinweg kommen Beschimpfungen vor. Das Strafgesetzbuch der Schweiz sieht dafür den Straftatbestand der Beleidigung eines fremden Staates (Art. 296 StGB) und die Beleidigung zwischenstaatlicher Organisationen (Art. 297 StGB) vor.

Beleidigungen von Beamten

Beamte müssen sich täglich gegen unterschiedlichste Angriffe wappnen. Sie werden in Wort und Schrift, Gestik und Mimik beschimpft und zurechtgewiesen. Sobald sich Bürger ungerecht behandelt fühlen oder ihr Fehlverhalten Konsequenzen hat, wird mancher Beamter zum Stein des Anstosses.

Meist muss sich die Polizei gegen Beschimpfungen wehren, oft sind es jedoch auch Richter, Lehrer oder Beamte im öffentlichen Dienst. Vor allem die Beleidigungsquote gegenüber Polizisten hat sich in der Schweiz in den letzten Jahren verdoppelt. Die Hemmschwelle, seinem Ärger freien Lauf zu lassen, ist deutlich niedriger als früher. Der Respekt gegenüber Beamten ist merklich geschwunden.

Auch wenn die Beamtenbeleidigung ein feststehender Begriff ist, handelt es sich dabei nicht um einen Straftatbestand. Die Beleidigung eines Beamten wird geahndet wie jede andere Beleidigung. Auch das Strafmass ist das Gleiche.

Grundsätzlich werden nur solche Straftaten höher bestraft, die besseren Wissens getätigt worden sind. Falschaussagen, die wissentlich erfolgen, sind gravierender, als wenn diese versehentlich getätigt werden.

Welche Strafen sind üblich bei einer Beleidigung?

Beleidigungen werden in der Regel mit maximal 90 Tagessätzen bestraft. Hat sich der Beleidiger zu mehreren Beschimpfungen hinreissen lassen, dürfen maximal 360 Tagessätze ausgesprochen werden.

Ein Tagessatz entspricht dem Dreissigstel des monatlichen Nettoeinkommens und kann sich auf bis zu 3 000 CHF belaufen (Art. 34 StGB). Als Minimum sind 30 Franken pro Tagessatz vorgesehen. Dieser Satz kann nach den persönlichen Verhältnissen des Täters auf 10 CHF pro Tag reduziert werden.

Wie hoch der Tagessatz im Urteil tatsächlich ausfällt, legt das Gericht auf Basis der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Täters individuell fest.

Straffreie Beleidigungen

Negative Werturteile, die Personen in ihrer gesellschaftlichen oder sozialen Stellung herabsetzen, beispielsweise als Geschäftsmann, Politiker oder Künstler, dürfen nicht strafrechtlich verfolgt werden. Trifft eine Beleidigung dieser Person deren gesellschaftliche und sittliche Ebene, ist dies strafbar.

Hat die beschimpfte Person den Täter zur Beleidigung provoziert, kann von einer Strafe abgesehen werden (Art. 177 StGB). Das gilt ggf. auch für beide Beteiligte, wenn der Beschimpfte sich auf gleichem Niveau revanchiert.

Auch wenn der Täter eine finanzielle Entschädigung anbietet, ein Vergleich eingegangen wird oder eine besondere Betroffenheit des Täters erkennbar ist, kann auf eine Strafe verzichtet werden (Art. 53ff StGB).

Strafbare Beleidigungen

Immer häufiger lassen sich Menschen zu Beschimpfungen hinreissen. Diesen Trend hat auch das Internet forciert. Ob analog oder digital-die Gerichte haben sich mit ihrer Rechtssprechung angepasst.

Diese Strafen wurden von den Schweizer Richtern verhängt:

  • Der Begriff „Seckel“ brachte einer Schreiberin im Internet die Geldstrafe von 210 CHF in 7 Tagessätzen ein.
  • „Bajasse“ und „Schoofseckle“ gegenüber Polizisten ergaben 900 CHF Strafe in 30 Tagessätzen.
  • Das nackte Hinterteil zu zeigen, brachte dem Täter eine Busse von 1 000 CHF in 5 Tagessätzen ein.
  • „Scheiss-Jugo“ kosteten einen Polizisten insgesamt 1 000 CHF, zahlbar in 5 Tagessätzen a 120 CHF plus 400 CHF.
  • Wegen des Ausrufs „Nazi-Schweine“ wurde der Rufer zu 500 CHF Strafe verurteilt.
  • „Drecksack“ waren dem Richter 300 CHF wert.
  • Der Mittelfinger in beleidigender Pose kostete 120 CHF in 4 Tagessätzen.
  • Für den Ausruf „ACAB“ (All Cops are Bastards) waren 900 CHF Geldstrafe plus 200 CHF Busse fällig.

Tipp: Während die Geldstrafen unterschiedlich hoch oder niedrig ausfallen, schlagen die Verfahrens-, Gerichts- und Anwaltskosten schnell mit mehreren Tausend Franken zu Buche.

Wie bringe ich eine Beleidigung zur Anzeige?

Wer eine Beleidigung oder Beschimpfung verfolgen lassen möchte, muss einen Strafantrag stellen. Dieser muss innert drei Monaten nach der Tat bei den Strafbehörden gestellt werden (Art: 31 StGB).

Dabei kann der Täter namentlich genannt werden, er muss es jedoch nicht. Ist er nicht bekannt, ist auch eine Anzeige ohne konkrete Täternennung möglich. Wird dieser ermittelt, muss keine neue Anzeige gestellt werden.

Gerichtsstand ist der Ort, an dem die Beleidigung stattfand. Erfolgte diese schriftlich, ist es der Absendeort.

Dabei sollte die Verjährungsfrist von 4 Jahren nicht vergessen werden (Art. 97 StGB). Diese beginnt mit dem Tag der Tat. Wiederholen sich Beschimpfungen, startet die Verjährungsfrist für jede Tat neu.

Fazit: Beleidigungen können teuer werden

In der Schweiz werden Beleidigungen und Beschimpfungen sehr ernst genommen, unabhängig vom verwendeten Medium oder der Form. Handelt der Täter „nur“ fahrlässig, kann er eher mit Nachsicht vor Gericht rechnen als bei Vorsatz. Beamtenbeleidigung wird dabei in gleichem Mass verfolgt wie die Beleidigung von Bürgern durch Beamte. Grundsätzlich sollten Sie nicht nur mögliche Strafen in Betracht ziehen. Deutlich teurer werden Verfahrens-, Anwalts- und Gerichtskosten. Da kann ein leichtfertiger „Schafseckel“ oder eine „Gumslä“ schnell zum exklusiven Eigentor für mehrere Tausend Franken werden.