Welche Möglichkeiten gibt es bei einem Strafbefehl?

Strafbefehl in der Schweiz

Als Strafbefehl wird in der Schweiz ein Urteilsvorschlag ohne Gerichtsverhandlung bezeichnet. Beschuldigte können den Vorschlag der Staatsanwaltschaft annehmen und es damit in ein vollstreckbares Strafurteil umwandeln. Alternativ ist auch die Einsprache gegen den Strafbefehl möglich. Die Staatsanwaltschaft kann diesen daraufhin aufheben. Hält sie ihn aufrecht, kommt er einer Anklageschrift gleich und ermöglicht damit ein Gerichtsverfahren.

Hier erfahren Sie alles zu Strafbefehl, Einsprache, anwaltlicher Vertretung und Verfahrenskosten.

Was ist ein Strafbefehl?

In der Schweiz erfolgen die meisten Verurteilungen aufgrund von Straftaten über einen Strafbefehl. Dabei handelt es sich um einen von der Staatsanwaltschaft oder dem Stadtrichteramt erstellten Urteilsvorschlag nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Eine Anhörung des Beschuldigten ist zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Voraussetzung für einen Strafbefehl ist, dass höchstens Freiheitsstrafen von 6 Monaten sowie gemeinnützige Arbeit und Bussen bis zu 180 Tagessätzen verhängt werden.

Ist ein Sachverhalt ausreichend geklärt oder hat der Beschuldigte gestanden, soll auf diese Weise eine Strafsache möglichst schnell und kostengünstig erledigt werden. Tatsächlich verschicken die Staatsanwaltschaften aber häufig ohne umfassende Klärung Strafbefehle, da die beschuldigte Person Einsprache erheben kann.

Welche Möglichkeiten habe ich?

Erhalten Sie einen Strafbefehl, haben Sie zwei Möglichkeiten (Art. 354 StPO):

  • Als beschuldigte Person können Sie den Urteilsvorschlag annehmen bzw. nicht darauf reagieren. Damit erklären Sie sich bereit, die Strafe sowie anfallende Kosten zu übernehmen. Der Vorschlag wird so zu einem rechtskräftig vollstreckbaren Strafurteil.
  • Sind Sie nicht einverstanden mit dem Strafbefehl, haben Sie das Recht auf schriftliche Einsprache. Diese muss mit Ihrer persönlichen Unterschrift versehen sein und ist weder per Fax noch per E-Mail zulässig. Das Schreiben für die Einsprache können Sie bei uns ganz einfach online erstellen.

Wann lohnt sich die Einsprache?

Da Staatsanwaltschaften häufig Strafbefehle verschicken, ohne den Sachverhalt vorher vollständig zu klären, kann sich die Einsprache lohnen. Zumal Sie sie nicht zu begründen brauchen und keine gesonderten Kosten anfallen.

Nach Erhalt des Urteilsvorschlags bleiben Ihnen dafür 10 Tage Zeit. Die Frist kann nicht erstreckt werden und beginnt auch zu laufen, wenn das Schreiben nicht angenommen wird. Es genügt, wenn Sie Ihren schriftlichen Widerspruch am letzten Tag der Frist der Staatsanwaltschaft oder der Post übergeben. Um einen Nachweis zu haben, verschicken Sie Ihre Einsprache am besten per Einschreiben.

Haben Sie die Frist versäumt, können Sie ein Gesuch auf Wiederherstellung stellen (Art. 94 StPO). Um damit Erfolg zu haben, müssen sie nachvollziehbar darlegen, dass Sie den Fristablauf nicht selbst verschuldet haben (z. B. bei Unfall oder schwerer Krankheit).

Für das Gesuch an die Staatsanwaltschaft und die nachträgliche Einsprache haben Sie 30 Tage Zeit.

Wie geht das Verfahren weiter?

Lässt sich die Staatsanwaltschaft durch Ihren Widerspruch überzeugen, stellt sie das Verfahren ein. Hält sie jedoch am Strafbefehl fest, geht der Vorgang spätestens nach Vorlage der notwendigen Beweise an das Gericht weiter. Der Strafbefehl erhält nun die Bedeutung einer Anklageschrift.

Die Staatsanwaltschaft kann den Strafbefehl in Einzelfällen auch direkt ans Gericht leiten. Das tut sie beispielsweise, wenn sie davon ausgeht, dass auf jeden Fall ein Gerichtsverfahren eröffnet wird. So wird der Strafbefehl ohne Umschweife direkt zur Anklage. Die Rücknahme der Einsprache ist in diesem speziellen Fall nicht mehr möglich.

Vor Gericht geht der Sachverhalt in eine mündliche Verhandlung. Vorher erfolgt meist eine Anhörung. Ergeben sich dadurch neue Sachverhalte, die ein anderes Strafmass oder eine neue Sanktion rechtfertigen, kann die Staatsanwaltschaft einen geänderten Strafbefehl erlassen. Auch bei diesem haben Sie das Recht zu widersprechen, nicht zu reagieren oder schriftlich Ihr Einverständnis zu erklären.

Tipp: Wohnen Sie nicht (mehr) in der Schweiz, können Sie auch aus dem Ausland gegen den Strafbefehl vorgehen. Dazu übergeben Sie Ihre schriftliche Einsprache einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland bzw. geben sie — falls möglich — online ab.

Lässt sich der Einspruch noch zurückziehen?

Ja, Sie können Ihre Einsprache bis zur Gerichtsverhandlung jederzeit wieder zurückziehen. Für den Rückzug der Einsprache können Sie unseren Service verwenden. Wichtig: Falls Sie einer Vorladung unentschuldigt fernbleiben, gilt auch das als Rücknahme (Art. 356 StPO).

