Vorschriften zum Grenzabstand für Pflanzen & Bäume

Grenzabstand für Pflanzen und Bäume

In der Schweiz geben Kantone und Gemeinden bei Bebauung und Bepflanzung Mindest-Grenzabstände an. Diese richten sich nach Bauweise des Gebäudes, Art und Höhe der Bepflanzung, Beschaffenheit des Erdreichs etc. und können von 0,5 m bis 6 m betragen.

Die kantonalen Unterschiede sind zum Teil erheblich. Nachbarn dürfen jedoch u. U. gegenseitig privatrechtliche Regelungen treffen. Sollen diese auch gegenüber der Baubehörde standhalten und für Rechtsnachfolger gelten, müssen sie im Grundbuch vermerkt werden. Liegen die Interessen scheinbar zu weit auseinander, kann eine Mediation helfen.

Was versteht man unter Grenzabstand?

Einen möglichst hohen Zaun als Sichtschutz um das Grundstück ziehen, eine Apfelbaumallee direkt zum Nachbarn hin oder ein geräumiges Gartenhaus an der Grenzlinie errichten—Möglichkeiten, das eigene Grundstück zu gestalten, gibt es viele. Nicht alle lösen Begeisterung beim Nachbarn oder der Gemeinde/dem Kanton aus.

Denn nach dem Nachbarrecht der Schweiz müssen bestimmte Grenzabstände gewahrt bleiben. Damit soll der Nachbar vor dem Entzug von Luft und Licht, übermässiger Beschattung, fehlendem Ausblick, über die Grundstücksgrenze wachsenden Ästen und Wurzeln sowie vor umherfliegendem Laub geschützt werden. Auch die Risiken umstürzender Bäume oder abbrechender Äste sollen mit einem angemessenen Grenzabstand verringert werden.

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch gibt in Art. 679 und Art. 684ff Auskunft über allgemeine Vorschriften und Regelungen rund um das Nachbarrecht. Dazu gehören Verbote zu Luftverunreinigung, Erschütterungen, Strahlungen, Lärm und Entzug von Besonnung und Tageslicht. Daher gilt: je höher die Bepflanzung oder Bebauung, desto grösser der Grenzabstand.

In der Schweiz werden zur Bestimmung des Grenzabstands drei Klassen an Pflanzen und Bebauung unterschieden. Als Bepflanzung gelten Bäume und Sträucher sowie Hecken, Ziergehölze oder Kletterpflanzen. Dabei steigt die Höhe der Bepflanzung mit jeder Klasse.

Beispiele

Die nachfolgenden Regelungen der Kantone können je nach Gemeinde variieren. Beachten Sie unbedingt die Baureglemente der Kommune. Auch aus dem bundesrechtlichen Immissionsschutz können sich Änderungen ergeben (Art. 684 ff ZGB). Zudem gelten in der Regel grössere Abstände zu Gewässern, Wäldern und Strassen hin.

Grenzabstände Kanton Zürich

Das Nachbarrecht des Kantons Zürich ist in den Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch festgehalten, das Kapprecht unter Art. 687 Abs. 1 ZGB. Dabei werden drei Klassen an Pflanzen unterschieden:

  1. Klasse: Kleine Bäume wie Zier- und Zwergobstbäume sowie kleine Grünhecken müssen mit mindestens 60 cm Abstand zum Nachbargrundstück gesetzt werden (§ 169 Abs. 1 EG ZGB). Dabei darf die Bepflanzung bei einem Abstand von bis zu 4 m zum Nachbarn höchstens die Höhe des doppelten Grenzabstands haben.

Beispiel: Ein Apfelbaum wurde im Abstand von 1 m zur Nachbargrenze gesetzt. Er darf im Kanton Zürich daher nicht höher als das Doppelte, also 2 m, werden. Bei einem Abstand von mehr als 4 m zur Grenze ist die Höhe nicht mehr auf das Doppelte des Grenzabstands beschränkt.

