Polizeikontrolle in der Schweiz: Ablauf, Rechte & Pflichten

Polizeikontrolle in der Schweiz

Jeden und jederzeit kann es treffen — eine Polizeikontrolle. Sie dient nach dem der Sicherheit, Ordnung und Abwendung von Gefahren. Die meist zwei Beamten kontrollieren in einer Verkehrskontrolle nach dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) Ihren Führerausweis und Fahrzeugausweis und in sonstigen Personenkontrollen die ID bzw. den Pass. Ausserdem sichten sie die Personen auf Alkohol- und Drogenkonsum hin.

Welche Rechte und Pflichten haben dabei Polizei und kontrollierte Personen? Wie können Sie Konflikte vermeiden und bei Bedarf Beschwerde einreichen?

Was ist eine Polizeikontrolle und wann ist sie in der Schweiz erlaubt?

Kaum jemand wird nicht unruhig, wenn er von der Polizei kontrolliert wird. Schon alleine deshalb, weil man solche polizeilichen Kontrollen nicht gewohnt ist und nicht weiss, wie diese ablaufen.

Die Kantonspolizei darf Kontrollen von Verkehrsteilnehmern oder Passanten nach eigenem Ermessen durchführen. Oft wurden vorher verdächtige Beobachtungen oder Delikte gemeldet. Denn für eine polizeiliche Personenkontrolle in der Schweiz muss ein Anlass vorliegen. Kontrollen ohne konkreten Anlass sind unzulässig.

Einer konkreten Straftat bedarf es dazu nicht. Zweck der Polizeikontrolle ist es u. a. Gefahren abzuwenden, Straftaten zu erkennen und zu verhindern, private Rechte zu schützen, Amts- und Vollzugshilfe zu leisten und die Sorge für Sicherheit und Ordnung wahrzunehmen.

Vor diesem Hintergrund können die Polizisten aus den vorliegenden Umständen wie der Örtlichkeit, anwesenden oder vermuteten Personen und dem Zeitpunkt entscheiden, ob eine Kontrolle begründet ist.

Das gilt auch für Personen mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten.

So läuft eine Personenkontrolle durch die Polizei ab:

  • Die Personenkontrolle wird in der Regel von mindestens zwei Polizisten durchgeführt. Bei grösseren Polizeiaktionen, beispielsweise Kontrollen an Verkehrsknotenpunkten, können insgesamt deutlich mehr Polizisten beteiligt sein.
  • Einer der Beamten spricht die entsprechenden Personen zwecks Identitätsfeststellung an, der andere Polizist sichert und beobachtet das Umfeld. Dabei geben die Polizisten — wenn möglich — den Grund der Kontrolle an und versuchen, diese so schnell wie möglich abzuhandeln.
  • Antworten auf Fragen hinsichtlich Hobbys, Bekannten, Arbeitgeber etc. müssen Sie nicht geben, auch wenn die Polizisten dies wissen möchten.
  • Auf Nachfrage müssen die Beamten Ihnen Ihren Namen nennen und sich ausweisen.
  • Nur in zwingenden Fällen kann die Kontrolle auf dem Polizeiposten fortgesetzt werden. Das ist zulässig, wenn:
    • …sich die Person nicht ausreichend ausweisen kann
    • …sich die Identität trotz Ausweis nicht eindeutig feststellen lässt
    • …Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder an der Echtheit der Dokumente bestehen
    • Zweifel am rechtmässigen Besitz oder Führens des Fahrzeugs oder mitgeführter Dinge besteht
  • Erkennungsdienstliche Massnahmen wie die Abnahme von Fingerabdrücken darf die Polizei im Rahmen einer allgemeinen Polizeikontrolle nur vornehmen, wenn die Identität anderweitig nicht zweifelsfrei feststellbar ist oder der Verdacht einer Straftat vorliegt.

Welche Rechte und Pflichten haben Sie in der Polizeikontrolle?

Was passiert bei fehlenden Ausweispapieren?

Zur Personenkontrolle benötigen die Polizisten Ihre gültigen Ausweispapiere. Da Sie in der Schweiz nicht verpflichtet sind, ständig die Identitätskarte (ID) oder einen Pass mitzuführen, können die Polizisten die Feststellung Ihrer Identität auf dem Polizeiposten fortführen. Um sich diesen Umstand zu ersparen, empfiehlt es sich daher, stets ID oder Pass mitzunehmen.

Muss man den Führerausweis beim Autofahren vorzeigen?

