Muss ich Mahngebühren in der Schweiz bezahlen?

Mahngebühren

Zahlungserinnerungen und Mahnungen gehören zu den unbeliebtesten Postsendungen. Nicht genug, dass Sie einem Gläubiger Geld schulden, häufig verlangt dieser auch empfindlich hohe Mahngebühren und Verzugszinsen. Aber ist das überhaupt erlaubt? Müssen Sie Mahngebühren bezahlen? Und welche Kosten dürfen Inkassounternehmen weitergeben? Erfahren Sie, wann Sie Mahngebühren in der Schweiz begleichen müssen und wie Sie sich gegen ungerechtfertigte Forderungen wehren können.

Wann drohen mir Mahnungen und Betreibung?

Es kann jedem Mal passieren—Sie versäumen es, eine Rechnung zu bezahlen. Die Folge: Der Rechnungsersteller schickt Ihnen eine Mahnung zu. Dieses Schreiben ist als Zahlungserinnerung zu verstehen, denn verpflichtende Angabe auf einer Rechnung ist die Zahlungsfrist. Halten Sie als Rechnungsempfänger (Schuldner) diese nicht ein und versäumen die Zahlung, kann der Rechnungsersteller (Gläubiger) Sie mahnen.

Das Mahnverfahren ist im Schweizer Obligationenrecht nicht als Pflicht des Gläubigers definiert. Mithilfe einer Mahnung auf die überfällige Rechnung aufmerksam zu machen, ist jedoch üblich. Meist wird ein dreistufiges Mahnverfahren angewandt, wobei in der letzten Mahnung die Betreibung angedroht wird.

Erste Schritte zum Zahlungsbefehl

Reagieren Sie als Kunde nicht auf die Mahnung oder verweigern Sie die Begleichung der Rechnung, steht die Betreibung an. Dazu kann der Gläubiger beim zuständigen Betreibungsamt einen entsprechenden Antrag stellen und das Verfahren einleiten. Das gerichtliche Mahnverfahren kann er in Eigenregie durchführen oder ein Inkassobüro bzw. einen Anwalt damit beauftragen.

Es beginnt mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Darin müssen Ihre Kontaktdaten, die des Gläubigers, die konkrete Forderungshöhe und Forderungsbezeichnung sowie Rechnungsnummer und -datum korrekt aufgeführt sein.

Das entsprechende Mahnschreiben des Gerichts wird Ihnen per Post zugeschickt.

Was ist eine Betreibung?

Sie begleichen die Rechnung auch weiterhin nicht? Der Gläubiger setzt dann höchstwahrscheinlich das Verfahren fort. Er hat drei Möglichkeiten der Betreibung:

  • Bei Privatpersonen wird eine Betreibung auf Pfändung beantragt
  • Bei Vorhandensein eines Pfands als Sicherheit gibt es die Betreibung auf Pfandverwertung
  • Bei juristischen Personen findet die Konkursbetreibung statt

Im nächsten Schritt erhalten Sie einen Zahlungsbefehl. Nach Erhalt des Zahlungsbefehls haben Sie noch 10 Tage Zeit, Rechtsvorschlag zu erheben. Damit unterbrechen Sie die Betreibung und zwingen den Gläubiger, ein Anerkennungsverfahren vor Gericht einzuleiten. Lässt er es sein, gilt der Zahlungsbefehl insgesamt ein Jahr, danach ist die Betreibung nicht mehr möglich.

Vorsicht Betreibungsregister

Auch wenn der Gläubiger die Betreibung ruhen lässt oder ganz aufgibt, kann diese für fünf Jahre im Betreibungsregister der Schweiz stehen. Dort ist sie für alle Berechtigten sichtbar. Dazu gehört jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Beispielsweise weil er mit Ihnen Geschäfte machen oder Ihnen eine Wohnung vermieten will. 

Spätestens wenn bei der nächsten Wohnungssuche Ihr potenzieller Vermieter einen Auszug aus dem Betreibungsregister anfordert, kann Ihnen sogar die Betreibung geringer Beträge grosse Probleme verursachen.

Kann ich den Eintrag im Betreibungsregister löschen lassen?

Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Seit der Zustellung des Zahlungsbefehls sind 3 Monate vergangen, Sie haben Rechtsvorschlag erhoben und seitens des Gläubigers erfolgte keine Fortsetzung des Verfahrens? Dann können Sie ein Begehren an das Betreibungsamt richten zwecks Löschung des Eintrags im Betreibungsregister. Die Kosten dafür betragen 40 CHF. 
  • Sie haben den offenen Rechnungsbetrag inklusive aller berechtigten Kosten beglichen oder sich anderweitig mit dem Gläubiger geeinigt? Dann können Sie ihn bitten, die Betreibung gegenüber dem Betreibungsamt zu widerrufen. Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf diese Erklärung.

