Veranlagungsverfügung – Wie Sie den Einschätzungsentscheid anfechten können

Veranlagungsverfügung

Wer die Steuererklärung eingereicht hat, erlebt bei der Steuerveranlagung manche Überraschung. Denn wurden die Fahrtkosten gekürzt oder eine Spende nicht anerkannt, wird aus der geplanten Steuererstattung schnell eine Steuerschuld. Eine Chance, den Einschätzungsentscheid anzufechten, besteht darin, Einspruch bei der Rekurskommission zu erheben.

Je besser eine Einsprache gegenüber der Steuerverwaltung begründet wird, desto grösser sind die Chancen auf Anerkennung.

  • Prüfen Sie vorab nochmals, ob Sie Ihre Steuerklärung korrekt ausgefüllt und alle Abzüge angegeben haben.
  • Ist Ihnen vielleicht ein Schreibfehler beim Ausfüllen der Steuerunterlagen passiert?
  • Haben Sie es versäumt, alle geltend gemachten Abzüge zu belegen?

Wenn Ihre Steuerunterlagen den Check-up bestanden haben, können Sie Einsprache gegen Ihre Veranlagungsverfügung einreichen.

Was ist eine Veranlagungsverfügung?

Sobald Sie bei der Finanzbehörde die Steuererklärung eingereicht haben, prüft ein Mitarbeiter Ihre Angaben und Nachweise auf Vollständigkeit, Fehler bzw. Plausibilität. Abzüge, die der Steuerprüfer nicht akzeptieren kann, entfallen.

Auf diese Weise werden das steuerbare Einkommen und Vermögen ermittelt und daraus die geschuldete Steuer errechnet. Diesen Vorgang bezeichnet der Gesetzgeber als Veranlagung. Das Ergebnis der Prüfung teilt Ihnen die Steuerbehörde in der Veranlagungsverfügung mit einem Einschätzungsentscheid mit.

Prüfen Sie die übernommenen Daten

In Ihrer Steuererklärung fassen Sie die Daten über den Zeitraum von einem Jahr zusammen und machen Sie steuersenkend geltend. Dabei passieren selbst bei der akribischsten Bearbeitung Fehler. Ebenso ergeht es der Steuerbehörde. Auch hier können sich der Fehlerteufel einschleichen und Angaben fehlinterpretiert werden.

Lassen Sie sich nach Erhalt der Veranlagungsverfügung nicht viel Zeit und prüfen Sie, welche Daten die Steuerverwaltung ohne Änderung übernommen hat und welche gestrichen wurden. In einigen Kantonen werden die Korrekturen farblich hervorgehoben, sodass Sie diese leichter erkennen können.

  • Hat Ihre Steuerverwaltung alle Angaben vollständig übernommen?
  • Wurden mehr Einkünfte angesetzt, als Sie angegeben hatten?
  • Was hat der Steuerprüfer gestrichen oder ausgesetzt, bis ein Nachweis erbracht wird?
  • Sind Abzüge auf den Maximalbetrag gekürzt worden?
  • Wurden alle Belege anerkannt?

Wenn Sie Abweichungen zu Ihren gemachten Angaben feststellen, prüfen Sie, ob Sie diese Daten bereits fehlerhaft eingetragen hatten. Sie haben kein Recht auf eine wirksame Einsprache, wenn Sie beispielsweise Einkünfte aus einem Zusatzjob nicht vollständig angegeben oder Vermögenswerte falsch deklariert haben.

Hat der Steuerbeamte übermässig angesetzte Abzüge hinsichtlich Altersvorsorge, Fahrtkosten o. ä. auf den Maximalbetrag gekürzt, berechtigt das ebenfalls nicht zur Einsprache.

Wirksame Einsprache können Sie dagegen dann erheben, wenn Abzüge ignoriert wurden, weil deren Berechtigung nicht klar war oder ein Nachweis nicht alle erforderlichen Angaben enthielt.