  1. Klasse: Hierbei handelt es sich um Feld-, Zier- und Obstbäume, die in mindestens 4 m Abstand zur Nachbargrenze gepflanzt werden müssen.
  2. Klasse: In dieser Klasse sind Waldbäume und grosse Zierbäume angesiedelt. Kastanien, Nussbäume, Pappeln u. ä. dürfen im Kanton Zürich nicht näher als 8 m zur Grenze gesetzt sein (§ 170 Abs. 1 EG ZGB).

Sonstiges: Tote Hecken, Spaliere, Mauern und Holzwände dürfen grenznah erstellt werden. Die maximale Höhe beträgt im Kanton Zürich 150 cm

Grenzabstände Kanton Bern

Wer im Kanton Bern wohnt und sein Grundstück vor neugierigen Blicken oder vor Eindringlingen schützen will, sollte das Bernische Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch kennen. Eine der wichtigsten Erkenntnisse daraus ist der Grundsatz, dass Bauten von mehr als 1,20 m Höhe mindestens 3 m entfernt vom Grenzverlauf zum Nachbarn erstellt werden müssen.

Darüber hinaus gilt:

  • Zäune, Sichtschutzwände aus Holz oder Mauern bis zu 1,20 m Höhe dürfen direkt an die Grenze gebaut werden. Höhere Grundstücksbegrenzungen sind zu kürzen.
  • Hecken sollten im Kanton Bern von der Mitte gemessen mindestens 50 cm bis zum Nachbarn entfernt angepflanzt sein.
  • Zwergobstbäume, Spaliere und Zierbäume müssen 1 m Anstand zur Grenze halten, vorausgesetzt sie sind maximal 3 m hoch.
  • Hochstämmige Bäume wie Linden, Birken und Tannen müssen mindestens 5 m Abstand bis zur nachbarschaftlichen Grenze halten. Bei Obstbäumen reichen dagegen 3 m.

Tipp: Der Anspruch auf Beseitigung verjährt im Kanton Bern nach 5 Jahren, der Anspruch auf Zurückschneiden der Bepflanzung auf Maximalhöhe bleibt unbegrenzt bestehen.

Grenzabstände Kanton St. Gallen

Auch die Abstandsvorschriften des Kantons St. Gallen finden sich überwiegend in den kantonalen Einführungsgesetzen zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB):

  • Für hochstämmige Bäume gilt im Kanton St. Gallen ein Grenzabstand von 6 m, sofern es sich nicht um Obstbäume handelt. Hochstämmige Obstbäume müssen mindestens 4 m Abstand bis zum Nachbargrundstück wahren.
  • Bei allen übrigen Bäumen gilt die hälftige Höhe als Grenzabstand, maximal 6 m.
  • Grenzzäune und andere tote Einfriedungen bis zu 1,8 m Höhe dürfen an der Grenze gebaut werden. Ist der Zaun höher, muss der Grenzabstand von 0,5 m plus Mehrhöhe eingehalten werden. Insgesamt muss der Abstand maximal 2 m bei licht- und luftdurchlässigen bzw. 3 m bei massiven Einfriedungen betragen.
  • Für Grünhecken gilt eine Distanz von 0,5 m.

Grenzabstände Kanton Luzern

  • Im Kanton Luzern dürfen Mauern und Zäune mit maximaler Höhe von 1,50 m direkt an die Grenze zum Nachbargrundstück gebaut werden.
  • Sind sie höher, müssen sie um das Doppelte der Mehrhöhe von der Grenze entfernt gesetzt sein, höchstens 4 m.
  • Sind Mauern, Stützmauern und blickdichte Zäune höher als 2 m, gelten die Abstandsregeln für Bauten.
  • Der Grenzabstand für hochstämmige Obstbäume beträgt 3 m, für niederstämmige Obstbäume 2 m.
  • Sonstige hochstämmige Bäume müssen 6 m entfernt gepflanzt werden.
  • Zwergbäume, Sträucher, Reben werden 0,5 m von der Grenze entfernt gesetzt.

