Alles wichtige zur Patientenverfügung in der Schweiz

Patientenverfügung

Es ist das Schreckensszenario schlechthin: Ein Unfall oder eine schwere Krankheit reisst Sie aus Ihrem gewohnten Leben heraus. Womöglich fallen Sie ins Koma, haben Amnesie, können Situationen nicht mehr reflektieren oder sind schlicht zu schwach, um lebenswichtige Entscheidungen zu treffen.

Dennoch gilt: Der hippokratische Eid des Arztes zwingt ihn dazu, medizinische Hilfestellung zu geben, solange es geht auch wenn dies gar nicht in Ihrem Interesse ist.

Beugen Sie dem wirksam vor: mit einer Patientenverfügung. Wir erklären, was das ist, wer sich danach richten muss und wo die Grenzen sind.

Was ist eine Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung ist wie eine vorweggenommene Arbeitsanweisung für medizinisches Personal, vom Arzt bis zum Pfleger. Für sie alle sind die Inhalte einer Patientenverfügung bindend, sie legt fest, welche medizinischen Massnahmen der Patient zulassen will und welche er ablehnt.

Gerade wenn Sie nicht mehr urteilsfähig sind, beispielsweise wegen Bewusstlosigkeit oder altersbedingter Erkrankungen, kann das ausschlaggebend für Ihre Lebensqualität sein. Selbst wenn es Angehörige gibt, die sich für Sie einsetzen, muss deren Entscheidung nicht mit Ihrem Wunsch konform gehen. Sie stellen mit einer Patientenverfügung auch für diese Phase sicher, dass nach Ihrem Willen verfahren wird.

Deren Fokus liegt auf medizinischen Anordnungen und beinhaltet häufig einen ärztlichen Notfallplan. Dabei unterscheidet man zwei Arten von Patientenverfügungen: die allgemeine Variante und die Verfügung, die gezielt auf eine Erkrankung und deren Behandlung abgestellt ist. Wer beispielsweise bereits zum Zeitpunkt der Erstellung einer Patientenverfügung an Krebs oder Parkinson erkrankt ist, kann die Inhalte spezifisch darauf ausrichten.

Inhalte können sein (individuell anpassbar):

  • entscheidungsberechtigte Vertrauenspersonen
  • Bluttransfusion
  • Chemotherapie
  • Operation/Narkose
  • Defibrillation
  • Demenz
  • Dialyse
  • Koma/Bewusstlosigkeit
  • lebenserhaltende Massnahmen
  • Körperspende
  • künstliche Beatmung
  • künstliche Ernährung
  • Schmerzlinderung
  • palliative Massnahmen
  • Sterbebegleitung, Sterbeort
  • Obduktion
  • etc.

Da es kaum möglich ist, alle relevanten medizinischen Aspekte aufzuführen, können Sie stattdessen Ihre weltanschaulichen und religiösen Meinungen schildern. So erhält das Ärzteteam einen umfassenden Einblick in Ihre ganz persönlichen Grenzen und können individuell entscheiden, welche

Massnahmen durchgeführt werden können. Gleichzeitig hat der Arzt auf diese Weise einen gewissen Interpretationsspielraum, der hilfreich sein kann.

Unzulässige Anweisungen, wie direkte Sterbehilfe, darf der Arzt ignorieren. Auch wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Patientenverfügung unter Druck erstellt wurde und sie nicht den Willen des Patienten wiedergibt, kann sich der Arzt darüber hinwegsetzen.

Worin liegen die Unterschiede zwischen Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag?

Es gibt verschiedene Vorsorgevarianten, um über medizinische Schritte zu entscheiden, wenn man urteilsunfähig sein sollte. Neben der Patientenverfügung wirkt auch der Vorsorgeauftrag indirekt in diesen Bereich hinein. Während die Patientenverfügung sich direkt an medizinisches Personal richtet, das verpflichtet ist, die Anweisungen zu berücksichtigen, werden mit dem Vorsorgeauftrag Personen zur Vertretung eingesetzt. Sie werden beauftragt, Aufgaben zu erledigen, die der Vorsorgende wegen seines Gesundheitszustandes nicht selbst erledigen kann. Das kann vorübergehend oder dauerhaft sein. Der Arzt muss jedoch nicht mehrere Personen befragen, bevor er handelt. Er darf davon ausgehen, dass sich die Vertrauenspersonen untereinander abstimmen.

