Wichtiges zur 2. Säule und Pensionskasse in der Schweiz

Pensionskasse Schweiz

BVG, AHV, IV, 3 Säulen, Pensionskasse – die Altersvorsorge in der Schweiz verlangt von ihren Versicherten einiges ab. Sie ist Bestandteil der 2. Säule des 3-Säulen-Systems und sichert zusammen mit den AHV-Leistungen einen angemessenen Lebensstandard der Versicherten. Welche Rolle die Pensionskasse spielt, wie Sie Ihr Altersguthaben durch einen Einkauf aufstocken und was die Absicherung im Todesfall bringt, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Was sind die Pensionskasse und das 3-Säulen-Prinzip?

Die Schweiz hat ein Vorsorgesystem, das auf drei Säulen ruht. Dieses Komplettpaket sichert Alter, Invalidität und Tod ab. Es basiert auf dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 01.01.1985.

1. Säule: staatliche Vorsorge

Hier finden sich die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und alle Ergänzungsleistungen zur AHV und IV wieder. Dazu kommen Leistungen bei Lohnausfall durch Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst oder Mutterschutz nach Erwerbsersatzordnung (EO).

Die Säule 1 ist obligatorisch. Auf sie kann nicht verzichtet werden, da sie existenzsichernd ist und dadurch Altersarmut vermeiden soll.

2. Säule: berufliche Vorsorge

Die 2. Säule dient der Sicherung der gewohnten Lebenshaltung und ergänzt die staatliche Vorsorge der 1. Säule. Im Fokus stehen die berufliche Vorsorge mit der Pensionskasse und zusätzliche freiwillige Leistungen. Darüber hinaus gehört die Unfallversicherung (UV) dazu. Es gibt im BVG eine gesetzlich garantierte Minimalvorsorge, das Obligatorium, sowie freiwillige überobligatorische Leistungen.

3. Säule: private Vorsorge

Hier haben Schweizer die Möglichkeit, ihre Bezüge der ersten beiden Säulen durch die private Vorsorge zu ergänzen. Mit gebundener (Säule 3a) und freier Vorsorge (Säule 3b) kann der Versicherte seine Vorsorgebezüge aus eigenen Mitteln aufstocken.

Berufliche und staatliche Vorsorge zusammen sollen den Versicherten und deren Angehörigen die gewohnte Lebenshaltung im Alter, im Todesfall oder bei Invalidität ermöglichen. Die Leistungen der Säulen 1 und 2 addiert sollen dafür mindestens 60 % des letzten Jahreseinkommens ergeben.

Wer ist in der 2. Säule bzw. über eine Pensionskasse versichert?

Die 2. Säule des Schweizer Sozialversicherungssystem ist für AHV-pflichtige Personen ab einem bestimmten Mindesteinkommen obligatorisch. Voraussetzung ist ein Jahreseinkommen als Arbeitnehmer von mindestens 21’330 CHF (2019) bzw. ein Monatseinkommen von mindestens CHF 1777.50. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Lohn auf volle 12 Monate hochgerechnet.

Die Beitragspflicht endet mit dem Rentenalter, d. h. bei Frauen mit 64 und bei Männern mit 65, oder mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sobald der Mindestlohn unterschritten wird oder der Arbeitslosenanspruch auf ausreichende Taggelder endet.

Sobald das Mindesteinkommen erreicht ist, beginnt die Versicherungspflicht mit Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch mit 17 Jahren. Mit dem Eintritt decken die Beiträge lediglich Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität ab. Ab dem Alter von 24 Jahren dienen die Beiträge zusätzlich zur Ansparung der Altersleistungen.