Treffen die genannten Voraussetzungen nicht zu, bleibt der Eintrag über die Dauer von 5 Jahren bestehen. Alternativ können Sie nur in einem Zivilprozess beweisen, dass die Schuld ungerechtfertigt ist. Entscheiden Sie, ob sich diese Anstrengungen lohnen.

Welche Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Schweiz erlaubt?

Da im Obligationenrecht keine Mahnungen vorgesehen sind, gibt es auch keine Regelung zu Mahngebühren. Oft erheben Gläubiger bei der Zahlungserinnerung, meist als erste Mahnung betitelt, noch keine Mahngebühren und Verzugszinsen.

Zwar sind Mahngebühren nicht gesetzlich geregelt, dennoch sind sie unter bestimmten Umständen erlaubt, wie das Bundesgericht bestätigt hat. Nämlich dann, wenn sie im Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner oder in den Allgemeinen Bedingungen des Gläubigers zweifelsfrei geregelt sind.

Pauschale Aussagen zu Mahngebühren sind nicht ausreichend. Der Hinweis „Bei Zahlungsverzug fallen Mahnspesen an“, reicht nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Beträge in Schweizer Franken und Rappen genannt werden. Beispielsweise „Bei der ersten Mahnung erheben wir 10 CHF Gebühren, ab der zweiten Mahnung 15 CHF pro Schreiben“.

Mahngebühren unterscheiden sich nach Branchen

Informieren Sie sich rechtzeitig über mögliche Mahngebühren, denn diese können je nach Branche und Anbieter empfindlich hoch sein. Wer beispielsweise seine Handyrechnung nicht bezahlt, wird sich wundern, welche Mahngebühren bei Abschluss des Vertrages mit ihm vereinbart wurden.

Bereits bei der ersten schriftlichen Mahnung verlangen einige Provider zwischen 20 CHF und 30 CHF Gebühren. Die zweite Mahnung schlägt dann nochmals mit 25 CHF bis zu 40 CHF zu Buche. Meist erfolgt danach die Sperrung des Anschlusses für ca. 50 CHF. Zahlt ein Kunde dann, kostet die Aufhebung der Sperre und das Bestätigungsschreiben nochmals so viel.

Wie hoch dürfen Verzugszinsen sein?

Entgegen den Mahngebühren sind Verzugszinsen im Obligationenrecht unter Art. 104 Abs. 1 geregelt. Demnach betragen sie im Regelfall 5 % des offenen Betrages. Auch höhere Verzugszinssätze sind zulässig, vorausgesetzt, dass diese im Vertrag oder in den AGB geregelt sind. Dabei darf der aktuelle Maximalzinssatz nicht überschritten werden.

Verzugszinsen fallen frühestens nach Ablauf der Zahlungsfrist an. Sie dürfen Sie nicht ignorieren, sonst geraten Sie in Zahlungsverzug. Ausnahme: Wenn die Verzugszinsen unverhältnismässig hoch sind, ab ca. 15 %.

Muss ich Mahngebühren eines ausländischen Unternehmens bezahlen?

Haben Sie die Rechnung eines ausländischen Gläubigers nicht beglichen, kann auch dieser die Betreibung veranlassen. Allerdings muss er nach Art. 67 Absatz 1 SchKG in der Schweiz ein Domizil angeben. Hilfsweise kann dieses Domizil innerhalb des Betreibungsamtes angesiedelt werden. 

Dort hat ein Vertreter die Aufgaben, Betreibungsurkunden und Schriftwechsel entgegenzunehmen. 

Um die Betreibung zu vermeiden, sollten Sie deshalb auch Mahngebühren ausländischer Unternehmen begleichen, sofern diese vertraglich vorgesehen sind.

Muss ich mit Wohnsitz im Ausland die Mahngebühren eines schweizer Unternehmens bezahlen?

Nicht ganz so einfach stellt sich die Situation dar, wenn ein Unternehmen in der Schweiz von einem Kunden im Ausland Geld zu bekommen hat. Da stösst das Betreibungsrecht schnell an seine Grenzen. 

