Aussergerichtliche Trennungsvereinbarung – das sollten Sie dabei beachten

Aussergerichtliche Trennungsvereinbarung

Entscheidet sich ein Ehepaar zur vorübergehenden oder endgültigen Trennung, bietet sich eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung oder die Regelung über das Gericht an. Mit der Trennungsvereinbarung wird das faktische Getrenntleben geregelt, sie hat nicht die rechtliche Wirkung einer Scheidung. Die Ehe bleibt rechtlich bestehen und das Zusammenleben kann jederzeit wieder aufleben. Hier erfahren Sie, welche Inhalte eine Trennungsvereinbarung haben sollte, welche Vorteile deren gerichtliche Genehmigung hat und wie sich eine Trennung steuerlich auswirkt.

Was versteht man unter Trennung?

Als Trennung wird die vorübergehende oder endgültige Auflösung des ehelichen Haushalts verstanden. Die Trennung kann mithilfe eines Gerichts oder privat unter den Eheleuten erfolgen. Hat sich ein Ehepaar zur Trennung entschieden, gilt es, viel zu entscheiden und zu organisieren.

Um Kosten und Zeit zu sparen, empfiehlt es sich, die Trennung so einfach und harmonisch wie möglich zu gestalten. Das Eheschutzgericht braucht beispielsweise nicht unbedingt in Anspruch genommen zu werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Eheleute über die Details einig werden und keine minderjährigen Kinder zur Familie gehören. Das Ergebnis ist dann eine Trennung im gegenseitigen Einvernehmen.

Im Gegensatz dazu steht die gerichtlich angeordnete Trennung im Eheschutzverfahren oder die selten praktizierte gerichtliche Ehetrennung (siehe unten).

Wie wichtig ist der Trennungsgrund?

Gründe, sich zu trennen, gibt es viele. Paare trennen sich, um eine Auszeit zu nehmen, als Beginn der 2-jährigen Trennungsfrist bei Scheidungsklage (Art. 114 ZGB), im gegenseitigen Einvernehmen etc.

Relevant sind diese Gründe für die Eheleute und für das Eheschutzgericht. Besteht Einigkeit über die Trennung und deren Folgen, treten die Ursachen meist in den Hintergrund. Dann kann auf die Anrufung eines Gerichts verzichtet werden, es sei denn, es befinden sich minderjährige Kinder im Familienverbund.

Welche Trennungsmöglichkeiten gibt es?

Für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gibt es diese Varianten:

  • Faktische oder informelle Trennung, die aussergerichtlich stattfindet. Sie kann schriftlich oder mündlich in einer Trennungsvereinbarung dokumentiert werden. Diese ist wahlweise für eine fixe Zeitspanne oder bis auf Widerruf gültig.

Wichtig: Sind minderjährige Kinder vorhanden, muss eine aussergerichtliche Vereinbarung durch den Eheschutzrichter genehmigt werden.

  • Trennung im Eheschutzverfahren, d. h. das Getrenntleben erfolgt auf Initiative nur eines Partners gegen den Willen des Ehegatten. In diesem Fall wird die Trennung durch das Eheschutzgericht geregelt.
  • Gerichtliche Ehetrennung, d. h. die Trennung wird durch das Gericht festgestellt. Diese Variante nach 117-118 ZGB ist unüblich, da gerichtliche Trennungen bei Uneinigkeit der Partner meist im Eheschutzverfahren oder als Scheidung erfolgen. Bei dieser seltenen Variante tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.

Was ist eine Trennungsvereinbarung?

Die einvernehmliche Trennung kann jederzeit vollzogen werden. Es genügt grundsätzlich die mündliche Übereinstimmung beider Ehepartner. Um die Trennungsfolgen jedoch verbindlich abzustimmen, empfiehlt sich eine schriftliche Trennungsvereinbarung.

