Pfändungsankündigung erhalten? Was Sie nun wissen sollten

Pfändungsankündigung

Bezahlen Sie die Forderung eines Gläubigers nicht, kann dieser eine Betreibung veranlassen. Das Betreibungsamt schickt Ihnen im nächsten Schritt einen Zahlungsbefehl zu und setzt eine Frist zur Begleichung der Forderung. Zahlen Sie als Schuldner weiterhin nicht und legen keinen Rechtsvorschlag ein, erhalten Sie die Pfändungsankündigung. Eventuell kommt noch eine Vorladung des Betreibungsamtes dazu. Wie Sie Rechtsvorschlag einlegen und was Sie bei einer Vorladung tun müssen, haben wir Ihnen zusammengestellt.

Was ist eine Pfändungsankündigung?

Wenn ein Gläubiger (z. B. ein Onlineshop) eine Forderung gegenüber seinem Kunden hat, der jedoch nicht bezahlt, kann er eine Betreibung einleiten. Dazu reicht der Gläubiger ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt ein. Zuständig ist die Behörde am Wohnort.

Einen solchen Antrag auf Betreibung darf jeder stellen, ohne zu diesem Zeitpunkt einen Schuldtitel zu erwirken. Das Betreibungsamt muss auch nicht prüfen, ob die Forderung rechtmässig ist.

Diese Angaben muss das Betreibungsbegehren enthalten:

  • Name und Anschrift von Gläubiger und Schuldner sowie deren Bevollmächtigten
  • Forderungssumme in Schweizer Franken
  • bei verzinslichen Forderungen das Beginndatum der Zinszahlung und der Zinsfuss
  • Unterschrift des Gläubigers

Auf das Betreibungsbegehren hin stellt die zuständige Wohnsitzbehörde, die Sie hier finden können, einen Zahlungsbefehl aus. Dieser wird dem Schuldner nach Art. 64 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) per Post oder persönlich durch einen Betreibungsbeamten zugestellt.

Der Zahlungsbefehl muss folgende Angaben enthalten:

  • Informationen zur offenen Forderung
  • Aufforderung zu Begleichung der Forderung inkl. Zinsen und Betreibungskosten
  • Angabe der Zahlungsfrist von 20 Tagen
  • Hinweis auf Rechtsvorschlag innerhalb von 10 Tagen
  • Androhung der weiteren Betreibung, sofern kein Rechtsvorschlag eingereicht wird und die Forderung nicht fristgerecht eingeht

Mit diesem Zahlungsbefehl erhält der Schuldner 20 Tage Zeit, die Forderung inklusive Zins und Betreibungskosten zu bezahlen. Er kann dazu jedoch verlangen, dass der Gläubiger die Forderung mit Nachweisen belegt.

Die Kosten für das Betreibungsbegehren trägt im Übrigen der Schuldner.

Wie kann ich eine Lohnpfändung stoppen?

Ist die Forderung für Sie als Schuldner nicht nachvollziehbar, weil Sie die Rechnung bereits bezahlt oder die Ware bzw. Dienstleistung nicht bezogen haben, können Sie nach Art. 74 ff SchKG Widerspruch einlegen. Dazu bestreiten Sie die Forderung schriftlich oder mündlich beim Betreibungsamt oder direkt beim Überbringer des Zahlungsbefehls.

Wichtiger Schritt gegen die drohende Pfändung: Rechtsvorschlag

Legen Sie Rechtsvorschlag (Widerspruch) ein, bleiben Ihnen dafür 10 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls. Gründe brauchen Sie nicht anzugeben. Ihr Widerspruch bewirkt den sofortigen Stopp der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Die Behörde stellt damit ihre Bemühungen ein und informiert den Gläubiger über den eingelegten Rechtsvorschlag.

Dieser muss die Betreibung nun per Rechtsöffnungsbegehren (auch Fortsetzungsbegehren genannt) vorantreiben und vor Gericht seine Forderung nachweisen.

