Vorgehen bei einer Scheidung in der Schweiz

Scheidung Vorgehen

Wenn es in der Ehe knirscht und sich die Ehepartner zur Auflösung ihrer Zweisamkeit entschieden haben, stehen Trennung und Scheidung an. Eine Scheidung in der Schweiz kann auf zweierlei Wegen erfolgen: einvernehmlich mit einer gemeinsamen Scheidungskonvention oder einseitig in Form einer Scheidungsklage. Während die einvernehmliche Scheidung ohne vorgeschriebene Frist erfolgen kann, erfordert die Scheidungsklage zur Vorbereitung eine 2-jährige Trennungszeit.

Was Sie sonst noch wissen sollten, erfahren Sie hier.

Was ist der Unterschied zwischen (Ehe-)Trennung und Scheidung?

Als Trennung bezeichnet man den Auszug eines Ehepartners aus der häuslichen Ehegemeinschaft mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts (Art. 111-158 ZGB/ Art. 274-293 ZPO). Dieser kann einvernehmlich aussergerichtlich erfolgen, durch Regelung des Eheschutzgerichts oder durch gerichtliche Trennung. Der Trennungsgrund ist irrelevant.

Die Scheidung ist dann vollzogen, wenn die Ehe durch ein Urteil des Scheidungsgerichts aufgelöst ist. Während des Scheidungsverfahrens werden die Ehepartner als Scheidungsparteien bezeichnet. Je nach Art der Scheidung unterscheidet man Kläger(in) und Beklagte(r) nach Art. 114, 115 ZGB bzw. Gesuchsteller/Gesuchstellerin nach Art. 111, 112 ZGB.

Wovon hängt der Scheidungsablauf ab?

Für eine Scheidung braucht es in der Schweiz eine gerichtliche Entscheidung. Dafür können beide Ehepartner einvernehmlich oder einer der Partner alleine einen Antrag stellen.

Der Ablauf der Scheidung hängt massgeblich davon ab, ob die Eheleute:

  • … sich vollständig einig sind über die Scheidung und alle Nebenfolgen
  • … sich vollständig einig sind über die Scheidung, aber nur teilweise einig über die Nebenfolgen
  • … uneinig sind über die Scheidung und deren Nebenfolgen

Während in den ersten beiden Situationen eine Scheidungskonvention beider Eheleute erstellt werden kann, bleibt im Fall der Uneinigkeit nur die Scheidungsklage. In der Schweiz ist das vollständige oder teilweise Erstellen einer Scheidungskonvention die am häufigsten angewandte Variante. Da diese alle Nebenfolgen berücksichtigen und der Prüfung durch das Gericht standhalten muss, empfiehlt es sich, die Unterstützung eines Experten zu suchen.

Welches Scheidungsgericht ist zuständig?

Die Eheleute haben die Wahl zwischen dem zuständigen Zivilgericht am Wohnort des einen oder anderen Ehegatten, sofern sich dieser innerhalb der Schweiz befindet. Sachlich ist das Gericht zuständig, das der Kanton dafür nach Gerichtsorganisationsrecht bestimmt hat.

Kompliziert wird die Zuständigkeit, wenn einer der Ehepartner im Ausland wohnt. Dann kommt das Internationale Privatrecht zum Tragen, das bestimmt, welches Gericht zuständig ist und welches materielle Recht in diesem Fall geltend ist.

Leben die Ehepartner beide im Ausland, wollen sich jedoch in der Schweiz scheiden lassen, geht das nur in Ausnahmefällen. Dies ist dann möglich, wenn es unzumutbar oder unmöglich ist, den Scheidungsantrag am ausländischen Wohnort einzureichen.

Wann ist ein Anwalt sinnvoll?

Sie brauchen gesetzlich keinen Anwalt, um sich scheiden zu lassen. In der Schweiz können Sie von der Scheidungskonvention über den Antrag bis zur Unterhaltsklage alles ohne Anwalt regeln. Die komplexen Sachverhalte und deren Beurteilung sollten Sie dennoch einem erfahrenen Fachanwalt überlassen. Dieser kann zugleich als Mediator für gemeinsame und tragfähige Entscheidungen fungieren.

Die anwaltliche Unterstützung spart vor allem bei einer einvernehmlichen Scheidung zusätzlich Zeit. Denn sind sich die Noch-Ehepartner einig, braucht es nicht einmal eine Trennungszeit. Sind alle Nebenfolgen gemeinsam und vollständig geklärt und dokumentiert, kann innerhalb weniger Wochen der Antrag auf Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 ZGB) bei Gericht eingereicht werden. Dazu gehört die Obhut der Kinder, der Verbleib der Wohnung, das gemeinsame Vermögen und die Vorsorge.