Diese Betreibung ist nur möglich, wenn der Schuldner in der Schweiz Vermögenswerte besitzt, die das betreibende Unternehmen beschlagnahmt hat. Alternativ kann es sich nach Art. 51 SchKG ein Pfandrecht darüber eintragen lassen. 

Auch wenn der Schuldner ein Domizil oder eine geschäftliche Niederlassung besitzt, mit der die Verbindlichkeiten in Zusammenhang stehen, kann er nach Art. 50 SchKG betrieben werden.

Andernfalls muss der im Ausland wohnende Schuldner der Betreibung ausdrücklich zustimmen.

Wie kann ich mich gegen ungerechtfertigte Mahngebühren wehren?

Sobald Sie eine Mahnung mit Mahngebühren erhalten, prüfen Sie die zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen des Rechnungserstellers bzw. den Vertrag, den Sie mit ihm geschlossen haben. Sind die Mahngebühren hier konkret aufgeführt, sind Sie verpflichtet, diese zu erstatten.

Wurden Mahngebühren nicht erwähnt oder nur pauschal angekündigt, sollten Sie der Berechnung per Einschreiben widersprechen. Schreiben Sie dem Unternehmen dazu, dass Mahngebühren nicht vereinbart wurden.

Hat der Rechnungsersteller auch Verzugszinsen geltend gemacht? Begründen Sie Ihre Ablehnung damit, dass der Schaden, der durch die fehlende Begleichung der Rechnung entstanden ist, nicht über den Verzugszins hinausgeht. Andernfalls müsste der Gläubiger dies nachweisen.

Was passiert, wenn ich die Mahngebühren nicht bezahle?

Sind Mahngebühren und Verzugszinsen gerechtfertigt, erhöhen sie Ihre Schuld. Das heisst, sie sind nun Teil der offenen Rechnung. Bezahlen Sie daraufhin lediglich den Rechnungsbetrag, jedoch nicht die aufgelaufenen Gebühren und Zinsen, bleiben Sie weiterhin Schuldner.

Der Gläubiger hat Anspruch auf berechtigte Mahngebühren und Verzugszinsen und darf darüber die Betreibung veranlassen.

Muss ich Mahngebühren eines Inkassobüros bezahlen?

Gläubiger, die sich nicht selbst mit säumigen Kunden beschäftigen möchten, können ein Inkassobüro damit beauftragen. Dessen Mitarbeiter mahnen den Kunden schriftlich oder häufig auch telefonisch an.

Die Kosten für das Inkassobüro darf der Gläubiger in der Schweiz jedoch nicht auf den Kunden abwälzen (Art. 27 Abs. 3 SchKG). Dazu gehören auch Nebenkosten für Adressrecherche, Telefongebühren, Porto, Bonitätsprüfungs- und Rechtsberatungskosten sowie allgemeine Bearbeitungsgebühren.

Was kann ich unternehmen, wenn ich eine Inkassorechnung nicht bezahlen will?

Dass Inkassounternehmen in der Schweiz ihre Kosten nicht an den Schuldner weitergeben dürfen, hindert sie meist nicht daran, es dennoch zu versuchen. Diese Kosten verbergen sich meist unter dem Begriff Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR.

Wenn Sie das Mahnschreiben eines Inkassobüros mit aufgelisteten Mahngebühren und einem Verzugsschaden erhalten, sollten Sie die Rechtmässigkeit schriftlich bestreiten. Sie sind lediglich verpflichtet, die unbezahlte Schuld zuzüglich der Verzugszinsen zu begleichen.

Lehnen Sie die weitere Kostenübernahme schriftlich, am besten per Einschreiben, ab. Erhalten Sie daraufhin erneut eine Aufforderung zur Kostenübernahme, können Sie sich beim Verband Schweizerischer Inkassotreuhandinstitute (vsi) beschweren.

Fazit: Prüfen Sie rechtzeitig, welche Mahngebühren Sie bezahlen müssen

Auch in der Schweiz dürfen Mahngebühren verlangt werden, obwohl das Obligationenrecht diese nicht vorsieht. Vorausgesetzt, diese Gebühren werden konkret in den Allgemeinen Bedingungen oder in Ihrem Vertrag genannt. Verzugszinsen sollten Sie lediglich auf den Zinssatz hin prüfen, denn deren Übernahme ist laut Obligationenrecht verpflichtend.

Inkassounternehmen dagegen dürfen ihre Kosten nicht auf den Schuldner abwälzen. Versucht der Gläubiger dennoch, Ihnen unrechtmässige Kosten zu übertragen, lehnen Sie die Übernahme schriftlich ab.