Wann brauche ich einen Anwalt?

Handelt es sich nicht um Bagatelldelikte und hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, lohnt sich eine anwaltliche Beratung. Zwar haben Sie als beschuldigte Person auch ohne juristischen Beistand Anspruch auf Akteneinsicht und Kopien Ihrer Akte (kostenpflichtig). Ein Anwalt kann jedoch mit Ihnen gemeinsam prüfen, ob der Strafbefehl korrekt ist und sich ein Gerichtsverfahren lohnt. Zudem berät er Sie über das richtige Verhalten in einer Einvernahme. Auch bei Vorlage belastender Informationen kann Sie ein Anwalt erfolgreich unterstützen.

Allgemeine Fragen zum Strafbefehl

Wird ein Strafbefehl im Strafregister eingetragen?

Ob der Eintrag im Strafregister erfolgt, richtet sich nach Strafart und Strafhöhe. Eintragungspflichtig sind in der Schweiz stets Verbrechen und Vergehen. Verbrechen ziehen eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren und Vergehen eine Strafe bis zu drei Jahren oder Geldbusse nach sich.

Übertretungen, die nur mit einer Busse belegt sind, werden im Normalfall erst ab einer Höhe von 5 000 CHF ins Strafregister eingetragen. Es gibt aber Ausnahmen, beispielsweise Wiederholungstaten, die schon bei geringeren Summen eingetragen werden.

Wichtig: Die Meldung im Strafregister hat weitreichende Konsequenzen. Sie kann sich beispielsweise negativ auf ein Einbürgerungsverfahren, die Arbeitssuche oder eine Kreditbewilligung auswirken.

Gelte ich bei einem Strafbefehl als vorbestraft?

Der Strafbefehl führt dann zu einer Vorstrafe, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handelt. Auch eine Busse von mehr als 5 000 CHF führt zu einem Eintrag ins Vorstrafenregister.

Was kostet mich ein Strafbefehl?

Das Verfahren rund um einen Strafbefehl ist nach Art. 426 StPO kostenpflichtig. Wer die Kosten trägt, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab.

Strafbefehlsgebühren richten sich nach dem jeweiligen Sachverhalt und der vorgeschlagenen Strafe. Je nach Kanton betragen die Verfahrenskosten bei Verurteilung mindestens 1 000 CHF. Dazu kommt die verhängte Strafe, die ebenfalls individuell festgelegt wird.

Wichtig: Werden Sie freigesprochen, müssen Sie keinerlei Verfahrenskosten tragen und können für die anwaltliche Vertretung Kostenersatz verlangen. Vorausgesetzt, Sie haben das Verfahren nicht durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht oder dessen Durchführung erschwert. Dann könnten Ihnen die Verfahrenskosten trotz Freispruch ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden.

Kann ich eine Busse in Raten bezahlen?

Ja, wenn Sie die Kosten des Strafbefehls nicht in einer Summe tragen können, ist auch Ratenzahlung möglich. Im Kanton Zürich beispielsweise können Sie diese online beantragen. Dabei ist eine Mindestrate von 50 CHF vorgeschrieben.

Verweigern Sie die fristgerechte Zahlung des Strafbefehls, droht die kostenpflichtige Betreibung. Falls eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen wurde, können die Behörden diese gegen säumige Zahler vollziehen.

Darf ich Busse und Kosten auch abarbeiten oder absitzen?

Die Staatsanwaltschaft kann statt einer Geldbusse eine Freiheitsstrafe oder gemeinnützige Arbeit vorschlagen. Arbeitsstunden können Sie beispielsweise in einer sozialen Einrichtung, im Alten- und Pflegebereich oder in der Kinder- und Jugendhilfe ableisten.

Wichtig: Sie haben kein Wahlrecht. Nur wenn eine Betreibung gegen Sie erfolglos war, muss die Staatsanwaltschaft statt einer Busse eine Freiheitsstrafe auferlegen (Art. 36106 StGB). Strafbefehlsgebühren und Verfahrenskosten bleiben allerdings bestehen und können nicht anderweitig beglichen werden.

Kann ich Busse und Kosten aus dem Ausland bezahlen?

Ja, sofern Sie dazu eine Kreditkarte einsetzen. Die konkrete Vorgehensweise erfahren Sie auf der Website Ihres Kantons.

Erfährt die Öffentlichkeit von einem Strafbefehl?

Strafbefehle, die von der Bundesanwaltschaft erlassen wurden, sind für jedermann einsehbar. Dafür muss die interessierte Person keine Begründung angeben. Die Einsichtnahme erfolgt 4 Wochen lang in den Räumen der Bundesanwaltschaft.

Fazit: Rechtzeitige Beratung hilft Kosten zu sparen

Strafbefehle sind in der Schweiz üblich, um leichte bis mittelschwere Straftaten effizient zu erledigen. Dabei werden Strafbefehle oft auch verschickt, wenn der Sachverhalt noch nicht hinreichend untersucht wurde. Im Zweifelsfall empfehlen wir daher, stets Einsprache zu erheben. Nach Akteneinsicht oder anwaltlicher Beratung können Sie sich im Nachhinein noch problemlos dagegen entscheiden.

Beachten Sie unbedingt die 10-tägige Widerspruchsfrist. Wenn Sie diese ungenutzt verstreichen lassen, wird der Strafbefehl rechtskräftig zu einem vollstreckbaren Urteil. Die Verfahrensgebühren übersteigen dann häufig die verhängte Busse.

Tipp: Lassen Sie sich rechtzeitig juristisch beraten, vor allem, wenn es sich nicht um ein Bagatelldelikt handelt.