Wann habe ich Chancen, mit einem Einspruch Erfolg zu haben?

Ob Sie mit Ihrer Einsprache Erfolg haben, hängt vor allem von der Einhaltung der Rahmenbedingungen, insbesondere der Fristen und Formvorschriften ab:

Gesetzliche Einsprachefrist

Nachdem Sie die Veranlagungsverfügung erhalten haben, beginnt gemäss (Art. 133 DBG) die Einsprachefrist von 30 Tagen. Konkret gilt sie ab dem Tag nach Zustellung der Veranlagungsverfügung. Eine Verlängerung ist unzulässig. Haben Sie die Einsprachefrist versäumt oder genügt die Einsprache formal und inhaltlich nicht den Erfordernissen, wird die Verfügung der Steuerbehörde rechtskräftig.

Danach ist eine Einsprache nur noch in absoluten Ausnahmefällen möglich: Das ist dann der Fall, wenn Sie nachweisen können, dass Sie durch Krankheit, Militär- oder Zivildienst, unvorhersehbare Landesabwesenheit oder andere gewichtige Gründe vorliegen, die Sie an der Einsprache gehindert haben. Dabei muss der Abwesenheitsgrund über grosse Teile der Einsprachefrist andauern.

Notwendige Form der Einsprache

Für die Einsprache gegen eine Verfügung gibt es einige Formvorschriften. Ihre Einsprache muss

  • schriftlich erstellt werden
  • einen Antrag beinhalten
  • detailliert begründet sein
  • mit Nachweisen belegt werden
  • im Original unterschrieben sein.

Es genügt den gesetzlichen Erfordernissen nicht, wenn die Einsprache per E-Mail oder Fax erfolgt. Grund ist die fehlende Original-Unterschrift. Auf diese kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn Sie die Frist mit einem gewöhnlichen Brief nicht mehr einhalten könnten.

Um die Einhaltung der Frist nachzuweisen, sollte der Brief per Einschreiben zugestellt werden. Alternativ können Sie die Unterlagen zur Einsprache auch persönlich bei Ihrer Steuerverwaltung abgeben und sich die rechtzeitige Abgabe quittieren lassen.

Welche Gründe werden bei einer Steuereinsprache anerkannt?

Einsprachen werden nur akzeptiert, wenn sie einen bestimmten Antrag enthalten. Andernfalls dürfen sie zurückgewiesen werden. Besonders wichtig ist darin der zu korrigierende oder ergänzende Sachverhalt und dessen Begründung.

Ist die Verfügung rechtskräftig, können Sie sich trotz nachvollziehbarer Begründung nur Hoffnung auf eine Revision durch den Mitarbeiter der Steuerbehörde machen, wenn:

  • Sie erhebliche Tatsachen oder entscheidende Fakten darlegen
  • es seitens der zuständigen Behörde Fehler in der Prüfung der Steuererklärung gibt
  • ein Verbrechen zu Ihrer unzureichenden Steuererklärung geführt hat.

Nicht anerkannt werden Gründe, die in Ihrer Person oder in der oberflächlichen Prüfung der steuerlichen Voraussetzungen liegen. Haben Sie es beispielsweise aufgrund mangelnder Sorgfalt versäumt, Sachverhalte als steuermindernd anzugeben, muss die Steuerverwaltung diese Kosten nicht mehr akzeptieren. Allerdings sollten Sie es dennoch versuchen. Vielleicht entscheidet der Mitarbeiter im Nachhinein zu Ihren Gunsten.

Tipp: Eine Einsprache ist auch dann unbegründet, wenn Sie festgestellt haben, dass die Veranlagungsverfügung korrekt ist, sie jedoch die Steuerschuld nicht aufbringen können. In diesem Fall sollten Sie Ihre Steuerverwaltung nach Zahlungserleichterungen befragen. Sie können einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung stellen.