Welchen Umfang diese Aufgaben haben und wie lange sie ausgeübt werden, verfügt der Ersteller des Vorsorgeauftrages. Dabei kann er eine oder mehrere Beauftragte benennen und deren Aktivitäten priorisieren. Einen Teil davon kann auch die medizinische Versorgung ausmachen. Diese ist jedoch nicht das Hauptanliegen eines Vorsorgeauftrages. In der Regel erfolgt die Auftragstellung zu diesem Bereich daher nicht annähernd so detailliert wie bei einer Patientenverfügung. Einen Vorsorgeauftrag können Sie bei uns übrigens online erstellen.

Noch ein Unterschied zwischen den beiden Verfügungen: Wirksam wird der Vorsorgeauftrag erst nach Prüfung des Inhalts und der beauftragten Person bzw. der Personen durch die KESB. Die Patientenverfügung ist dagegen höchstpersönliches Recht des Erstellers und wirkt, sobald die akute Urteilsunfähigkeit festgestellt ist.

Ein weiterer Unterschied: Die Patientenverfügung kann auch von Minderjährigen erstellt werden, sofern sie urteilsfähig sind. Der Vorsorgeauftrag sieht zwingend die Volljährigkeit des Erstellers vor.

Muss die Patientenverfügung handschriftlich erstellt oder notariell beglaubigt werden?

Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag, der zwingend eigenhändig handschriftlich oder von einem Notar verfasst sein muss, kann eine Patientenverfügung mithilfe eines Musterformulars erstellt werden. Lediglich Unterschrift und Datum müssen per Hand erfolgen. Es empfiehlt sich, vorab mit Fachpersonal über mögliche Inhalte zu sprechen. Das Schweizerische Rote Kreuz bietet beispielsweise eine Beratung zu allen Fragen rund um die Patientenverfügung (kostenpflichtig) an.

In Ihrer Verfügung sollten Sie zwei Personen Ihres Vertrauens als vertretungsberechtigte Personen benennen. Vertretungsberechtigt im Sinne der Patientenverfügung ist jede handlungsfähige volljährige Person. Bitten Sie diese, während der Unterzeichnung anwesend zu sein. Die Vertrauenspersonen müssen nicht mitunterschreiben.

Sollte es Ihnen nicht mehr möglich sein, eine Patientenverfügung eigenhändig zu datieren und zu unterschreiben, wenden Sie sich an einen Notar. Er muss in diesem Fall die Verfügung verfassen und beglaubigen.

Worauf basiert die Patientenverfügung und wie lange ist sie gültig?

Das Erwachsenenschutzrecht der Schweiz regelt seit dem 01.01.2013 verstärkt die Selbstbestimmung und ist Grundlage für Patientenverfügungen und Vorsorgeaufträge. Gültigkeit und Umfang sind darin ebenso definiert, wie die Verpflichtung von medizinischem Fachpersonal, die Inhalte zu berücksichtigen. Diese Vorsorgevarianten wurden für die gesamte Schweiz gesetzlich verankert. Ärzte haben demnach bei urteilsunfähigen Personen vor jeweiligen medizinischen Massnahmen zu prüfen, ob eine gültige Patientenverfügung und ein Ansprechpartner oder ein Vorsorgeauftrag existiert.

Verfügungen, die vor dem Inkrafttreten des Erwachsenenrechts erstellt wurden, sind jedoch nicht per se ungültig. Sie sollten jedoch unbedingt auf ihren Inhalt und die Unterschriften hin geprüft werden. Diese müssen den aktuellen gesetzlichen Regelungen und Texten entsprechen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, eine neue Verfügung zu erstellen. Nicht zuletzt, weil der Ersteller sich weiter entwickelt. Was in jungen Jahren noch völlig unwichtig erschien, kann Ihnen später sehr wichtig und vor allem notwendig sein.