Beachten Sie: Das gilt nicht für Forderungen von staatlichen Behörden und Krankenkassen. Deren Betreibungsbegehren gelten ohne weitere Schritte als vollstreckbare Urkunden.

Ohne Rechtsvorschlag droht die weitere Betreibung

Haben Sie keinen Rechtsvorschlag erhoben oder ist dieser gerichtlich für unzulässig erklärt worden, kann der Gläubiger die weitere Betreibung beantragen. Dafür bleibt ein Jahr Zeit. Das Betreibungsamt wird daraufhin wieder aktiv und entscheidet in einem Rechtsöffnungsverfahren über einen Schuldtitel.

Die nächsten Schritte sind dann:

  • bei Privatpersonen die Pfändung, die mit der Pfändungsankündigung eingeleitet wird
  • für eine im Handelsregister eingetragene juristische Person bzw. Einzelfirma ein Konkursverfahren, das mit der Konkursandrohung beginnt

Was darf bei Privatpersonen gepfändet werden?

Die Pfändung von Privatpersonen wird nach der Pfändungsankündigung in der privaten Wohnung oder am Arbeitsplatz vollzogen. Alternativ kann das Betreibungsamt Sie zum Vollzug der Pfändung vorladen. Eine unangenehme Situation, da ein Schuldner nicht nur seine gesamten finanziellen Verhältnisse offenlegen muss, sondern eine Pfändung dem Arbeitgeber, der Familie und ggf. den Nachbarn bekannt wird.

Die Pfändung erfolgt in der Schweiz bei über 50 % der Betreibungsbegehren. Dabei wird in den meisten Fällen das Einkommen in Höhe der offenen Gesamtforderung gepfändet.

Auch Vermögenswerte sind pfändbar

Verdienen Sie nicht genug, um die Forderungen begleichen zu können, werden Ihre Vermögenswerte gepfändet. Das schliesst auch Forderungen, die der Schuldner selbst bei anderen Gläubigern hat, beispielsweise Arbeitslosenentschädigung, Wertpapiere, Renten und Kapitalleistungen aus der 2. oder 3. Säule und Erbschaften mit ein sowie Liegenschaften und Hausrat. Ausserdem darf der Betreibungsbeamte Vermögenswerte wie Autos, Gemälde, Schmuck und Antiquitäten verwerten.

Reichen auch diese Werte nicht aus, erhalten die Gläubiger einen Verlustschein (Art. 115 SchKG) in Höhe der ungedeckten Beträge. Beachten Sie: Damit können Sie jederzeit weiter betrieben werden.

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

Die Pfändung kann Einkommen und Vermögenswerte bis auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum umfassen. Das setzt sich zusammen aus Grundbeträgen, die Essen, Kleidung, Haushalt, Miete, Heizkosten, Altersvorsorge, Krankenkassenbeiträge, Freizeit und berufliche Kosten umfassen. In den meisten Kantonen erhalten Alleinlebende einen Grundbedarf über 1 200 CHF und Verheiratete in Höhe von 1 700 CHF angerechnet. Zudem können Ergänzungsleistungen beantragt werden, wenn die erzielte AHV- oder IV-Rente zu niedrig ist.

Muss ich einer Vorladung zum Betreibungsamt Folge leisten?

Das Betreibungsamt hat das Recht, den Schuldner vorzuladen, beispielsweise nach der Pfändungsankündigung. Kommt dieser der Aufforderung nicht nach, darf er durch die Polizei vorgeführt werden.

Sie sollten sich daher Zeit für ein Gespräch mit dem Betreibungsbeamten nehmen.

Kann ich eine Pfändung in Raten bezahlen?

Nein, dies ist im Stadium der Pfändung nicht mehr möglich. Sie erfolgt über den kompletten Betrag inklusive aller aufgelaufenen Nebenkosten und Zinsen.