Einsprache aufgrund Veranlagung nach Ermessen

Auch wenn Sie keine Steuererklärung abgegeben haben und Ihre Einkünfte stattdessen amtlich geschätzt wurden, können Sie dagegen wirksam Einsprache einreichen. Die Frist beträgt auch hier 30 Tage seit Zustellung der Veranlagungsverfügung. Eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen.

Allerdings müssen Sie dann besonders schlüssig begründen und belegen, weshalb Sie die Schätzung Ihrer Steuerbehörde anfechten. Grundlage ist die Abgabe der bisher versäumten vollständigen und mit Nachweisen belegten Steuererklärung.

Dafür sollten Sie sich viel Zeit nehmen. Denn genügen Ihre Unterlagen und Angaben den Anforderungen nicht, beschäftigt sich die Steuerverwaltung erst gar nicht mit Ihrer Einsprache. Die Chance für ein Nachreichen der Unterlagen gibt es danach nicht mehr.

Auch können Sie die Ermessensschätzung der Steuerbehörde nicht anerkennen und gleichzeitig eine Einsprache geltend machen, um zusätzliche abzugsfähige Belege anerkennen zu lassen.

Welche Konsequenzen hat ein Einspruch bei den Steuern?

Im optimalen Fall überzeugt die Begründung Ihrer Einsprache die Steuerbehörde. Die beantragte Änderung wird genehmigt und eine aktualisierte Veranlagungsverfügung geht an Sie.

Recht auf Einspracheverhandlung

Wünschen Sie zu Ihrer Einsprache eine Einspracheverhandlung, muss diese durchgeführt werden. Das gilt auch für den Fall, dass die Steuerkommission das Anliegen als erfolglos einstuft. Voraussetzung ist eine wirksame Einsprache mit Begründung und Nachweisen.

Tipp: Eine Einsprache bei Steuern verursacht im Normalfall keine Kosten. Falls diese jedoch mit unzulässigen Argumenten oder unbegründet erhoben wird, können Ihnen Kosten auferlegt werden.

Kosten Einsprache bei Ermessensveranlagung

Im Fall einer Ermessensveranlagung läuft dies trotz positiver Beurteilung nicht ohne Mehrkosten ab. Denn Sie haben durch die fehlende Steuererklärung Ihre gesetzliche Deklarationspflicht verletzt. Das dürfte Sie Busse kosten. Es gilt: Gemäss der rechtlichen Vorgaben in der Schweiz müssen Einkommen und Vermögen stets vollständig angegeben werden.

  • Wer seine Steuererklärung trotz Mahnungen nicht einreicht, muss mit einer Ordnungsbusse von maximal CHF 1 000 rechnen.
  • In besonders schweren Fällen und bei Wiederholungen kann sich die Strafe auf bis zu CHF 10 000 steigern.

Steuerrekurskommission und weitere Instanzen

Sollte die Steuerverwaltung Ihrer Argumentation zur Einsprache nicht folgen und diese ablehnen, können Sie hinsichtlich der Gemeinde- und Kantonssteuern Rekurs und hinsichtlich der Bundessteuer Beschwerde bei der Steuerrekurskommission einlegen. Das ist bei negativem Bescheid allerdings nicht kostenlos. Das Anrufen des Steuergerichts kostet im Falle einer Ablehnung Ihres Anliegens ca. CHF 400 bis CHF 800 pro Verfahren.

Wollen Sie sich mit dieser Entscheidung nicht einverstanden erklären, können Sie die nächste Instanz einschalten. Zuständig ist jetzt das Verwaltungsgericht, dessen nächste und letzte Instanz das Bundesgericht wäre. Beachten Sie dazu die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts.

Wann lohnt der Einspruch bei den Steuern?

Zusammengefasst lohnt sich eine Einsprache, wenn Sie diese innerhalb der vorgeschriebenen Frist und Form konkret begründen und belegen können.

