Konsumkredite in der Schweiz – Regeln für Kreditnehmer und Kreditgeber

Konsumkredit

Konsumkredite sind in der Schweiz besonders beliebt, ob beim Shopping von Bekleidung, einem Klettergerüst für die Kleinen oder dem neuesten Handymodell. Der private Kleinkredit kann für viele Verwendungszwecke eingesetzt werden.

Das Konsumkreditgesetz und die Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) schützen vor Überschuldung und regeln die Vergabe von Konsumkrediten. Bei Privatpersonen hat dazu eine Kreditfähigkeitsprüfung zu erfolgen. Diese bezieht sich nicht nur auf den aktuellen Kreditantrag.

Was ist ein Konsumkredit?

Mit dem Begriff Konsumkredit bezeichnet man in der Schweiz Kredite, die für den privaten Bereich verwendet werden. Privat bedeutet, dass ein Kunde die Mittel nicht für eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit einsetzt. Zu möglichen Verwendungswecken gehören beispielsweise Möbelkauf, Renovationen oder der Erwerb von Elektronik.

Konsumkredite gibt es in Form von Barkrediten, Darlehen, Zahlungsaufschub oder Leasingkrediten (Art. 9 ff KKG). Zum Schutz der Kunden besteht seit 2016 zusätzlich ein Verbot aggressiver Werbung.

  • Es darf nicht für ExpresskrediteSofortkrediteFerienkredite oder Hochzeitskredite geworben werden.
  • Auch Werbung, die besonders junge Erwachsene anspricht, ist untersagt.
  • Irreführende Werbung mit ökonomisch missverständlichen Argumenten ist ebenfalls verboten (beispielsweise Werbung mit widersprüchlichen Begriffen wie Sparkredit).

Verstösst ein Kreditgeber gegen das Verbot, kann das mit einer Busse von max. 100 000 CHF sanktioniert werden.

Welche Kredite gehören nicht zu den Konsumkrediten?

Diese Kredite können nicht im Rahmen des Konsumkreditgesetzes gewährt werden:

  • Immobilienerwerbs-/Baukredite
  • grundpfandrechtlich gesicherte Kredite
  • durch Vermögenswerte gesicherte Kredite
  • Kredite, die zinsfrei oder gebührenfrei sind
  • Kredite, die in einer Summe fällig sind
  • Kredite unter 500 CHF und über 80 000 CHF
  • Kredite mit weniger als 3 Monate Laufzeit
  • Teilzahlungsverträge mit Versorgungsbetrieben

Rechtliche Regelungen für Kreditnehmer

Ein Kredit gilt nur innerhalb bestimmter Grenzen als Konsumkredit: zwischen 500 CHF und 80 000 CHF. Liegt die Kreditsumme darunter oder darüber, handelt es sich nicht mehr um einen Konsumkredit. Auch gewerbliche Kredite (Firmenkredite) fallen nicht unter das Konsumkreditgesetz (KKG) und die Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG). Kreditgeber kann jede natürliche oder juristische Person sein, die gewerbsmässig Konsumkredite anbietet.

Das Konsumkreditgesetz soll Kunden u. a. vor Überschuldung schützen. Daher ist eine Bonitätsprüfung vor Vergabe Pflicht. Zudem müssen Konsumkredite schriftlich abgeschlossen werden. Kreditnehmer und Kreditgeber erhalten jeweils eine Ausfertigung des Kreditvertrages (Art. 9 KKG). Werden Formvorschriften nicht eingehalten, ist dieser nichtig (Art. 15 KKG). Dann hat der Kreditnehmer bereits erhaltene oder zugesagte Kreditbeträge zurückzuzahlen. Dabei entfallen Zinsen und Gebühren.

Zusammenfassend muss ein Konsumkredit diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Kreditbetrag beträgt zwischen 500 CHF und 80 000 CHF
  • privater Verwendungszweck
  • Kreditlaufzeit mindestens 3 Monate
  • positive Kreditfähigkeitsprüfung
  • Bewilligung des Kredits ohne Sicherheiten
  • schriftlicher Kreditvertrag (eine Ausfertigung für Kreditnehmer)
  • fixer Höchstzinssatz

Ist der Antragsteller noch minderjährig, ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Bedingung (Art. 13 KKG).

Wie hoch darf der Zinssatz sein?

Für Konsumkredite in der Schweiz soll der Anbieter einen Höchstzinssatz von 15 % nicht überschreiten. Der Bundesrat legt die massgeblichen Effektivzinssätze jährlich fest (Art. 14 KKG).

Aktuell dürfen maximal 10 % bei Barkrediten und 12 % bei Kreditkartenkrediten gefordert werden. Andernfalls ist der Vertrag nichtig.

Wie wird die Bonität des Antragstellers geprüft?