Nicht pflichtversichert in der beruflichen Vorsorge sind:

  • Selbstständigerwerbende
  • noch nicht AHV-beitragspflichtige Personen (aufgrund Alters oder Einkommens)
  • im eigenen Landwirtschaftsbetrieb tätige Familienmitglieder
  • zu mindestens 70 % erwerbsunfähige Invalide
  • Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen von maximal 3 Monaten Dauer
  • rentenberechtigte Frauen ab 64 und Männer ab 65 Jahren
  • Nebenberufliche Arbeitnehmer, die bereits in einer hauptberuflichen Tätigkeit in das Obligatorium einzahlen
  • Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht AHV-pflichtversichert sind

Stattdessen kann für diese Personen eine freiwillige Versicherung bei einer beliebigen Vorsorgeeinrichtung oder der Auffangeinrichtung infrage kommen, der nationalen BVG-Vorsorgeeinrichtung des Bundes.

Müssen Arbeitgeber an die 2. Säule angeschlossen sein?

Nicht nur Arbeitnehmende sind verpflichtet, in die berufliche Vorsorge einzuzahlen. Das gleiche gilt auch für Arbeitgebende, die obligatorisch zu versichernde Mitarbeiter haben (Art. 11 Abs. 1 BVG). Sie müssen einer anerkannten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein oder sich in Abstimmung mit den Mitarbeitern bzw. deren Arbeitnehmervertretung an eine solche anschliessen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet ein Schiedsrichter der Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtung.

Der Arbeitgeber hat die Wahl:

  • einer bestehenden Vorsorgeeinrichtung beizutreten, beispielsweise einer Bank oder Versicherung
  • zu diesem Zweck eine eigene Institution zu gründen
  • sich an die Auffangeinrichtung BVG anzuschliessen

Wie ernst es dem Bund damit ist, zeigen Kontrollen der Ausgleichskassen. Sie haben den gesetzlichen Auftrag zu prüfen, ob die anschlusspflichtigen Arbeitgeber tatsächlich an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung angegliedert sind. Andernfalls muss ein Arbeitgeber an die Auffangeinrichtung BVG gemeldet werden.

Alle Adressen der Auffangeinrichtung und der zuständigen Aufsichtsbehörden finden Sie hier.

Wie hoch sind die Pensionskassenbeiträge?

Um Beiträge der 2. Säule ordnungsgemäss abzuführen und in spätere Leistungen umzuwandeln, nutzen Arbeitgeber Vorsorgeeinrichtungen wie Pensionskassen oder Stiftungen. Die Mittel werden direkt an diese Einrichtungen überwiesen, wo sie angelegt und verzinst werden.

Die Erhebung der Beiträge erfolgt prozentual vom Einkommen. Dabei werden je nach Alter des Versicherungspflichtigen gestaffelte Prozentsätze erhoben.

Alter in JahrenMindestprozentsatz für BVG aus dem versicherten (koordinierten) Lohn (Stand 2019)
25-347%
35-4410%
45-5415%
55-6418%

Die berufliche Vorsorge umfasst nicht den kompletten Jahreslohn, sondern nur einen Lohnanteil abzüglich eines Koordinationsabzugs (2019: 24 885 CHF). Ziel ist es, den bereits in der AHV versicherten Lohnanteil nicht doppelt abzurechnen. Den verbleibenden BVG-Anteil nennt man koordinierten Lohn: Er beträgt mindestens 3 555 CHF (2019) monatlich. 

Erhält der Arbeitnehmer weniger Lohn, muss dieser für die Berechnung der Vorsorgebeiträge aufgerundet werden. Grundsätzlich übernimmt der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge.

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, regelmässig Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil in einer Summe abzuführen. Im Vorfeld ermächtigt jeder Mitarbeiter seinen Arbeitgeber zur Überweisung der Beiträge direkt an die Vorsorgeeinrichtung.

Darüber hinaus können der Belegschaft weitere Leistungen der Vorsorgeeinrichtung im sogenannten Überobligatorium angeboten werden. Nimmt ein Mitarbeiter das Angebot an, dürfen entsprechende Zusatzbeiträge abgezogen werden.

Tipp: Die Obergrenze zur Versicherung in der beruflichen Vorsorge liegt in 2019 bei 85 320 CHF. Verdienen Sie als Arbeitnehmender mehr, können Sie den darüber liegenden Anteil im Überobligatorium freiwillig versichern.