Der Richter prüft und beurteilt die Vereinbarungen in der Scheidungskonvention. Er ordnet bei Teileinigung (Art. 112 ZGB) womöglich Änderungen und Ergänzungen an, die ein Scheidungsanwalt begleiten sollte. Passt nach etwas Feinschliff alles, kann der Richter die Scheidung bereits nach wenigen Wochen für gültig erklären.

Keine Scheidungsklage ohne Anwalt

Sind sich die Eheleute uneinig, bleibt nur die Scheidungsklage. Vorher müssen sie erst zwei Jahre getrennt leben. Danach kann die Ehe rechtsgültig geschieden werden. Wird die Fortsetzung der Ehe trotz Trennung unzumutbar, kann die Trennungszeit in Ausnahmefällen reduziert werden.

Gerade für diesen Zeitraum und alle Fragen, die bis zur Scheidung im Gerichtsverfahren auftreten können, ist die Unterstützung durch einen Anwalt empfehlenswert.

Was kostet eine Scheidung?

Eine Scheidung ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich teuer. Neben den Gerichtskosten für Vorladungen, Zustellungen, Auslagen für Gutachter und Zeugen, Urteilsausfertigungen etc. fallen anwaltliche Kosten an. Sind sich die Partner über die Folgen ihrer Entscheidung einig, kann eine Scheidung für günstige 2 500 CHF abgewickelt werden.

Sobald jedoch Unstimmigkeiten auftauchen, ein Partner im Ausland wohnt oder das Gericht bis zur Klärung aller offenen Fragen erheblichen Mehraufwand hat, potenziert sich dieser Betrag. Schnell sind dann 10 000 CHF oder mehr erreicht.

Wer trägt die Kosten?

Ist die Scheidung einvernehmlich, übernehmen die Ehepartner die Gerichtskosten hälftig. Die Anwaltskosten trägt jeder Partner selbst, sofern in der Scheidungskonvention keine anderweitige Regelung vereinbart wurde.

Anders sieht es bei einer Scheidungsklage aus. Nach Zivilprozessordnung trägt die unterlegene Partei auch die Anwalts- und Gerichtskosten der anderen Partei (Art. 104 ff. ZPO).

Wer zahlt bei Klagerückzug und fehlenden Mitteln?

Der Rückzug einer Klage gilt übrigens ebenfalls als Unterliegen, was die Übernahme aller Kosten durch den Kläger nach sich zieht.

Wer die Kosten einer Scheidung nachweislich nicht tragen kann, hat die Möglichkeit, ein Gesuch auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand zu stellen.

Tipp: Um unnötige Aufwände zu vermeiden, sollten sich Paare vor Eheschliessung Gedanken über den Güterstand und einen Ehevertrag machen. Je mehr geregelt ist zum Zeitpunkt der Scheidung, desto günstiger das Verfahren.

Was ist bzgl. der Betreuung der Kinder zu beachten?

In der Schweiz ist das alleinige Sorgerecht für ein Kind die grosse Ausnahme. Es kommt nur zum Einsatz, wenn das Kind besonders geschützt werden soll. Die Regel ist die gemeinsame elterliche Sorge, in der die geschiedenen Eltern alle wichtigen Fragen rund um das Kindswohl zusammen treffen. Ändern sich die Verhältnisse später grundlegend, kann das Sorgerecht neu zugeteilt werden. Dafür ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zuständig.

Diese Institution entscheidet auch, wer die AHV-Erziehungsgutschriften erhält. Das ist in der Regel derjenige, der die Betreuungsleistung hauptsächlich übernimmt. Keine leichte Aufgabe für die ehemaligen Ehepartner, wenn die Emotionen hochkochen. Dazu kommt grundsätzlich eine Unterhaltspflicht für Kinder.

Von Unterhaltsverpflichtungen und Kindswohl

Zur Betreuung der Kinder gehört, für den Unterhalt und die Erziehung zu sorgen. Bis zur Volljährigkeit oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung muss der Unterhalt für ein Kind sichergestellt sein. Auch hier steht das Kindswohl im Vordergrund, d. h. die Unterhaltshöhe, die vom Gericht festgelegt wird, muss den Bedürfnissen des Kindes entsprechen. Das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Elternteils darf dabei jedoch nicht unterschritten werden.

Unterhalt hat derjenige zu leisten, bei dem das Kind nicht lebt. Bei der Berechnung des Unterhalts wird zwar auch dessen Betreuungsanteil angerechnet, dennoch verbleibt bei diesem Elternteil die Hauptlast. Voraussetzung ist, dass es das Einkommen der Person oberhalb des Existenzminimums zulässt.

Was tun, wenn der Unterhalt ausbleibt?

