Mehrwertsteuer und Vorsteuer in der Schweiz

Mehrwertsteuer Schweiz

Wer in der Schweiz Waren oder Dienstleistungen einkauft, bezahlt Mehrwertsteuer (MWST). Die grösste Steuereinnahmequelle des Staates wird zwar vom Konsumenten bezahlt, aber bei den Unternehmen erhoben. Diese führen die Mehrwertsteuer, die im Preis für den Endverbraucher bereits enthalten ist, an den Fiskus ab. Dabei darf ein Unternehmer Vorsteuer verrechnen, die er selbst beim Einkauf bezahlt hat.

Welche Mehrwertsteuersätze gelten in der Schweiz?

Da die MWST-Sätze in der Bundesverfassung (Art. 130 BV) verankert sind, geht jeder Änderung eine Volksabstimmung voraus. Die letzte Änderung erfolgte in 2018.

Auf den Kauf von Produkten und Dienstleistungen erhebt der Bund Mehrwertsteuer in unterschiedlicher Höhe:

  • Normalsatz 7.7 %
  • Sondersatz 3,7 % für Übernachtungen inklusive Frühstück
  • reduzierter Satz 2,5 % für Nahrungsmittel, Medikamente, Zeitungen, Bücher, Futter, Streumittel, Druckerzeugnisse
  • 0 % Mehrwertsteuer gilt für die Bereiche Gesundheit, Bildung, Kultur und Immobilien

Gesetzliche Grundlagen

Die Mehrwertsteuer ist im Bundesgesetz, der Mehrwertsteuerverordnung und der Verordnung über die Verzugs- und Vergütungszinssätze verankert:

Wie lässt sich die Mehrwertsteuer berechnen?

Um die Mehrwertsteuer zu ermitteln, brauchen Sie nur den Preis des Produkts oder der Dienstleistung mit dem Steuersatz zu multiplizieren. Bei uns finden Sie einen komfortablen Mehrwertsteuerrechner.

So einfach berechnen Sie die unterschiedlichen Steuersätze:

  • Für ein Kleidungsstück, das netto 140 CHF kostet, beträgt der Steuersatz 7,7 % (140 x 7,7 % = 10,78 CHF). Als Kunde kostet Sie das Kleidungsstück also 150,78 CHF.
  • Ein Buch, das netto 20 CHF kostet, verteuert sich für den Kunden um 2,5 % Mehrwertsteuer. Dadurch erhöht sich der Preis auf 20,50 CHF.
  • Berechnet eine Pension in der Schweiz für die Übernachtung mit Frühstück 125 CHF, werden zusätzlich 3,7 % Mehrwertsteuer fällig. Der Preis für das Zimmer erhöht sich durch die Steuer (4,63 CHF) auf 129,63 CHF.

Welche Unternehmen sind in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig?

Nicht alle Unternehmen mit Sitz in der Schweiz sind mehrwertsteuerpflichtig.

Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen:

  • beruflich bzw. gewerblich selbstständig ist
  • unter eigenem Namen auftritt
  • auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen abzielt

Diese Umsatzgrenzen gelten:

  • Nur Unternehmen, die pro Jahr mehr Umsatz als 100 000 CHF erzielen, sind mehrwertsteuerpflichtig. Das gilt ebenso für ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Dienstleistungen oder Produkte anbieten.
  • Auch Veranstalter von einmaligen Sportveranstaltungen oder kulturellen Anlässen kommen bei Einnahmen von mehr als 100 000 CHF um die Mehrwertsteuerabrechnung nicht herum.
  • Dagegen sind gemeinnützige Institutionen oder nicht gewinnorientierte Vereine erst ab einem Umsatz von 150 000 CHF mehrwertsteuerpflichtig.
  • Einrichtungen des öffentlichen Rechts müssen bei Umsätzen aus steuerbaren Leistungen ab 100 000 CHF ebenfalls Mehrwertsteuer abrechnen.

Tipp: Wird die jeweilige Umsatzgrenze nicht erreicht, kann sich ein Unternehmen der freiwilligen Steuerpflicht unterwerfen.

Wann kann sich ein Unternehmen freiwillig besteuern lassen?

Unterschreitet ein Unternehmen die Umsatzgrenzen der Schweiz mit seinen steuerbaren Leistungen, unterliegt es nicht der Mehrwertsteuerpflicht. Dennoch kann es sich ab Beginn einer Steuerperiode als steuerpflichtige Person eintragen lassen. Das ist auch einem ausländischen Unternehmen möglich, sofern es steuerbare Leistungen im Inland erbringt.

Dabei können auch Leistungen, die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, mit Mehrwertsteuer abgerechnet werden.

Diese Möglichkeit besteht nach Art. 21 MWSTG nicht bei:

  • ausgewählten Versicherungsleistungen
  • bestimmten Umsätzen des Geld- und Kapitalverkehrs
  • Umsätzen von Glücksspielen, Wetten und Lotterien, die einer Sondersteuer oder sonstigen Abgabe unterliegen
  • Unternehmen, die mit Saldosteuersätzen bzw. Pauschalsteuersätzen abrechnen

Sind ausländische Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig?