Was passiert mit der Pensionskasse, wenn ich arbeitslos werde?

Wer die Beiträge in das Obligatorium nicht mehr leisten kann, muss sein sogenanntes Freizügigkeitsguthaben, also das angesparte Guthaben aus der Pensionskasse, in einer Freizügigkeitseinrichtung anlegen. Das kann aufgrund Arbeitslosigkeit nötig sein, ebenso wie in einer Babypause, während einer längeren Weiterbildung, einem Sabbatical oder bei unbezahltem Urlaub. Auch wenn das Einkommen unter die Mindestgrenze fällt oder der Versicherte sich selbstständig macht, muss eine Alternativlösung für das angesparte BVG-Guthaben gefunden werden.

Bei Arbeitslosigkeit wird jeder Versicherte für die Risiken Tod und Invalidität obligatorisch in der BVG-Auffangeinrichtung weiterversichert, sofern er Taggelder der Arbeitslosenkasse bezieht. Diese müssen pro Tag 81.20 CHF übersteigen. Die Prämien dafür werden je zur Hälfte vom Arbeitslosen und der Arbeitslosenkasse getragen.

Statt in der Pensionskasse wird das BVG-Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto bei einer Bankstiftung oder in einer Freizügigkeitspolice einer Versicherung angelegt. Beides muss auf den Namen des Versicherten lauten. Auch bei diesen alternativen Anlageformen bleibt der Versicherungsschutz erhalten, da das Guthaben nur unter bestimmten Bedingungen bar ausgezahlt werden kann und somit abgesichert ist.

Versäumt der Versicherte die Mitteilung seiner neuen Anlageform für das Freizügigkeitsguthaben, wird es innerhalb der nächsten 2 Jahre an die BVG-Auffangeinrichtung des Bundes überwiesen. Tritt der Versicherte eine neue Arbeitsstelle an, überweist die Freizügigkeitseinrichtung das Geld an die Vorsorgeeinrichtung des künftigen Arbeitgebers.

Tipp: Ein Vergleich der Zinssätze bei unterschiedlichen Anbietern lohnt sich. In der aktuellen Niedrigzinsphase, die voraussichtlich noch länger andauern wird, kann sich die Anlage in Fonds besonders lohnen. Lassen Sie sich zu diversen Anlagemöglichkeiten beraten.

Wann kann ich mir die Leistungen der Pensionskasse ausbezahlen lassen?

Die Pensionskasse wird mit Eintritt des Rentenalters fällig. Das aufgelaufene Guthaben in der Pensionskasse wird für die Altersrente mit dem Umrechnungsfaktor 6,8 % (Stand 2019) in eine Altersrente umgewandelt.

Unter Umständen können Sie bereits vorzeitig eine Auszahlung erzielen. Denn frühestens ab dem Alter von 58 Jahren besteht die Möglichkeit eines Altersrücktritts. Weiterhin erfolgt die Auszahlung von Leistungen der BVG, wenn der Versicherte stirbt oder invalid wird.

Ob Sie einen Altersrücktritt vornehmen können, welche Leistungsabzüge damit einhergehen und welche Rentenbezüge Sie vorzeitig und regulär erhalten, erfahren Sie in einem weiteren Artikel unserer Reihe zur Pensionskasse in der Schweiz.

Was passiert mit meiner Pensionskasse, wenn ich sterbe?

Stirbt der Versicherte, erhält der überlebende Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner im Sinne des Partnerschaftsgesetzes eine Hinterbliebenenvorsorge. Massgeblich ist dabei der Vorsorgeplan, den die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers oder die BVG-Auffangeinrichtung vorsieht.

