Wann eine Gütertrennung in der Schweiz sinnvoll ist

Gütertrennung

In der Schweiz gibt es drei Güterstände: Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung. Damit wird festgelegt, wie Vermögen und Schulden bei Eheleuten anwachsen und bei Scheidung oder Tod aufgeteilt werden. Bei der Gütertrennung bleiben die Ehepartner mit ihrem Vermögen getrennt voneinander und haften nur für eigene Schulden. Wie sich die Gütertrennung von den beiden anderen Güterständen unterscheidet, erfahren Sie hier.

Was bedeutet Gütertrennung?

Ehepaare, die sich für die Gütertrennung (Art. 247 ff ZGB) entscheiden, sammeln keine gemeinsamen Einkommen oder Schulden an. Die Partner bleiben jeweils Eigentümer der eigenen Güter und Vermögen, die sie auch selbst verwalten. Sie haben keine gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche. Gütertrennung ist in der Schweiz zwar der Ausnahmefall, zugleich aber ein einfacher und übersichtlicher Güterstand.

Gütertrennung ist nicht automatisch ab Heirat gesetzt. Dieser Güterstand wird im Rahmen eines Ehevertrages festgelegt, der notariell beurkundet werden muss. Die Gütertrennung kann sowohl vor wie auch nach der Heirat vereinbart werden. Sogar die Entscheidung für den Güterstand erst bei Trennung, rückwirkend von Beginn der Ehe an, ist möglich.

Was ist eine gerichtliche Anordnung?

Zudem kann die Gütertrennung gerichtlich angeordnet sein (Art. 118 ZGB) oder sich je nach Situation von Gesetzes wegen ergeben. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Eheleute bisher in Gütergemeinschaft lebten, aber ein Partner nun Konkurs (Art. 188 ZGB) anmelden muss. Zudem gibt es die gerichtliche Anordnung zur Gütertrennung auf Antrag eines Ehepartners hin (Art. 185 ZGB).

Eine Alternative ist die vorübergehende Gütertrennung mit geplantem Wechsel des Güterstands. Junge Paare wollen häufig bis zum ersten Kind eine Trennung ihrer Vermögensverhältnisse. Sie können dazu eine Regelung in den Vertrag aufnehmen, dass bei Geburt des ersten Kindes der Güterstand auf Errungenschaftsbeteiligung oder Gütergemeinschaft geändert wird. Dazu bedarf es eines modifizierten Ehevertrages.

Wer haftet für Schulden bei Gütertrennung?

Bei der Gütertrennung gibt es nicht nur kein gemeinsames Vermögen, sondern auch keine gemeinsamen Schulden. Für Verbindlichkeiten haftet jeder Schuldner selbst. Mit in die Ehe gebrachte Schulden werden nicht automatisch auf den anderen Partner übertragen.

Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn beispielsweise Kredite von beiden Eheleuten aufgenommen wurden oder sich ein Alleineigentümer der Immobilie nicht feststellen lässt. In diesem Fall nimmt das Schweizer Recht ein Miteigentum der Ehepartner an (Art. 248 ZGB).

Was passiert bei Gütertrennung im Todesfall oder bei Scheidung?

Bei Scheidung gibt es keine Vermögensaufteilung der Eheleute untereinander, da es keine gemeinsamen Güter gibt. Jeder erhält die Ersparnisse, die er selbst erwirtschaftet hat zuzüglich des in die Ehe eingebrachten Eigenguts.

Bei Tod gilt: Das Vermögen des Verstorbenen gehört vollständig zum Nachlass. Insofern profitiert der Ehepartner zu 50 % aus dem Erbrecht. Die restlichen 50 % des Erbes werden unter den Nachkommen aufgeteilt.

Welchen Einfluss hat Gütertrennung auf die Pensionskasse?

Hinsichtlich der Pensionskasse weicht der Gesetzgeber von der strikten Vermögenstrennung ab. Trotz Gütertrennung wird das seit der Heirat angesparte Pensionskassenguthaben bei Scheidung hälftig aufgeteilt.

Habe ich bei Gütertrennung Anspruch auf Witwenrente?

Ja, denn Gütertrennung wirkt sich nicht auf den Anspruch auf Witwenrente aus. Die Rentenansprüche des Verstorbenen werden auf den überlebenden Ehepartner übertragen.

Wie wirkt sich die Gütertrennung auf Steuern aus?

Das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Befindet sich selbst genutztes Eigentum in der Ehe, muss der Eigenmietwert in der gemeinsamen Steuererklärung deklariert werden.

Wann ist Gütertrennung sinnvoll?

Durch die Gütertrennung werden sämtliche Vermögenswerte der Eheleute getrennt. Das bietet sich zum Beispiel in diesen Situationen an:

  • Hat sich ein Ehepartner überschuldet, kann eine Gütertrennung Absicherung bieten.
  • Gütertrennung sichert entweder das eigene Privatvermögen oder das des Ehepartners ab.
  • Wenn ein Ehepartner eine Firma besitzt, kann er so die Unabhängigkeit des Unternehmens wahren.
  • Sinnvoll ist die Gütertrennung auch dann, wenn die Nachkommen begünstigt werden sollen. Da das Vermögen des Verstorbenen in den Nachlass fällt, partizipieren die Erben direkt davon.

Von der Gütertrennung profitiert stets der finanziell Stärkere. Dagegen ist der finanziell Schwächere benachteiligt, beispielsweise derjenige, der die Kindererziehung übernommen hat. Bei einer Scheidung kann dieser Teil des Ehepaares bis auf den nachehelichen Unterhalt leer ausgehen, da es kein gemeinsames Vermögen zu verteilen gibt.