Bleibt der Unterhaltspflichtige die Zahlungen schuldig, steht dem Gläubiger, also dem anderen Elternteil, eine unentgeltliche Inkassohilfe des Kantons zur Verfügung. Zudem bevorschussen die Kantone ausstehende Unterhaltszahlungen unter bestimmten Bedingungen.

Es kann beim zuständigen Zivilgericht auch eine Schuldneranweisung beantragt werden. In diesem Fall wird der Fehlbetrag vom Lohn des Unterhaltspflichtigen abgezogen und dem Elternteil überwiesen, dem der Unterhalt zusteht. Bleiben die Zahlungen dennoch aus, kann eine Betreibung beim Betreibungsamt oder ein Strafverfahren eingeleitet werden.

Welchen Namen tragen die Kinder nach Scheidung?

Die Kinder übernehmen weiterhin den gemeinsamen Familiennamen. Tragen die Eheleute unterschiedliche Namen, gilt der Name, der bei Heirat für die Kinder eingetragen wurde. Soll der Name des Kindes auf den des betreuenden Elternteils geändert werden, ist dies bei Kindern ab 12 Jahren und älter nur mit deren Zustimmung möglich.

So läuft eine typische Scheidung in der Schweiz ab

Ablauf bei einvernehmlicher Scheidung:

  1. Schritt: Beide Eheleute entscheiden sich gemeinsam für die Scheidung.
  2. Schritt: Erstellen einer einvernehmlichen Scheidungskonvention, in der sich die Partner gemeinsam über die Scheidung an sich erklären sowie über die Nebenfolgen.
  3. Schritt: Können sie sich nicht über alle Nebenfolgen einigen, dokumentieren sie, welche Punkte strittig sind. Auch bei einer Teileinigung entfällt die zweijährige Trennungszeit, sofern der Richter vom Scheidungswillen überzeugt ist.
  4. Schritt: Einreichen eines gemeinsam unterzeichneten Scheidungsbegehrens inklusive der unterzeichneten Scheidungskonvention. Dazu gehören Unterlagen und Belege wie Einkommensnachweise und Steuerunterlagen, Pensionskassenauszüge, Mietervertrag etc., anhand derer sich das Gericht ein Bild über die Verhältnisse machen kann.
  5. Schritt: Gerichtliche Anhörung zur Scheidungskonvention und zum freien unbeeinflussten Willen der Ehepartner, sich scheiden zu lassen. Eventuell zusätzliche Anhörung der Kinder zur Einschätzung der Kinderbelange.
  6. Schritt: Möglicherweise erneute Anhörung der Ehepartner. Das kann dann der Fall sein, wenn das Gericht Zweifel am beiderseitigen Scheidungswillen hat oder es viele strittige Nebenfolgen gibt.
  7. Schritt: Genehmigung der Scheidungskonvention, sofern der Richter davon überzeugt hat, dass diese nach reiflicher Überlegung erstellt wurde. Sie wird in das nun folgende Scheidungsurteil aufgenommen.

Ablauf bei einseitigem Scheidungswillen:

  1. Schritt: Sind sich die Ehepartner nicht einig, sich scheiden zu lassen, besteht für den scheidungswilligen Partner nur die Möglichkeit, zu klagen. Dazu muss zuerst eine 2-jährige Trennungszeit eingehalten werden. Danach kann der Scheidungswillige beim zuständigen Scheidungsgericht auf Trennung der Ehe klagen (114 ZGB).

Ist die Fortsetzung der Ehe unzumutbar, kann auch eine schnellere Scheidung eingeklagt werden.

  1. Schritt: Das Scheidungsgericht lädt beide Ehepartner zu einer Einigungsverhandlung vor. Dabei wird geklärt, ob der angegebene Scheidungsgrund tatsächlich vorhanden ist.
  2. Schritt: Steht der Scheidungsgrund fest, versucht das Gericht, mit den Beteiligten eine einvernehmliche Regelung zu den Nebenfolgen zu vereinbaren.
  3. Schritt: In der Hauptverhandlung stellt jede Partei ihren Standpunkt dar. Dazu gehören Belege, die den jeweiligen Antrag stützen.
  4. Schritt: Das Gericht entscheidet und fällt das Scheidungsurteil.

Fazit: Von einer einvernehmlichen Scheidung profitieren beide Partner

Nicht umsonst werden die meisten Scheidungen in der Schweiz einvernehmlich getroffen. Die oft mühsame, aber letztlich lohnende Vorarbeit einer gemeinsamen Scheidungskonvention verhindert nicht nur emotionale Tiefschläge in einem Scheidungsprozess, sondern vor allem eine 2-jährige Trennungszeit. Davon profitieren neben den Eheleuten auch die Kinder, die üblicherweise am meisten unter dem Bruch der Familie leiden.

Um die richtigen Entscheidungen zu treffen, empfiehlt sich die Unterstützung durch einen erfahrenen Scheidungsanwalt und Mediator.