Die Patientenverfügung tritt in Kraft, sobald die Urteilsunfähigkeit des Erstellers bestätigt ist. Das bedeutet, dass Ärzte solange die Massnahmen direkt mit dem Patienten abstimmen müssen, solange dieser urteilsfähig ist. Erst wenn dies nicht mehr der Fall ist, wirkt die Patientenverfügung. Ist der Zustand nur vorübergehend, erlischt die aktuelle Wirksamkeit der Verfügung, sobald die Urteilsfähigkeit wieder bestätigt ist. Der Arzt stimmt dann medizinische Schritte wieder mit dem Patienten direkt ab.

Tipp: Die Patientenverfügung sollte wegen ihrer weitreichenden Wirkung im Abstand von zwei Jahren überprüft und die Anweisungen ggf. angepasst werden.

Welche Vor- und Nachteile hat es, eine Patientenverfügung zu erstellen?

Patientenverfügungen haben viele Vorteile, denn sie schaffen Sicherheit und entlasten die Angehörigen. Sie können beruhigt sein, dass im medizinischen Notfall nach Ihrem Willen gehandelt wird. Dennoch müssen zu einem Zeitpunkt Festlegungen und Annahmen für Situationen formuliert werden, die heute noch gar nicht bekannt sind. Allgemeine Formulierungen reichen dabei nicht aus und führen im Notfall zu möglichen Versäumnissen, da die Ärzte nicht handlungsfähig sind.

Wer lebensverlängernde Massnahmen ausschliesst, verhindert damit u. U. auch notwendige kurzfristige Unterstützung. Dem Verfasser muss bewusst sein, dass eine Patientenverfügung im Falle seiner Urteilsunfähigkeit wörtlich genommen wird, sofern sie keine gesetzeswidrigen Bestimmungen beinhaltet. Auch wenn dies im akuten Fall womöglich nicht die optimale Versorgung darstellt.

Patientenverfügungen sind umfangreich und behandeln ein breites Spektrum an möglichen medizinischen Situationen. Durch die meist genormte Abhandlung der Themen besteht die Gefahr, dass der Ersteller nicht die Verfügung verfasst, die er tatsächlich einmal braucht. Nicht immer wird dem Verfasser auf den ersten Blick klar, welche Auswirkungen eine Anweisung durch ihn im Ernstfall haben wird.

Es ist daher notwendig, sich mit den Möglichkeiten der Medizin auseinanderzusetzen. Da eine Patientenverfügung weitreichende Folgen hat, lassen Sie sich in jedem Fall vorab dazu beraten. Denn für einen Laien sind die Folgen der einzelnen Massnahmen kaum absehbar. Sprechen Sie mit Ihrem behandelnden Arzt darüber oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle, die Ihnen mehr Zeit widmen kann und individuell auf Ihre Verfügung eingeht.

Wir empfehlen diese Schritte:

  • Ohne mit einem Fachberater alle Konstellationen zu erörtern, die Ihnen wichtig sind, sollten Sie keine Patientenverfügung abschliessen.
  • Prüfen Sie Beratungsangebote und deren Kosten. Auch wenn die Beratung oft kostenpflichtig ist, sollte es Ihnen Ihre Gesundheit wert sein, bevor Sie sich mit laienhaften Formulierungen medizinische Möglichkeiten verbauen.
  • Nutzen Sie die Formulare des Anbieters, der sie auch berät, und gehen Sie im Gespräch Ihre Verfügung Punkt für Punkt durch.
  • Auch nach Erstellung der Verfügung sollten Sie diese regelmässig auf Aktualität hin prüfen oder prüfen lassen. Sie verändern sich und die Medizin macht Fortschritte. Das muss sich in Ihrer Patientenverfügung widerspiegeln.

Tipp: Viele Anbieter, wie beispielsweise das Schweizerische Rote Kreuz, bieten nicht nur eine Beratung und aktuelle Formulare an, sondern auch die turnusgemässe Prüfung Ihrer Verfügung.

Welche Patientenverfügung-Vorlage sollte ich verwenden?