Ja, im Gegensatz zum Pass müssen Sie Ihren Führerausweis und den Fahrzeugausweis stets dabei haben (Art. 10 ff SVG). Der Führerausweis ist ein Dokument, das über die Berechtigung Auskunft gibt, überhaupt ein Fahrzeug führen zu dürfen.

Es ist eine der Pflichten eines Autofahrers, mit den notwendigen Berechtigungsunterlagen unterwegs zu sein. Fehlt der Führerausweis, begehen Sie als Fahrer eine Ordnungswidrigkeit. Und ein fehlender Fahrzeugausweis kann Ihnen spätestens bei einem Grenzübertritt erhebliche Schwierigkeiten einbringen. Nicht vorhandene Dokumente werden mit einer Busse von 20 CHF bestraft.

Weniger glimpflich kommen Sie davon, wenn Sie keinen Führerausweis besitzen, Sie ihn verloren haben oder Ihnen dieser entzogen wurde. Das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis ist in der Schweiz eine Straftat, die mit einer Busse von bis zu 360 Tagessätzen und/oder Freiheitsstrafe belegt werden kann. Darunter fällt auch das Fahren ohne Lernausweis bzw. ohne vorgeschriebene Begleitperson. Ebenso gehört dazu das Fahren mit abgelaufenem oder verfallenem Führerschein auf Probe.

Tipp: Auch wenn Sie Ihr Fahrzeug an eine Person verleihen, ohne deren gültige Fahrerlaubnis vorher zu prüfen, haften Sie. Ob Ihnen die Tatsache einer fehlenden oder ungültigen Fahrerlaubnis bewusst war, ist dabei irrelevant. Sie sind als Fahrzeughalter verpflichtet, diese zu prüfen und begehen auch bei fahrlässigem Desinteresse eine Straftat.

Wie lange werden die Daten der Polizeikontrolle gespeichert?

Liegt nichts gegen Sie vor, werden in der Schweiz keine Daten der kontrollierten Personen erfasst. Anders sieht es mit der Datenspeicherung aus, wenn Sie sich bei der Kontrolle wenig kooperativ zeigen und deshalb eine Anzeige wegen Diensterschwerung oder gar Gewalt gegen Behörden erhalten.

Was passiert, wenn Sie sich der Kontrolle widersetzen?

Die Fortsetzung der Überprüfung auf dem Polizeiposten droht Ihnen auch, wenn Sie sich der Kontrolle vor Ort widersetzen. Zudem kann die Polizei wegen Diensterschwerung gegen Sie vorgehen. Falls Sie sich dazu hinreissen lassen, gegen Polizisten tätlich zu werden oder diesen zumindest zu drohen, steht Ihnen meist ein Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung oder wegen Gewalt gegen Beamte bevor.

Was tun, wenn die Polizei einen Drogen- oder Alkoholtest verlangt?

Alkohol- oder Drogenfahrten werden in der Schweiz als Ordnungswidrigkeit gesehen, die mit empfindlichen Geldbussen und Fahrverbot quittiert werden.

Wenn die Polizei bei einer Verkehrskontrolle einen Drogentest durchführen will, braucht sie einen Anfangsverdacht. Sie darf nicht ohne Grund einen Drogentest verlangen. Der Anfangsverdacht besteht bereits dann, wenn der Autofahrer einen müden, euphorischen oder berauschten Eindruck macht.

Auch wenn Betäubungsmittel bei der kontrollierten Person gefunden wurden, reicht dies als Anfangsverdacht aus, um den Drogentest durchzuführen. Fällt dieser positiv aus, sind Sie verpflichtet, sich zur Absicherung des Ergebnisses Blut im Spital abnehmen zu lassen, das auf Drogen geprüft wird.

Nur ein angeordneter Bluttest kann vor Gericht verwertet werden, ein Drogenschnelltest reicht dafür nicht aus. Dieser dient lediglich zur Bestätigung des Anfangsverdachts.

Alkohol wird seit 2016 in der Schweiz mittels Atemalkoholkontrolle geprüft. Dazu braucht die Polizei keinen Anfangsverdacht. Als Autofahrer haben Sie das Recht zur Absicherung des Ergebnisses auf eine zusätzliche Blutuntersuchung.

Tipp: Weigern dürfen Sie sich gegen die Forderung der Polizei auf eine Atemalkoholkontrolle nicht. Ansonsten droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder alternativ eine Geldstrafe.

Dürfen die Polizisten körperliche Durchsuchungen vornehmen?

