Die Pauschalsteuer in der Schweiz

Pauschalsteuer Schweiz

Die Pauschalsteuer der Schweiz stellt ein attraktives Steuersparmodell für vermögende und mobile Ausländer oder zurückkehrende Schweizer dar. Pauschalbesteuert wird nicht nach Einkommen und Vermögen, sondern nach Lebensaufwand. Mit der genehmigten Pauschalierung erhalten die Steuerpflichtigen zugleich eine Aufenthaltserlaubnis. Nicht alle Kantone bieten das Steuermodell an. Wann Sie Pauschalsteuer geltend machen können und wann der Anspruch erlischt, erfahren Sie hier.

Was ist die Pauschalsteuer und warum gibt es sie?

Die Schweiz stellte frühzeitig fest, dass im Wettbewerb um kaufkraftstarke Ausländer und zur Wiedergewinnung ausgewanderter Schweizer innovative Anreize gefragt sind. Zudem wären Einkommen und Vermögen ausländischer Steuerpflichtiger für die Behörden kaum realistisch ermittelbar. Eine einfache Lösung war gefragt.

Schon seit 1862 gibt es daher die Pauschalbesteuerung, eine Pauschal- oder Aufwandssteuer für natürliche Personen. Nicht Einkünfte und Vermögen bilden hier die Bemessungsgrundlage, sondern die jährlichen Lebenshaltungskosten. Zusätzlich ist die schweizerische Verrechnungssteuer anzurechnen oder zu erstatten.

Ein Modell, das sich für beide Seiten lohnt: In 2010 generierten 5445 Pauschalbesteuerte 668 Millionen CHF an Steuereinnahmen. Rund 22 000 Mitarbeiter fanden in diesem Zusammenhang eine Beschäftigung.

Welche Kantone bieten die Pauschalbesteuerung an?

Um es vorwegzunehmen: Die Pauschalbesteuerung verliert zunehmend an Zuspruch. Bislang hat die Schweiz zwar verschärfte Bemessungsgrundlagen erlassen, eine einheitliche Abschaffung aber abgelehnt.

In einigen Kantonen wurde das Privileg für wohlhabende Ausländer gestrichen:

  • Zürich
  • Schaffhausen
  • Appenzell
  • Ausserrhoden
  • Basel-Landschaft
  • Basel-Stadt

In der übrigen Schweiz besteht die Besteuerung nach Aufwand noch. Weitere Kantone könnten dem Beispiel dieser sechs Aussteiger folgen. Wohlhabende Steuerpflichtige suchen daher immer häufiger vergleichbare Angebote.

Nach Abschaffung der Pauschalsteuer im Kanton Zürich verliessen die Hälfte der bisher pauschalversteuerten Personen den Kanton. Sie bevorzugten andere Kantone oder das Ausland. Italien, Portugal und Grossbritannien erweisen sich als interessante Steueralternativen. Und Österreich lockt mit einer Zuzugsbegünstigung, nach der eingewanderte vermögende Personen höchstens gleich hohe Steuern bezahlen wie am letzten Wohnort.

Was gehört zum Lebensaufwand?

Ermittelt wird die Pauschalsteuer auf Basis des jährlichen Lebensaufwands, einer Jahresmiete oder einem kantonal festgelegten Mindestbetrag. Massgeblich für die endgültige Steuerermittlung ist der höchste Wert.

Zum Lebensaufwand gehören diese Kosten:

  • Verpflegung, Bekleidung, Versicherungen
  • Unterkunft, Heizung, Strom, Reinigung, sonstige Nebenkosten
  • Personal (Bar- und Naturalleistungen)
  • Aufwendungen für Unterhalt und Betrieb von Autos, Flugzeugen, Booten
  • Haltung von Pferden und sonstigen aufwendigen Haustieren
  • Kultur, Unterhaltung und Bildung
  • Reisen, Kuren und repräsentative Pflichten
  • alle weiteren Lebenshaltungskosten

Bei Steuerpflichtigen mit eigenem Haushalt setzt der Fiskus den siebenfachen Wert der Jahresmiete bzw. des ermittelten Eigenmietwerts an.

Für Personen, die in einem Hotel leben, wird der dreifache Wert des Jahrespensionspreises inklusive Verpflegung angesetzt.

Wie hoch ist das Mindesteinkommen?

Bei der direkten Bundessteuer ist für eine Pauschalierung seit 2016 ein steuerbares Einkommen von 400 000 CHF erforderlich.

In den Kantonen gelten unterschiedliche Regelungen des Mindesteinkommens., zum Teil in Höhe von 600 000 CHF.

Beispiel zur Steuerberechnung:

Eine ausländische Person besitzt eine Immobilie in der Schweiz mit dem monatlichen Mietwert von 10 000 CHF. Demnach muss sie 840 000 CHF (10 000 x 12 x 7) versteuern. Es gilt der aktuelle Steuertarif des Kantons.

Rechtliche Grundlagen zur Pauschalsteuer

Die Pauschalsteuer hat eine lange Tradition in der Schweiz: Schon 1862 erhob der Kanton Waadt eine Steuer nach Aufwand. 1928 zog Genf nach. 1934 folgte der Bund. Einheitlich eingeführt wurde sie 1948 mit dem «interkantonalen Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen».