Ein weiterer Vorteil der Schriftform ist, dass bei einer strittigen Scheidung die 2-jährige Trennungszeit nachgewiesen werden kann. Andernfalls ist eine Scheidung gegen den Willen des Ehepartners ausgeschlossen. Sind minderjährige Kinder vorhanden, ist die Trennungsvereinbarung ohnehin schriftlich zu verfassen, da sie dann vom Eheschutzgericht genehmigt werden muss.

Die Trennungsvereinbarung kann befristet oder unbefristet abgefasst werden. Sie ist in zwei Exemplaren von den Ehepartnern zu unterschreiben und mit dem Datum zu versehen. Jeder Ehepartner erhält ein unterzeichnetes Exemplar inklusive Unterhaltsberechnung.

Beim Abfassen der Vereinbarung kann sich das Ehepaar durch einen Mediator oder eine Rechtsberatungsstelle unterstützen lassen. Entscheidet sich einer der Partner, die Trennungsvereinbarung andern oder aufheben zu wollen, ist dies mithilfe des Eheschutzgerichts möglich.

Wichtig: Trotz ihrer scheinbaren Unverbindlichkeit ist eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung verbindlich. Vereinbarte Unterhaltsbeiträge und andere Verpflichtungen müssen geleistet werden, ansonsten können beispielsweise fehlende Zahlungen eingeklagt werden.

Achten Sie auf realistische Vereinbarungen, die auch einer mehrjährigen Belastung des Unterhaltsverpflichteten standhalten.

Wann ist ein Eheschutzverfahren notwendig?

Kommt keine aussergerichtliche Einigung zustande, können beide oder einer der Partner das Eheschutzgericht anrufen. Der Eheschutzrichter prüft den Sachverhalt, ordnet die Aufhebung des ehelichen Haushaltes an und klärt die rechtlichen Folgen. Dies ist meist dann der Fall, wenn der Gesuchstellende oder das Wohl der Kinder gefährdet ist. Hier lesen Sie ausführlich, was Sie zu einem Eheschutzverfahren wissen sollten.

Wann muss die Trennungsvereinbarung genehmigt werden?

Sind sich die Ehepartner einig über die Trennungsfolgen, können sie statt eines kostenintensiven Eheschutzverfahrens eine private Vereinbarung genehmigen lassen. Dies ist bei minderjährigen Kindern in der Familie ohnehin Pflicht.

Das Eheschutzgericht prüft die Trennungsvereinbarung auf ihre Angemessenheit und Vollständigkeit. Eine Genehmigung erfolgt je nach Kanton allein auf Schriftbasis oder nach zusätzlicher mündlicher Anhörung. Die Verbindlichkeit ist dieselbe wie in einem Eheschutzverfahren, die Kosten jedoch deutlich geringer.

Das Angebot einer Genehmigung der Trennungsvereinbarung sollte jedes Ehepaar in Erwägung ziehen. Zwar ist die Genehmigung nicht verpflichtend, allerdings wird sie beispielsweise für staatliche Zuwendungen häufig als Voraussetzung angeführt.

Worin besteht der Unterschied von Trennung zur Scheidung?

Bei einer faktischen (einvernehmlichen) Trennung besteht die Ehe im Gegensatz zu einer Scheidung weiterhin mit diesen Rechten und Pflichten fort:

  • Gegenseitige Auskunftspflicht über Einkommen, Vermögen und Schulden
  • Weitergeltung der ehelichen Bestands- und Unterstützungspflicht
  • Unterhaltspflicht gegenüber dem wirtschaftlich schwächeren Partner und den Kindern
  • Vaterschaftsvermutung des Ehemanns
  • unveränderter Güterstand

Tipp: Möchte das Ehepaar künftig in Gütertrennung leben, setzt dies einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag oder die Anrufung eines Eheschutzrichters voraus.

Welche rechtliche Wirkung hat das Getrenntleben?

Trennt sich ein Ehepaar, hat dies Konsequenzen auf Steuern und Haftung. Denn mit der Trennung kann seitens eines Ehepartners statt der Ehegattenbesteuerung die getrennte Veranlagung verlangt werden. Ist dies der Fall, ändert sich die Besteuerung von Einkommen und Vermögen rückwirkend für die gesamte Steuerperiode.