Gehen Sie vorher die relevanten Eckpunkte zu einer erfolgreichen Einsprache nochmals durch:

  • Können Sie den Sachverhalt im Detail schildern und die Einsprachegründe nachvollziehbar darlegen?
  • Liegen Sie noch innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen?
  • Welche Punkte finden sich aus Ihrer Sicht in Ihrer Steuererklärung nicht oder nicht korrekt wieder?
  • Können Sie Ihre Kritikpunkte lückenlos belegen?

Benennen Sie Ihr Anliegen in Ihrer Einsprache möglichst konkret, beispielsweise so:

Sehr geehrte Damen und Herren, gemäss der Veranlagungsverfügung vom TT.MM.JJJJ haben Sie meine Spende in der Höhe von CHF 500 mit der Begründung: «Nicht ausreichender Spendenzweck» nicht anerkannt.

Als Anlage erhalten Sie eine konkretisierte Bescheinigung, aus der Sie die Höhe der Spende, den Spendenzweck, Datum und Empfänger entnehmen können. Ich bitte nochmals um Anerkennung meiner Spende.

Es gilt: Je konkreter die Angaben in Ihrer Einsprache und auf dem Nachweis, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Mühe lohnt. Vergessen Sie die Originalunterschrift auf dem Anschreiben nicht.

In 5 Schritten erfolgreich Einsprache erheben

Schritt 1: Veranlagungsbescheid schnellstmöglich überprüfen

Vergleichen Sie die Bescheiddaten mit Ihrer eingereichten Steuererklärung.

Informieren Sie sich über die Gründe für durchgeführte Änderungen oder Streichungen der Steuerbehörde in den eingefügten Kommentaren.

Schritt 2: Einsprache detailliert begründen und Nachweise bereitlegen

Begründen Sie jede gewünschte Änderung detailliert und legen Sie Nachweise dazu. Beachten Sie, dass ein Versäumnis bei der eingereichten Steuererklärung keinen Grund für eine Einsprache darstellt.

Schritt 3: Schriftliche Einsprache erstellen und Frist wahren

Erstellen Sie die Einsprache schriftlich mit Ihrer Originalunterschrift. Sie muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Veranlagungsverfügung per Post bei der Steuerbehörde eingegangen sein. Nachweise nicht vergessen! Die Zustellung per Fax oder E-Mail ist unzulässig.

Schritt 4: Einsprachebescheid prüfen und anfechten

Prüfen Sie die Antwort auf Ihre Einsprache zeitnah und überlegen Sie, ob Sie diese anfechten wollen. Kalkulieren Sie dazu die Kosten pro Verfahren und entscheiden Sie, ob sich eine Anfechtung vor der Steuerrekurskommission und evtl. weiteren Instanzen lohnt.

Schritt 5: Bei Bedarf Antrag auf Zahlungserleichterungen stellen

Wenn Sie Ihre Steuerschuld akzeptieren, aber nicht in einer Summe begleichen können, wenden Sie sich an die Steuerbehörde. Stellen Sie einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung.

Fazit: Einsprache Veranlagungsverfügung gut vorbereiten

Wenn Sie mit der Veranlagungsverfügung der Steuerbehörde nicht einverstanden sind, können Sie kostenlos Einsprache erheben. Diese sollten Sie jedoch gut vorbereiten und detailliert begründen. Können Sie sich auch mit der Entscheidung der Rekurskommission nicht abfinden, kalkulieren gegen Sie erst die Kosten, die bei einer Anfechtung in den weiteren Instanzen auf Sie zukommen.

Bei einer Ermessensveranlagung kann eine Einsprache erhebliche Aufwände verursachen. Wägen Sie die dafür entstehenden Kosten gegen eine mögliche Steuerreduzierung gut ab. Fragen dazu beantwortet Ihnen die kantonale Steuerverwaltung oder Ihr Steuerberater.