Wo finde ich Regelungen für meinen Kanton/meine Kommune?

Ihr erster Ansprechpartner ist die Gemeindeverwaltung. Dort erhalten Sie nicht nur Informationen rund um Grenzabstände, sondern auch über Ihr Grundstück. Denn bevor Sie sich an die Planung von Gebäude, Anbauten und Garten machen, sollten Sie Ihre Grundstücksgrenze kennen. Diese ist im Grundbuchplan vermerkt. Eine Kopie stellt Ihnen auf Antrag das Vermessungsamt ihrer Gemeinde zur Verfügung.

Beachten Sie zudem öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die im ÖREB-Kataster geführt werden, sowie Beschränkungen durch Bau- und Zonenordnungen der Gemeinde.

Was gilt für Laub, überragende Äste und Schattenwurf?

Der Gesetzgeber definiert fallendes Laub als übliche Emission, d.h. Nachbarn müssen es in der Regel dulden. Nur in Einzelfällen können Sie verlangen, dass das Laub beseitigt wird. Ähnlich verhält es sich auch, wenn die Bepflanzung zu viel Schatten wirft. Vorausgesetzt Baum oder Hecken wurden mit ausreichendem Abstand gepflanzt, müssen Sie Schatten akzeptieren.

Von Kapprecht und Anriesrecht

Wenn Äste auf Ihr Grundstück ragen bzw. Wurzeln sich den Weg in Ihren Garten suchen, haben Sie das Recht auf Kappung. Dafür muss eine nachweisbare Beeinträchtigung oder Schädigung vorliegen. Erst dann haben Sie Anspruch darauf, dass Äste bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten bzw. Wurzeln entfernt werden. Ohne Schädigung müssen Sie den Bewuchs dulden.

Tipp: Trägt ein Baum Früchte, dürfen Sie diese nach dem Anriesrecht in den meisten Kantonen von den überhängenden Ästen pflücken. Informieren Sie sich jedoch vorher gut, was in Ihrer Gemeinde gilt. Das sogenannte Anriesrecht gilt beispielsweise nicht in Appenzell Innerrhoden und ist in Neuenburg auf heruntergefallene Früchte beschränkt.

Wie kann ich gegen nicht eingehaltene Mindestabstände vorgehen?

Bevor Sie sich mit dem Nachbarn kontrovers auseinandersetzen, klären Sie, ob er die gesetzlichen Regeln kennt. Die Details hat der Gesetzgeber den Kantonen und Gemeinden überlassen, die das Nachbarrecht unterschiedlich in die Praxis umsetzen. Nicht jeder Nachbar ist über den aktuellen Status informiert.

Stellen Sie fest, dass der Nachbar zwar Bescheid weiss, aber sich dennoch nicht an die Regeln hält, fordern Sie deren Einhaltung ein. Dazu gehört die Beseitigung überstehender Äste oder zu grosser Bäume ebenso wie der Rückschnitt zu hoher Hecken.

Verjährungsfrist für den Anspruch der Entfernung

Für das Gespräch mit dem Nachbarn sollten Sie sich allerdings nicht zu lange Zeit lassen. Der Anspruch auf Einhaltung der nachbarrechtlichen Bestimmungen verjährt je nach Kanton in 1 bis 10 Jahren nach Pflanzen des jeweiligen Baums, der Hecke oder eines Zwerggehölzes. Reklamieren Sie erst danach, dass ein zu gross gewordener Baum Ihnen Tageslicht nimmt, haben Sie keinen Anspruch auf Beseitigung mehr.