Seit dem 14.12.1990 ist die Aufwandsbesteuerung in diesen Gesetzen und Abkommen verankert:

  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG Art. 14)
  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
  • Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG Art. 6)

Wichtig: Es gilt auch bei der pauschalen Besteuerung das Schweizer Bankgeheimnis.

Wer darf die pauschale Besteuerung geltend machen?

Nur ein eng umgrenzter Kreis natürlicher Personen hat Anspruch auf Pauschalbesteuerung:

  1. In der Schweiz wohnende Ausländer, die:
  • hier nicht erwerbstätig sind und es auch nie waren. Ausnahmen bilden ehrenamtlich tätige Personen, Verwaltungsratsmitglieder mit Honorar, u. U. Wissenschaftler und Schriftsteller, Künstler, die für wohltätige Zwecke auftreten, etc.
  1. Schweizer, wenn sie:
  • zum ersten Mal einen Wohnsitz in der Schweiz haben
  • nach mindestens 10 Jahren im Ausland wieder einreisen
  • während der 10 Jahre in der Schweiz nicht steuerpflichtig waren
  • nach der Rückkehr keine Erwerbstätigkeit aufnehmen
  • nach der Einreise das Recht auf Pauschalierung nach kantonalem oder Bundesrecht geltend machen
  1. Doppelbürger können ebenfalls Pauschalsteuer beantragen. Hat nur ein Ehepartner oder/und die Kinder das Schweizer Bürgerrecht, kann der ausländische Ehepartner dennoch pauschalversteuert werden.

Diese Unterlagen fordert die Steuerbehörde

Die Steuerpflicht beginnt, sobald sich Personen in der Schweiz niederlassen, länger aufhalten oder steuerbare Werte erwerben. Ab diesem Tag können sich Anspruchsberechtigte pauschalversteuern lassen.

Nach erfolgtem Zuzug benötigt die kantonale Steuerstelle dazu diese Unterlagen:

  • spezielle Steuererklärung
  • aktuelles Wertschriftenverzeichnis
  • Nachweis, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind

Alternativ können Interessenten bereits vor ihrem Zuzug Kontakt mit den Steuerbehörden aufnehmen und alle Fragen rund um die Pauschalbesteuerung klären. Das Ergebnis (Tax Ruling) wird im Rahmen eines Steuerabkommens dokumentiert. Weitere Steuererklärungen und Angaben über Einkommen und Vermögen sind damit auch in den Folgejahren nicht notwendig.

Wann erlischt ein Pauschalierungsanspruch?

Grundsätzlich gilt: Liegen alle Voraussetzungen vor, dürfen die Steuerbehörden das Ansinnen nicht ablehnen. Gründe für die Verweigerung der Pauschalbesteuerung können sein:

  • Unterschreitung der Mindestaufenthaltsdauer (je nach Kanton unterschiedlich, im Bund weniger als 6 Monate, in der eigenen Liegenschaft weniger als 3 Monate)
  • Angabe eines fiktiven Wohnsitzes

Selbst wenn Einkünfte bereits pauschalversteuert sind, können Berechtigte den Anspruch verlieren. Dann fallen künftig die kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern an.

Diese Umstände sollten Pauschalversteuerte daher vermeiden:

  • Verlegung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes in einen anderen Kanton oder ins Ausland
  • Einbürgerung als Schweizer
  • Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Welche Aufenthaltsbewilligung erhalten Ausländer mit Pauschalsteuer?

Erwerbstätige und nicht erwerbstätige ausländische Personen, die sich längerfristig in der Schweiz aufhalten, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Handelt es sich um Angehörige der EU/EFTA-Staaten, erhalten sie die Bewilligung B EU/EFTA ohne Erwerbstätigkeit.

Voraussetzung dafür ist, dass ausreichend finanzielle Mittel für sich und die unterhaltsberechtigten Familienmitglieder vorhanden sind. Als ausreichend gelten finanzielle Mittel, wenn Schweizer Bürger in vergleichbarer Situation keinen Anspruch auf Sozialhilfe mehr hätten. Zusätzlich muss der Anspruchsberechtigte eine Kranken- und Unfallversicherung nachweisen.

Die Aufenthaltsbewilligung hat eine Dauer von 5 Jahren. Sie kann jederzeit um weitere 5 Jahre verlängert werden, sofern der Berechtigte die Bedingungen erfüllt. Zuständig für Aufenthaltsbewilligungen sind die Kantone.

Antragsteller müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach Einreise in ihrer Wohnsitzgemeinde anmelden. Danach können sie eine Aufenthaltsbewilligung B ohne Erwerbstätigkeit beantragen.

Tipp: Die kantonalen Migrationsbehörden informieren Sie über die Details.

Fazit: Mit Ihrem individuellen Tax Ruling lassen sich Steuern sparen

Die Pauschalbesteuerung ist steuerpolitisch und wirtschaftlich für die Schweiz bedeutend. Sie erhöht ihre Standortattraktivität und stellt ein attraktives Steuersparmodell für vermögende oder besonders mobile Personen dar. Zudem lockt in den meisten Kantonen die Tatsache, dass weder Erbschafts- oder Schenkungssteuer noch Kapitalgewinnsteuer anfällt.

Tipp: Wollen Sie sich nach Aufwand pauschalbesteuern lassen, sollten Sie sich bereits vor dem Zuzug bei der kantonalen Steuerbehörde informieren. Nutzen Sie die Expertise eines versierten Steuerberaters und legen Sie das ausgehandelte Tax Ruling schriftlich fest.