Reagieren Sie jedoch sofort nach Erhalt des Zahlungsbefehls und bitten um Bezahlung der Forderung in Raten, kann der Gläubiger Ihrem Vorschlag zustimmen.

Kann ein Gläubiger eine Pfändung rückgängig machen?

Zahlt ein Schuldner die Forderung vor der Pfändung oder stellt der Gläubiger fest, dass er die Forderung unberechtigt geltend macht, kann er sein Betreibungsbegehren stoppen. Er gibt dann gegenüber dem Betreibungsamt eine Erklärung ab, dass die Forderung nicht (mehr) besteht. Dann wird die Betreibung gleichzeitig aus dem Betreibungsregister gelöscht, wo sie andernfalls 5 Jahre lang aufgeführt ist.

Hat der Gläubiger Interesse daran, das Betreibungsbegehren bis zur Pfändung fortzuführen, können Sie ihn als Schuldner durch einen Rechtsvorschlag ausbremsen. Verfolgt der Gläubiger das Begehren danach nicht weiter oder kann er die Forderung nicht zweifelsfrei vor dem Betreibungsamt belegen, kann keine Pfändungsankündigung veranlasst werden. Die Pfändung ist damit nicht durchführbar.

Was darf das Betreibungsamt und was nicht?

Die Befugnisse des Betreibungsamtes sind in der Schweiz sehr weitreichend. Dessen Beamte dürfen ohne Pfändungsverfahren Häuser, Wohnungen, Nebengebäude, Türen, Schränke und Keller öffnen und Räume versiegeln, u. U. sogar in Abwesenheit des Schuldners. Das Amt darf den Schuldner polizeilich vorführen lassen und das Bankgeheimnis aufheben.

Kreditinstitute und alle weiteren angesprochenen Unternehmen und Institute sind gehalten, der Behörde unbeschränkte Einsicht in die Angelegenheiten des Schuldners zu geben. Die Betreibungsbehörde kann darüber hinaus Verfügungsbeschränken im Grundbuch eintragen lassen und Zwangsversteigerungen von Liegenschaften durchführen.

Nicht gepfändet werden dürfen:

  • Kühlschrank, Kochherd und andere Hausgeräte
  • Bekleidung
  • Möbel
  • Arbeitskleidung, Werkzeug oder Fachliteratur
  • Tiere und Futter in beschränktem Umfang bei Landwirten
  • religiöse Kultgegenstände
  • AHV-, IV-Renten und Ergänzungsleistungen
  • Unterstützung von Hilfs-, Kranken- , Fürsorge- und Familienausgleichskassen

Fazit: Eine Pfändung lässt sich stoppen—werden Sie aktiv

Überbringt Ihnen der Postbote oder ein Beamter die Pfändungsankündigung, erfordert dies sofortiges Handeln. Denn dieses Dokument zeigt das fortgeschrittene Stadium einer Betreibung an.

Sobald das Betreibungsbegehren vom Gläubiger angestossen wurde, stellt Ihnen das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl zu. Jetzt heisst es, aktiv werden!

Sie können bezahlen und das Verfahren wird eingestellt. Oder Sie bestreiten die Forderung schriftlich beim Betreibungsamt oder unmittelbar beim überbringenden Betreibungsbeamten und legen Rechtsvorschlag ein. Reagiert der Gläubiger darauf nicht, können Sie die Betreibung aus dem Register löschen lassen.

Fordert der Gläubiger stattdessen die Rechtsöffnung, wird die Forderung gerichtlich überprüft. Ist sie wirksam bestätigt, wird gepfändet und im Anschluss verwertet.

Die ungünstigste Variante ist, dass Sie auf den Zahlungsbefehl nicht reagieren. In diesem Fall wird durch das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung mit nachfolgender Pfändung veranlasst.

Tipp: Werden Sie spätestens tätig, sobald der Zahlungsbefehl eintrifft. Aber auch bei Übergabe der Pfändungsankündigung können Sie die Pfändung noch erfolgreich abwenden.