Alternative: Näherbaurecht mit dem Nachbarn vereinbaren

Nachbarn dürfen sich in der Schweiz privatrechtlich darauf einigen, abweichende Grenzabstände als die des Kantons bzw. der Gemeinde einzuhalten. Die Vereinbarung darf wechselseitig sein, sodass beide Nachbarn sich an geänderte Abstände zur Grenze halten müssen. Es kann auch eine einseitige Vereinbarung getroffen werden, aus der beispielsweise hervorgeht, dass ein Nachbar näher an die Grundstücksgrenze bauen darf (Näherbaurecht). Für die Einwilligung dazu darf der Nachbar eine Entschädigung verlangen.

Dabei besteht jedoch keine Garantie, dass das vereinbarte Vorhaben auch bewilligt wird. Die baurechtlichen Vorschriften sehen nämlich zwingend vor, dass sich der andere Nachbar bei einem Näherbaurecht zu einem grösseren Grenzabstand verpflichtet. Erst durch die Verfügung der Baubehörde wird die Ungleichverteilung der Grenzabstände auf die Nachbarn offiziell. Diese wird als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch eingetragen.

Wie wird der Grenzabstand gemessen?

Die Planungs- und Baugesetze (PBG) des Kantons Luzern definieren den Grenzabstand beispielsweise so:

„Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstücksgrenze und der Fassade.“ Dachvorsprünge, Balkone, Treppen etc. werden nur dann mitgerechnet, wenn ihre Ausladung 1 m übersteigt. Dabei beträgt der Grenzabstand die Hälfte der Fassadenhöhe, bei Massivbauten mindestens 4 m (im Stadtgebiet Luzern mindestens 3,5 m), bei Weichbauten mindestens 6 m.

Tipp: Befindet sich ein Zaun oder eine Hecke noch auf Ihrem Grundstück, ist sie Ihr Eigentum. Soll diese auf der Grenze zum Nachbargrundstück erreichtet werden, muss der Nachbar zustimmen. Ausserdem wird bei dessen Zustimmung davon ausgegangen, dass diese Einfriedung beiden Parten gehört. Somit sind auch beide Parteien für den Unterhalt verantwortlich.

Versäumen Sie eine vorherige Abstimmung mit dem Nachbarn oder messen Sie den Grenzabstand falsch, kann er die Beseitigung von Zaun oder Pflanze verlangen. Zudem steht ihm u. U. Schadensersatz zu.

Wie wird die Höhe der Pflanze gemessen?

Hierbei werden zwei Messmethoden unterschieden:

  • Handelt es sich um natürlich gewachsenen Boden, wird die Pflanze von dem Punkt aus, wo sie aus der Erde kommt, bis zur Spitze gemessen. Bei Topfpflanzen ist der Topf in voller Höhe hinzuzurechnen.
  • Wurde das Terrain künstlich verändert, ist die Aufschüttung der Höhe der Pflanze einzurechnen.

Grundsätzlich sind bei der Pflanzenvermessung vorher die Regularien innerhalb des Kantons bzw. der Gemeinde zu klären. Auch hier gibt es bereits zwischen Gemeinden grosse Unterschiede

Fazit: Grenzabstände definieren Kantone individuell

Das Nachbarrecht fusst auf diversen gesetzlichen Regelungen von Kanton und Gemeinde. Wer sich durch die massgeblichen Gesetzestexte gearbeitet hat, steht vor der Aufgabe, seinen Baum oder Strauch einzustufen. Zwerggehölz oder junge Kastanie? Obstbaum oder Hochstamm? Auch das Gebäude will kategorisiert werden: Massiv- oder Weichbauweise?

Lassen Sie sich von Ihrer Gemeindeverwaltung ausführlich über die Regeln informieren. Stimmen Sie dann mit dem Nachbarn ab, ob eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Grenzabstände möglich sind. Damit eine solche Vereinbarung auch gegenüber der Baubehörde und Rechtsnachfolgern Bestand hat, empfiehlt sich eine Vormerkung im Grundbuch nach notarieller Beurkundung.

Sie finden mit dem Nachbarn keinen Konsens? Im Zweifelsfall hilft ein Mediator, die Interessen zu klären.