Körperliche Durchsuchungen gehören üblicherweise nicht zu einer allgemeinen Personenkontrolle, können jedoch von der Polizei angeordnet werden. Die Beamten dürfen Taschen durchsuchen und Personen nach Waffen abtasten.

Grundsätzlich dürfen die Polizisten keine weitergehende körperliche Durchsuchung in der Öffentlichkeit durchführen. Dazu müssen sie einen geschlossenen Raum bzw. ein Fahrzeug aufsuchen oder mit der zu kontrollierenden Person zum Polizeiposten fahren. Körperöffnungen dürfen ausschliesslich von Ärzten untersucht werden.

Zudem sollten Frauen stets von Frauen durchsucht werden, auch wenn dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Fordern Sie bei Bedarf eine gleichgeschlechtliche Durchsuchung.

Tipps zum Verhalten bei einer Polizeikontrolle

  • Verhalten Sie sich kooperativ und folgen Sie den Anweisungen der Beamten.
  • Zeigen Sie Verständnis, wenn die Polizisten trotz Ihrer Nachfrage aktuell keinen Grund nennen dürfen.
  • Die Polizei ist gehalten, taktvoll, respektvoll und verhältnismässig vorzugehen. Diese Kriterien sollten Sie als kontrollierte Person ebenfalls beherzigen.
  • Als unbeteiligte Person sollten Sie sich der Kontrolle anderer Personen fernhalten. Eine Störung kann dazu führen, dass die Überprüfung zum Schutz der kontrollierten Person auf dem Polizeiposten fortgesetzt wird.
  • Sich einmischende Dritte können schon aus Wahrung der Persönlichkeitsrechte der kontrollierten Person ferngehalten werden. Nachhaltige Störungen, Drohungen oder Gewaltanwendung durch Unbeteiligte kann die Polizei mit einer Anzeige wegen Diensterschwerung oder Gewalt gegen Beamte quittieren.
  • Besser ist es, wenn Dritte mit ihrem Anliegen nach der Kontrolle auf die Beamten zugehen. Hintergründe der Massnahme dürfen die Polizisten jedoch nur dem Kontrollierten nennen.
  • Wenn Sie oder unbeteiligte Dritte die Beamten bei der Kontrolle filmen, dürfen Gesichter, Namen und sonstige zuordenbare Daten nicht zu sehen bzw. zu hören sein. Das gilt für die Polizisten wie für kontrollierte oder zuschauende Personen. Daher ist die Verbreitung über die Sozialen Medien besonders problematisch. Achten Sie strikt darauf, keine Persönlichkeitsrechte zu verletzen.

Wie legen Sie Beschwerde über die Polizeikontrolle ein?

Fühlen Sie sich nicht respektvoll, taktvoll und angemessen behandelt, können Sie Beschwerde einreichen. Falls Sie Beschwerde einlegen wollen, sollten Sie sich die Namen der beteiligten Polizisten notieren. Zusätzlich benötigen Sie Ort, Datum, Uhrzeit und die Kontaktdaten von Zeugen. Notieren Sie sich in einem Protokoll die Einzelheiten und das Vergehen, das Sie bemängeln.

Kantonale Anlaufstellen dafür sind in der Regel:

  • Beschwerdestelle des Justiz- und Sicherheitsdepartementes
  • Ombudsstelle des Kantons, beispielsweise in Zürich
  • Schlichtungsstelle des Kantons

Sind Sie sich nicht sicher, fragen Sie bei Ihrer Gemeinde oder Ihrem Kanton nach, wohin Sie sich mit einer Beschwerde wenden müssen.

Fazit: Polizeikontrollen sind ungewohnt, aber notwendig

Kaum jemand, der nicht ein leichtes Unbehagen verspürt, wenn eine Polizeikontrolle droht. Für die allgemeine Personenkontrolle muss kein Anfangsverdacht vorliegen, sie dient der Sicherheit und Abwendung von Gefahren.

Es empfiehlt sich, während der Kontrolle kooperativ zu sein und sich nicht zu widersetzen. Andernfalls droht eine Fortsetzung der Überprüfung auf dem Polizeiposten. Eine tätliche Weigerung kann zudem zu einem Strafverfahren führen.

Problematisch ist zudem das Filmen der Polizeiaktion. Achten Sie auf Unkenntlichmachung der Gesichter, Nummernschilder etc.

Wer Anlass für eine Beschwerde wegen Amtsmissbrauchs sieht, kann sich dazu die massgeblichen Kritikpunkte notieren und bei der zuständigen Beschwerdestelle des Kantons einreichen.