Unternehmen aus dem Ausland, die in der Schweiz Leistungen oder Produkte anbieten, sind ebenfalls mehrwertsteuerpflichtig. Es sei denn, sie erbringen nur Leistungen, die in der Schweiz mehrwertsteuerbefreit sind.

Was ist der Vorsteuerabzug?

Jeder Erwerber von Produkten und Dienstleistungen muss in der Schweiz Mehrwertsteuer bezahlen. Endverbraucher haben keine Möglichkeit, die Mehrwertsteuer zurückzuerhalten. Im Gegensatz dazu können Unternehmen die gezahlte Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) als Vorsteuer zurückfordern.

Das funktioniert so: Ein Unternehmer kauft Produkte ein, um diese weiterverarbeitet an Endkunden zu verkaufen. Auf seine Einkäufe muss er Mehrwertsteuer bezahlen. Verkauft er das fertige Produkt an seine Kunden, stellt er diesen den Nettopreis plus Mehrwertsteuer in Rechnung. Die gezahlte Mehrwertsteuer kann sich der Unternehmer nun in Form des Vorsteuerabzugs von der Steuerverwaltung zurückholen.

Vorsteuerberechtigt sind juristische und natürliche Personen. Das können Selbstständige, Freiberufler, Kleinunternehmer oder Grossunternehmen sein. Dabei dürfen in der Schweiz Unternehmen selbst die Vorsteuer mit der eingenommenen Mehrwertsteuer verrechnen. Sie müssen also nur die Differenz an die Steuerverwaltung überweisen.

Tipp: Schweizer Unternehmen, die in Deutschland tätig sind, sollten das dort herrschende Kompensationsverbot beachten. In Deutschland dürfen Unternehmer ihre gezahlte Vorsteuer und die abzuführende Mehrwertsteuer des Endkunden nicht bereits miteinander verrechnet abführen. Sie müssen beide Beträge ohne Abzüge in der Umsatzsteuererklärung angeben.

Welche formalen Voraussetzungen müssen Rechnungen erfüllen?

Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, müssen die Rechnungen diese Angaben enthalten:

  • Name und Adresse des ausstellenden Unternehmens
  • Mehrwertsteuernummer des Unternehmens
  • Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
  • Rechnungsdatum und Datum der Leistung
  • Bezeichnung von Produkt oder Leistung
  • Rechnungsbetrag
  • Mehrwertsteuerbetrag
  • Signatur

Mehrwertsteuernummer und UID-Nummer

Nach der Anmeldung bei der eidgenössischen Steuerverwaltung erhalten Unternehmen bzw. Institutionen eine Mehrwertsteuernummer, unter der die Umsätze abgerechnet werden. Diese Nummer besteht aus der Unternehmensidentifikationsnummer (UID), die jedes Schweizer Unternehmen bekommt, und der Endung MWST.

  • Die UID besteht aus dem Länderkürzel: CHE und 9 Stellen (Beispiel: CHE-123.456.789).
  • Die Mehrwertsteuernummer lautet dann beispielsweise CHE 123.456.789 MWST. Sie kann auch mit der italienischen Endung CHE-123.456.789 IVA oder der französischen Endung TVA erfasst sein. Die englische Abkürzung ist nicht erlaubt.

Die UID muss auf jeder Rechnung angegeben werden. Geschäftspartner sollten bei erstmaliger Rechnung die UID des Geschäftspartners prüfen. Die Abfrage ist kostenfrei online im UID-Register der Schweizerischen Eidgenossenschaft möglich.

Übrigens: Im Oktober 2021 waren im Mehrwertsteuerregister erstmalig 400 775 Unternehmen eingetragen.

So unterschiedlich kann die Mehrwertsteuer abgerechnet werden

Die Mehrwertsteuer kann je nach Unternehmen pauschal ohne Vorsteuerabzug inklusive tatsächlich einbehaltener Mehrwertsteuer oder effektiv abgerechnet werden:

  • Pauschal abrechnen dürfen kleine Unternehmen, Vereine oder Organisatoren von Sport-, Kultur- und anderen Anlässen
  • Alle übrigen Unternehmen bzw. Institutionen sind verpflichtet, die einbehaltene Mehrwertsteuer und den Vorsteuerabzug auszuweisen

Die Abrechnung erfolgt ausschliesslich elektronisch im Online-Abrechnungstool der Eidgenössischen Steuerverwaltung, meist viertel- oder halbjährlich.

Tipp: Zur Wahl steht u. a. das komfortable Portal ESTV-SuisseTax, das nur mit Account bedient werden kann. Wer sich nicht anmelden will, kann alternativ MWST-Abrechnung easy nutzen.

Fazit: Mehrwertsteuer falsch abrechnen kostet Geld

Wer die Mehrwertsteuer auf seinen Rechnungen nicht ordnungsgemäss ausweist oder falsch abführt, muss neben der Nachversteuerung einen Verzugszins von 4 % und ggf. sogar Strafzahlungen tragen. Um finanzielle Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten sich Selbstständige und Unternehmen von einem erfahrenen Steuerexperten beraten lassen. Vor allem Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, müssen sich mit den Steuergesetzen des Partnerlands vertraut machen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hilft bei Fragen weiter.