Sobald sich der Ehepartner, der die gemeinsame Wohnung verlässt, am neuen Wohnort anmeldet, gilt in diesem Kalenderjahr ab 01.01. die getrennte Besteuerung. Eventuelle steuerliche Vorauszahlungen des Ehepaares werden je nach Kanton zurückgezahlt oder im Verhältnis ihres Anteils an der Gesamtsteuer auf beide Ehepartner aufgeteilt.

Diese Aufteilung wird auch hinsichtlich der Schulden des Ehepaares vorgenommen, es sei denn, die Partner stellen innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Schlussabrechnung einen anderslautenden gemeinsamen Antrag.

Besteuerung von Kindes- und Ehepartnerunterhalt

Muss ein Ehegatte Trennungsunterhalt oder/und Kindesunterhalt leisten, kann er diese Beträge steuerlich von seinem Einkommen abziehen.

Der unterhaltsberechtigte Ehepartner mit Kindern wird weiterhin im Verheiratetentarif besteuert und muss in seiner Steuererklärung die erhaltenen Beiträge als Einkommen deklarieren. Zugleich können jedoch Abzüge wie Kinderabzug, Steuerermässigung pro Kind, Ausbildungskosten, Versicherungsabzug etc. geltend machen.

Tipp: Der ausziehende Partner ist verpflichtet, sich am neuen Wohnort anzumelden. Der Umzug sollte so geplant werden, dass die Anmeldung erst zum Jahresbeginn des Folgejahres erfolgen muss. Andernfalls gilt die Neubesteuerung als Alleinstehender rückwirkend für das gesamte Auszugsjahr. Zugleich kann der unterhaltsverpflichtete Partner in dieser Konstellation jedoch keine Unterhaltsbeträge abziehen, da das Jahr fast beendet war.

Weitere rechtliche Auswirkungen einer Trennung:

  • Nach Trennung besteht keine gegenseitige Vertretungsbefugnis mehr.
  • Auch die Solidarhaftung innerhalb der Ehe nach 166 ZGB entfällt.

Wie wirkt es sich aus, wenn ein Ehepaar die Trennung aufhebt?

Häufig dient die Trennung vorrangig dazu, Abstand voneinander zu gewinnen, ohne eine Scheidung zu beabsichtigen. In dieser Besinnungsphase können sich die Partner Klarheit über Trennungsgründe und eine Zukunftsperspektive verschaffen.

Sind sich beide Eheleute über die Wiederaufnahme des Zusammenlebens einig, können sie Ehe und gemeinsamen Haushalt jederzeit wieder aktivieren, sofern es keine besonderen Vorgaben des Eheschutzgerichts für das Kindeswohl zu beachten gilt.

Damit die Ehe auch steuerrechtlich wieder uneingeschränkt besteht, ist die Finanzbehörde zu informieren.

Diese Punkte gehören in eine Trennungsvereinbarung

Bei einer vorübergehenden oder dauerhaften Trennung sind diese Punkte in einer aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung zu klären:

§ Wer übernimmt für den Zeitpunkt der Trennung Wohnung und Hausrat?

Die Wohnung übernimmt meist derjenige Ehegatte, der beispielsweise wegen der Kinder darauf angewiesen ist.

Wer erhält die elterliche Sorge der Kinder?

Die elterliche Sorge umfasst die Erziehung, gesetzliche Vertretung und Ausbildung des Kindes. Auch die Verwaltung des Vermögens und das Aufenthaltsbestimmungsrecht gehören zur Obhut eines Kindes. Die Obhut steht dem Elternteil zu, bei dem die Kinder überwiegend wohnen.

Besuchsrecht für nicht obhutsberechtigte Ehepartner

Der Ehepartner, der nicht die elterliche Sorge innehat, und die Kinder haben ein gegenseitiges Besuchs- und Ferienrecht sowie Anspruch auf telefonischen und schriftlichen Kontakt.

Wer muss Kindesunterhalt leisten und wie viel?