Mögliche Leistungen entsprechend des Vorsorgeplans sind:

  • Rente für den Ehegatten bzw. geschiedenen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner
  • Waisenrenten für Kinder
  • Auszahlung eines Todesfallkapitals

Eine Rente für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner wird bewilligt, wenn ein Kind zu unterhalten ist oder der überlebende Partner mindestens 45 Jahre alt ist und die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft 5 Jahre oder länger bestand. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, erhält der überlebende Partner eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten. Bei Wiederverheiratung bzw. erneute Eintragung einer Partnerschaft erlischt der Anspruch.

Auch geschiedene Ehepartner oder getrennt lebende ehemalige eingetragene Lebenspartner haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Voraussetzung ist, dass die Ehe oder Partnerschaft mindestens 10 Jahre bestand. Ausserdem muss dem überlebenden Partner im Scheidungsverfahren eine Rente oder Kapitalafindung für eine lebenslange Rente zugesprochen worden sein. Die Hinterlassenenrente darf die Rente gemäss Scheidungsurteil jedoch nicht übersteigen.

Auch unverheiratete oder nicht eingetragene Lebenspartner können als Begünstigte für den Todesfall anerkannt werden. Bedingung ist, dass die Partner mindestens 5 Jahre in einer Partnerschaft gelebt haben. Alternativ besteht der Anspruch dieser Personen auch, wenn gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind.

Leibliche Kinder erhalten eine Waisenrente. Pflegekinder können diese nur dann beanspruchen, wenn der Verstorbene für sie unterhaltspflichtig war.

Wichtig: Die Leistungen aller Sozialversicherungen dürfen in Summe 90 % des Einkommens des Verstorbenen nicht überschreiten. Höhere Leistungen hätten die Kürzung der BVG-Leistungen zur Folge.

Wie erkenne ich BVG-Beitragslücken und wie kann ich sie füllen?

Ihr Vorsorgeausweis gibt Ihnen Auskunft, wie hoch Ihr Altersguthaben und die prognostizierte Rente sind. Dort erfahren Sie auch, ob Sie Beitragslücken haben und ob Sie sich in die Pensionskasse einkaufen dürfen. Welchen Umfang Ihr Einkauf haben darf, ist auf Seite 2 des persönlichen Ausweises aufgeführt. Von dem genannten Umfang abgezogen werden müssen die Beiträge, die bis zum Einkauf in Säule 2 noch geleistet werden.

Ob Sie freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse vornehmen können, hängt von der Vorsorgeeinrichtung und dem bereits vorhanden Altersguthaben ab. Ab Erreichen der ordentlichen Altersgrenze ist ein Einkauf nicht mehr möglich.

Mit einem Einkauf verbessern Sie die BVG-Leistungen bei Tod, Invalidität und dem Erreichen der Altersgrenze. Ein weiterer Vorteil ist die steuerliche Abzugsfähigkeit, die Sie stets vorher mit den Steuerbehörden oder Ihrem Steuerberater besprechen sollten. Beachten Sie auch, dass damit das Verbot einer Kapitalauszahlung oder eines Vorbezugs für Wohneigentum in den drei darauffolgenden 3 Jahren verbunden ist. Zudem müssen bereits erfolgte Vorbezüge für Wohneigentum vor einem Einkauf zurückbezahlt worden sein.

Die Pensionskasse bietet Sicherheit und steuerliche Vorteile

Mit der 2. Säule im Schweizer 3-Säulen-System sichert der Gesetzgeber Risiken wie Tod und Invalidität ab. Gleichzeitig ermöglicht er die Ansparung eines Altersguthabens. Zusammen mit der 1. Säule erreichen die Versicherten ca. 60 % ihres bisherigen Einkommens. Durch die obligatorische Beitragsleistung aller versicherten Arbeitnehmer wird Altersarmut vermieden.

Wer zudem den Einkauf in die Pensionskasse vornimmt, kann seine Investition zusätzlich steuerlich geltend machen. Das bedeutet: Die Pensionskasse der Schweiz lohnt sich für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und den Bund gleichermassen. Lassen Sie sich von den Experten der BVG-Auffangeinrichtung des Bundes oder einer anderen Vorsorgeeinrichtung beraten.