Nutzen Sie Vorlagen von renommierten Stellen. Das Schweizerische Rote Kreuz bietet ein aktuell kostenfreies Musterformular an. Auch die FMH, die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, stellt in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) eine Patientenverfügung in zwei Varianten als Kurz- und Langversion zur Verfügung. Als Plus erhält das Angebot ausserdem noch eine praktische Hinweiskarte für die Brieftasche, um Ärzte bei der Versorgung auf die Verfügung aufmerksam zu machen.

Wo sollte ich eine Patientenverfügung hinterlegen?

Wie bei allen Vorsorgedokumenten ist es wichtig, dass im Ernstfall deren Existenz bekannt ist und sie gefunden werden können. Während der Hinterlegungsort eines Vorsorgeauftrages beim Zivilstandsamt gespeichert werden kann, gibt es diese Möglichkeit für eine Patientenverfügung nicht. Gehen Sie daher folgendermassen vor:

Überlegen Sie, wo Sie das Dokument gut zugänglich und dennoch gesichert hinterlegen können.

Geben Sie der Person, die darin als Ansprechpartner genannt ist, eine Kopie an die Hand. So kann sie sich bereits damit befassen und mit Ihnen die Details nochmals durchgehen.

Fragen Sie Ihren Hausarzt oder bei einer konkreten Erkrankung, Ihren zuständigen behandelnden Facharzt, ob Sie die Patientenverfügung bei ihm hinterlegen können.

Alternativ bieten einige Institutionen, darunter auch das Schweizerische Rote Kreuz, die Hinterlegung an. Diese ist beim SRK kostenpflichtig, beinhaltet jedoch zugleich eine Prüfung der eingereichten Verfügung sowie die regelmässige Erinnerung daran, diese zu aktualisieren. Die bereits erwähnte FMH bietet aktuell keine Hinterlegungsmöglichkeit an.

Ein weitere Alternative sind Online-Angebote, bei denen das unterzeichnete und eingescannte Formular online gespeichert werden kann.

Wichtig: Damit im Notfall das medizinische Personal von Ihrer Patientenverfügung erfährt, tragen Sie stets eine Informationskarte bei sich, wer Ansprechpartner bzw. wo die Patientenverfügung abrufbar ist.

Seit 2013 besteht zudem die Möglichkeit, den Aufbewahrungsort auf der Versichertenkarte der Krankenkasse zu speichern. Bisher verfügen jedoch nur wenige Hausärzte und Apotheker über die erforderliche technische Ausstattung.

Was ist für Personen mit geistiger Behinderung zu beachten?

Oft wird angenommen, dass die Patientenverfügung für bereits geistig beeinträchtigte Personen durch Eltern oder andere Angehörige unterzeichnet werden darf. Das ist jedoch nicht möglich, da die Patientenverfügung höchstpersönliches Recht ist, das niemand für eine andere Person erstellen darf. Die Person selbst müsste dazu urteilsfähig sein, was bei einem geistig behinderten Menschen nicht angenommen werden kann. Stattdessen muss in dieser Situation ein Betreuer bestellt werden, der in einer Notsituation medizinische Schritte mit den Ärzten und den Eltern abklärt und einleitet.

Wie werden Entscheidungen getroffen, wenn keine Patientenverfügung vorhanden ist?

Wenn eine Patientenverfügung besteht, ist die Person Ihres Vertrauens vertretungsberechtigt, sobald Sie für urteilsunfähig befunden werden. Für den Fall, dass es keine Patientenverfügung gibt und auch keine Beistandschaft, hat der Gesetzgeber vorgebaut. Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften können sich in bestimmten Handlungen gegenseitig vertreten. Voraussetzung ist, dass die Partner zusammenleben. Ist dies nicht der Fall, müssen sie sich zumindest regelmässig und persönlich aktiv Beistand leisten.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht eine gesetzliche Reihenfolge derjenigen Personen, die Sie bei Urteilsunfähigkeit ohne Patientenverfügung in medizinischen Fragen vertreten können. Sofern regelmässiger Kontakt nachweisbar ist, sind Eltern, Kinder, Geschwister und Enkel berechtigt, die Vertretung zu übernehmen. Muss jedoch dringend gehandelt werden, dürfen Ärzte die Entscheidung eigenmächtig oder unter Einbezug der KESB fällen.