Die Unterhaltspflicht der Eltern nach Art. 276 ZGB bleibt trotz Trennung bis mindestens zur Volljährigkeit des Kindes bestehen. Ist das Kind darüber hinaus in Ausbildung, haben die Eltern weiterhin für den Unterhalt aufzukommen, sofern es ihnen finanziell zumutbar ist.

Unterhaltsverpflichtet ist in der Regel derjenige, der nicht die Hauptbetreuung des Kindes übernommen hat. Die Höhe richtet sich nach unterschiedlichen Parametern. Zur Orientierung geben die Jugendämter der Kantone eine Tabelle heraus.

Bei der Ermittlung des Unterhaltsbetrages werden neben Alter und Bedürfnissen des Kindes auch die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 285 ZGB) der Eltern miteinbezogen. Die Unterhaltspflicht besteht auch bei einem Auslandsaufenthalt des Kindes.

Wie viel Unterhalt muss an den Ehegatten gezahlt werden?

Auch Ehepartner sind u. U. unterhaltsberechtigt. Der Partner, der den Haushalt übernimmt und für die Kinder sorgt, erhält vom anderen Ehegatten einen Unterhaltsbetrag. Damit soll der Zeitraum ausgeglichen werden, an dem dieser keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Gütertrennung oder Beibehaltung des Güterstands?

Wünscht ein Ehepartner die Gütertrennung, um zu verhindern, dass während der Trennung Vermögen angespart wird, dass auf den Ehepartner aufzuteilen ist, muss dieser Antrag notariell mit der Zustimmung beider beglaubigt werden. Sind sich die Partner uneinig darüber, bleibt nur der Gang zum Gericht.

Wichtig: Mit der Trennung ist ohne besonderen Antrag keine Änderung des bei Hochzeit eingegangenen Güterstands verbunden.

Vorgehen für eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung

  1. Sie entscheiden sich mit Ihrem Ehepartner einvernehmlich zur Trennung.
  2. Gemeinsam erstellen Sie eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung. Zur Unterstützung können Sie sich neben der Vorlage einen Mediator oder eine Rechtsberatung suchen.
  3. Sind Sie und Ihr Partner sich in den Trennungsdetails nicht einig, kommt alternativ eine gerichtliche Trennung im Rahmen eines Eheschutzverfahrens infrage.
  4. Besteht der Wunsch nach Gütertrennung, können Sie dies notariell oder gerichtlich festlegen lassen.
  5. Für den Bezug staatlicher Mittel dürfen Sie nicht vergessen, die Trennungsvereinbarung gerichtlich genehmigen zu lassen.
  6. Beachten Sie: Unterhaltsregelung und Besuchsrechtsvereinbarungen sind verbindlich und können bei Bedarf eingeklagt werden.
  7. Beantragt einer der Ehepartner die Änderung oder Aufhebung der aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung, kann der Antrag vom Eheschutzgericht bewilligt werden.
  8. Führt die Auszeit dazu, dass Sie Ihre Ehe wieder aufleben lassen und zusammenleben wollen, können Sie dies jederzeit tun.
  9. Berücksichtigen Sie die steuerlichen Änderungen durch den neuen Wohnsitz des ausziehenden Partners.

Fazit: Die Trennungsvereinbarung gibt der ehelichen Auszeit Struktur

Wer sich zur Trennung entschliesst, übersieht meist, wie viele Details zu entscheiden sind. Eine Trennungsvereinbarung hilft, Kindesbelange, Finanzielles und Organisatorisches im Zusammenhang mit der Trennung nüchtern zu betrachten. Misstrauen sich die Ehepartner, sollte die aussergerichtliche Vereinbarung vom Eheschutzgericht genehmigt werden. So kann sie auch als Nachweis für Behörden dienen. Eine Trennungsvereinbarung kann von kurzer Dauer sein, wenn einer der Ehepartner sie gerichtlich aufheben oder ändern lässt. Hat sie jedoch Bestand, kann sie eine künftige Scheidung erheblich erleichtern und so Kosten sparen helfen.