Das Konsumkreditgesetz schreibt bei jedem Antragsteller vor Vertragsabschluss eine Kreditfähigkeitsprüfung vor. Um als kreditfähig zu gelten, muss der Antragsteller u. a. nachweisen, dass er den Kredit innert 36 Monaten zurückzuzahlen kann. Das gilt unabhängig von der vertraglich vereinbarten Laufzeit. Zusätzlich müssen die Kosten für den minimalen Lebensbedarf gedeckt sein.

Geprüft werden weiterhin laufende Kredite und Leasings des Kreditnehmers. Grundlage dafür sind die Daten der IKO (Informationsstelle für Konsumkredit), die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement beaufsichtigt wird.

Wichtig: Nur wenn die Kreditfähigkeitsprüfung ergibt, dass die Tilgung aller bestehenden und beantragten Konsumkredite in diesem Zeitrahmen plus Existenzminimum möglich ist, darf der Kredit genehmigt werden.

Welche Unterlagen darf der Anbieter anfordern?

Zur Kreditfähigkeitsprüfung dürfen mindestens folgende Unterlagen angefordert werden:

  • Auszug aus dem Betreibungsregister
  • Lohn-/Gehaltsnachweise
  • bei selbstständiger Erwerbstätigkeit aussagekräftige Unterlagen wie Bilanzen, Steuerbescheide etc.

Was passiert bei Falschangaben des Kreditnehmers?

Der Kreditgeber darf sich nach Konsumkreditgesetz Art. 28 ff auf die Angaben des Kreditnehmers zu dessen wirtschaftlichen Verhältnissen verlassen. Er muss jedoch bei offensichtlich unrichtigen Angaben weitere Nachweise verlangen.

Führt die Kreditfähigkeitsprüfung aufgrund von Falschangaben zu einem überhöhten Kreditbetrag, kann der Kreditgeber den Konsumkreditvertrag wegen Täuschung anfechten.

Dürfen Konsumkredite widerrufen werden?

Kreditnehmer können Anträge auf Konsumkredit innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen (Art. 16 KKG). Die Widerrufsfrist beginnt, sobald der Antragsteller eine Kopie des Vertrages erhalten hat. Die Frist gilt als eingehalten, wenn der Widerrufende seine Erklärung am letzten Tag der Frist dem Kreditgeber übergibt oder mit der Post absendet.

Ist eine vorzeitige Tilgung möglich?

Der Konsumkreditvertrag ist hinsichtlich der Rückzahlung flexibel gestaltet. Konsumenten dürfen die Kreditsumme jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen. Verkürzt der Kreditnehmer so die Laufzeit, besteht Anspruch auf Reduzierung des Zinsaufwands. Auch die Kosten, die auf eine nicht beanspruchte Kreditlaufzeit entfallen, müssen gutgeschrieben werden.

Was passiert bei ausbleibender Rückzahlung?

Bleiben die turnusmässigen Rückzahlungen durch den Kreditnehmer dauerhaft aus, kann der Kreditgeber vom Vertrag zurücktreten. Dazu müssen Raten in Höhe von mindestens 10 % des Barzahlungsbetrages bzw. des Kreditbetrages fällig sein (Art. 18 KKG).

Meldepflicht der Kreditgeber

Um einen vollständigen Überblick der Kreditverpflichtungen eines Antragstellers zu erhalten, werden alle Kredite der Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) gemeldet. Dazu ist der Kreditgeber verpflichtet und darf nicht davon abweichen.

Die Meldung umfasst folgende Daten:

  • Name, Vorname des Kreditnehmers
  • Geburtsdatum des Kreditnehmers (Tag, Monat, Jahr)
  • Adresse (Strasse mit Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
  • Kreditart
  • Vertragsbeginn
  • Vertragsende
  • Kreditbruttobetrag inkl. Zinsen und Kosten
  • Anzahl und Höhe der Tilgungsraten
  • Zahlungsausstände ab 10 % des Nettokreditbetrages

Fazit: Ohne Kreditfähigkeitsprüfung kein Konsumkredit

Die Angebote sind verlockend und der Kredit meist schnell beantragt. Konsumkredite in der Schweiz bieten sich für fast jeden Verwendungszweck an und locken mit Kreditsummen von bis zu 80 000 CHF. Nicht jeder Anbieter würde von sich aus einen Antrag bei knapper Kasse des Kunden ablehnen. Dem schiebt das Konsumkreditgesetz einen Riegel vor.

Die Kreditfähigkeitsprüfung umfasst nicht nur den aktuellen Kreditantrag, sondern auch ältere noch laufende Kredite. Ausserdem fordert der Gesetzgeber eine rechnerische Amortisation innert 3 Jahren, auch wenn der Vertrag tatsächlich länger läuft. Die Nachfrage bei der Informationsstelle für Konsumkredit schützt zusätzlich vor Überschuldung.