Wie unterscheidet sich die Errungenschaftsbeteiligung von der Gütertrennung?

Die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 223 ZGB) ist der Standard-Güterstand. Vereinbaren die Eheleute nichts Anderweitiges, gilt stets dieser Güterstand. Dabei betrachtet man Eigengut und Errungenschaft der Ehepartner getrennt. Unter Eigengut versteht man das Vermögen, das jeder Partner mit in die Ehe gebracht hat. Dazu gehören auch persönliche Schenkungen und Erbschaften, die vor oder während der Ehe dazukamen.

Zur Errungenschaft zählt alles, was nicht Eigengut ist und was während der Ehe gemeinsam angespart wurde.

Die eingebrachten Gelder wie Gehalt, Zinsen oder Beiträge in der 3. Säule werden von beiden Ehepartnern unabhängig voneinander genutzt und können auch unabhängig voneinander verwaltet werden.

Wer haftet für Schulden bei Errungenschaftsbeteiligung?

Nimmt ein Ehepartner Schulden auf, handelt es sich um seine persönlichen Schulden, für die er mit dem eigenen Vermögen haftet. Es sei denn, es handelt sich um Ausgaben für den täglichen Bedarf oder der Ehepartner war mit der Verpflichtung einverstanden. In diesen Fällen haften beide für daraus entstehende Verbindlichkeiten.

Der Unterschied zur Situation bei Gütertrennung ist, dass das Vermögen eines Ehepartners nicht nur aus dem Eigengut besteht, sondern auch aus der Errungenschaft während der Ehe.

Was passiert bei Errungenschaftsbeteiligung im Todesfall oder bei Scheidung?

Im Fall des Todes oder der Scheidung behält jeder Ehepartner sein Eigengut. Darüber hinaus wird die Errungenschaft halbiert und zwar unabhängig von der Höhe der eingebrachten Gelder. Es profitiert also derjenige Partner, der weniger Einkommen in der Ehe erwirtschaftet hat, da er unabhängig davon 50 % des Ersparten erhält.

Im Todesfall erhält der Überlebende 50 % aus der Errungenschaftsbeteiligung und dazu die Hälfte des 50 %-igen Erbrechtsanteils.

Tipp: Vom Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung profitiert vor allem der finanziell Schwächere, während bei der Gütertrennung der finanziell Bessergestellte punktet.

Wie unterscheidet sich die Gütergemeinschaft von der Gütertrennung?

Auch dieser Güterstand erfordert einen notariell beglaubigten Ehevertrag. In der Gütergemeinschaft (Art. 221 ZGB) gibt es jeweils das Eigengut der Partner und das Gesamtgut. Unter Gesamtgut versteht man Vermögen und Einkünfte der Ehepartner mit Ausnahme des Eigenguts.

Es untersteht beiden Partnern unabhängig von der Höhe der eingebrachten Gelder und wird auch von beiden verwaltet. Wird der Güterstand geändert oder aufgelöst, wird das Gesamtgut unter den Ehepartnern aufgeteilt.

Wer haftet für Schulden bei der Gütergemeinschaft?

Auch bei der Gütergemeinschaft haften nicht immer beide Eheleute:

  • Schulden, die den täglichen Bedarf betreffen oder mit gemeinsamer Zustimmung gemacht wurden, sind Schulden beider Partner. Sie haften mit dem Gesamtgut und dem Eigengut (233 ZGB).
  • Für Verbindlichkeiten, die ein Ehepartner für den Eigenbedarf ohne Zustimmung des Partners gemacht hat, haftet er mit der Hälfte des Gesamtgutes und seinem Eigengut (234 ZGB).

Was passiert bei Gütergemeinschaft im Todesfall oder bei Scheidung?

Der Gesetzgeber sieht eine Halbierung des Gesamtgutes zugunsten des überlebenden Partners vor. Ausserdem behält dieser sein Eigengut. Das Eigengut des Verstorbenen und die andere Hälfte des Gesamtgutes fällt in den Nachlass. Dieser fällt an die gesetzlichen Erben, zu denen auch der überlebende Ehepartner gehört.

Wie beeinflusst der Güterstand die Unterhaltspflicht?

Mancher Ehepartner versucht über die Wahl des Güterstands aus der Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen zu kommen. Dieser Versuch schlägt jedoch fehl, denn die Wahl des Güterstands hat keine Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht. Vielmehr kann eine Reduzierung des nachehelichen Unterhalts erreicht werden, wenn der Ehepartner im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung einen grösseren Anteil des Vermögens ausgezahlt bekommt.

Fazit: Die Gütertrennung ist der etwas andere Güterstand mit Ecken und Kanten

Da bei diesem Güterstand Vermögen und Güter strikt getrennt bleiben, kann man eigentlich nicht von einem gemeinsamen Güterstand sprechen. Die Gütertrennung wird zwar selten genutzt, hat aber Vorteile für den finanziell Stärkeren in der Ehe. Sie kann jederzeit auch rückwirkend durch notariell beurkundeten Ehevertrag beschlossen werden. Sogar einseitig auf Antrag eines Ehepartners und Anordnung des Gerichts.

Ein weiterer Vorteil: Lassen sich die Eheleute scheiden, kommt es zu keiner langwierigen güterrechtlichen Auseinandersetzung.

Für den finanziell Schwächeren, der zum Beispiel wegen der Kinder zuhause bleibt, ist dieser Güterstand besonders nachteilig. Er wird nicht am gemeinsamen Vermögen und Einkommen beteiligt.