Das Kapitaleinlageprinzip in der Schweiz einfach erklärt

Kapitaleinlageprinzip

Früher wurden Einlagen in Kapitalgesellschaften doppelt besteuert. Das schränkte Schweizer Investoren und Unternehmer deutlich ein. Mit dem Kapitaleinlageprinzip differenziert der Fiskus steuerbare und steuerfreie Einlagen und unterstützt so die Gesellschaften. Indem bereits versteuerte Mittel nicht nochmals der Steuer unterliegen, gilt der Grundsatz der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Weitere Entlastung bringt vielen Unternehmen die Abschaffung der Emissionsabgabe.

Welche Formvorschriften müssen beim Kapitaleinlageprinzip beachtet werden? Wann dürfen übrige Reserven in Reserven aus Kapitaleinlagen umgewandelt werden? Wem bringt die Abschaffung der Emissionsabgabe Vorteile?

Was ist das Kapitaleinlageprinzip?

Mit dem Kapitaleinlageprinzip (KEP) gemäss Kreisrundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vermeidet die Schweiz eine Doppelbesteuerung von Rückzahlungen einer Gesellschaft.

Vor dem Jahr 2011 galt das Nennwertprinzip, nach dem nur der Nennwert der Beteiligungsrechte einer Kapitalgesellschaft steuerfrei blieb. Rückzahlungen aus dem Eigenkapital einer Gesellschaft wie beispielsweise Agio, Sanierungsbeiträge oder Zuschüsse waren verrechnungs- und einkommenssteuerpflichtig.

Diese Beteiligungserträge wurden somit doppelt besteuert. Denn der Investor hatte auf seine Einkünfte bereits Einkommenssteuer geleistet. Dieselben Mittel wurden nun nochmals als Einkommen besteuert, wenn eine Gesellschaft die Einlagen zurückzahlte.

KEP löst das Nennwertprinzip ab

Das Kapitaleinlageprinzip (KEP) unterscheidet seit dem 01.01.2011 zwischen steuerfrei rückzahlbaren Reserven aus Kapitaleinlagen und übrigen Reserven. Die Einlagen werden nach deren Herkunft getrennt betrachtet und auf diese Weise eine Doppelbesteuerung verhindert:

  • Eigenkapital, das als Kapitaleinlage von Privatpersonen stammt, darf wieder steuerfrei entnommen werden. Voraussetzungen: Die Mittel müssen direkt vom Aktionär stammen. Zudem müssen sie in der Handelsbilanz der Gesellschaft offen ausgewiesen werden. Die Rückzahlung muss jedoch nicht an die Person geleistet werden, von der die Mittel stammen.
  • Versteuert ausgeschüttet werden muss weiterhin Eigenkapital, das aus den Gewinnreserven der Gesellschaft stammt.
  • Relevant ist das Kapitaleinlageprinzip (KEP) u. a. bei Firmengründung, Kapitalerhöhung, Sanierung, Rückkauf eigener Beteiligungsrechte oder Umstrukturierung.
  • Der Vorteil des Kapitaleinlageprinzips (KEP): Unternehmen können Aktionäre statt über steuerbare Dividenden per steuerfreien Agio-Rückzahlungen am Gewinn beteiligen.

Was sind übrige Reserven?

Als übrige Reserven gelten steuerlich:

  • laufende und thesaurierte Gewinne
  • verdeckte Kapitaleinlagen
  • offene Kapitaleinlagen, die nicht direkt von den Beteiligungsinhabern stammen

Wichtig: Eine Umwidmung von übrigen Reserven (steuerbar) in Reserven aus Kapitaleinlagen (steuerfrei) ist nicht zulässig.

Beachten Sie diese Formvorschriften

Die steuerfreie Rückzahlung der Kapitaleinlagen unterliegt einigen Formvorschriften, ohne die eine Steuerbefreiung nicht erfolgt:

  • Kapitaleinlagereserven müssen auf einem eigens dafür geführten Konto offen ausgewiesen werden
  • Veränderungen an diesem Konto sind grundsätzlich der ESTV zu melden
  • Auch in der Steuererklärung sind die Kapitaleinlagereserven separat auszuweisen

Was bringt die Abschaffung der Emissionsabgabe?

Auch mit der Abschaffung der Emissionsabgabe unterstützt die Schweiz ihre Unternehmer. Die Emissionsabgabe ist neben der Umsatzabgabe auf Wertschriftentransaktionen und dem Versicherungsstempel eine der Stempelsteuern und wird auf inländischen Beteiligungsrechten erhoben. Sie beträgt 1 % des aufgenommenen Kapitals, wobei eine Freigrenze von 1 Million CHF bei Gründung oder Kapitalerhöhung gilt. Darüber ist die Abgabe fällig. Immerhin ca. 250 Millionen CHF nimmt der Bund jährlich an Emissionsabgaben ein.

Die Emissionsabgabe fällt an, wenn sich ein Unternehmen Eigenkapital beschafft, indem es Wertpapiere ausgibt. Durch die Besteuerung wird die Bildung von Eigenmittelreserven gehemmt, was vor allem bei Verlusten für Unternehmen kritisch werden kann. Zumal die Emissionsgabe meist dann anfällt, wenn ein Start-up sich in der Gründung befindet, ein Unternehmen bereits eine Krise hat oder grosse Investitionen erforderlich sind. Die Emissionsabgabe schwächt Unternehmen damit zusätzlich.

Ein Umstand, der insbesondere aufgrund der bevorstehenden Einführung der OECD-Digitalbesteuerung behoben werden sollte. Die daraus resultierende Neuverteilung der Unternehmenssteuern und die Einführung globaler Mindestgewinnsteuersätze könnte viele Unternehmen durch mehr Steuern belasten.

Um den Wirtschaftsstandort Schweiz zu stärken, hat das Parlament am 18.06.2021 beschlossen, die Emissionsabgabe abzuschaffen.

Fazit: Kapitaleinlageprinzip und Abschaffung der Emissionsabgabe sorgen für finanziellen Spielraum

Die Doppelbesteuerung der Einlagen in eine Kapitalgesellschaft hielt Investoren häufig von einem Investment ab. Mit dem Kapitaleinlageprinzip ist dieses Hindernis Vergangenheit. Wichtig ist es, die formalen Voraussetzungen einzuhalten. Dann eröffnet die steuerfreie Rückzahlungsmöglichkeit Unternehmern und Investoren grössere finanzielle Spielräume und animiert zur Kapitaleinlage. Die Abschaffung der Emissionsabgabe unterstützt Gesellschaften zusätzlich.