Was Sie zum Vorsorgeauftrag in der Schweiz wissen müssen

Vorsorgeauftrag

Der Fall tritt häufig schneller ein als erwartet: Ein Unfall, eine Krankheit oder altersbedingte Veränderungen verursachen eine vorübergehende oder dauerhafte Urteilsunfähigkeit.

Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie frühzeitig eine Person mit bestimmten Aufgaben betrauen. Das am 01.01.2013 in Kraft getretene revidierte Kindes- und Erwachsenenschutzrecht macht es möglich. In Kombination mit einer Patientenverfügung oder Vollmachten lässt sich Ihre selbstbestimmte Vorsorge noch erweitern.

Hier erfahren Sie, was Sie zu welchem Zweck benötigen und was Sie bei einem Vorsorgeauftrag zur Beteiligung der KESB wissen müssen.

Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung oder Vollmacht?

  • Für den Fall, dass Sie zeitweise oder dauerhaft urteilsunfähig werden, wurde der Vorsorgeauftrag im Schweizerischen Zivilgesetzbuch aufgenommen (Art. 360 ff. ZGB). Sie können Personen Ihres Vertrauens mit der Erledigung bestimmter Aufgaben betrauen. Dabei können Sie eine oder mehrere Personen beauftragen, deren Reihenfolge und auch den Umfang individuell wählen. Sie können die komplette Personen- und Vermögenssorge einer Person übertragen oder diese Bereiche aufteilen. 
  • Ihre Aufgabendelegierung kann jederzeit durch Sie geändert oder zurückgenommen werden. Lediglich Rechte und Pflichten, die Sie persönlich ausführen müssen, können Sie nicht abgeben. Dazu gehört die Vorladung vor Behörden oder die Testamentserstellung. Beispiele siehe Merkblatt der KESB des Kantons Zürich.
  • Die Patientenverfügung richtet sich an medizinisch Beteiligte, also beispielsweise Ärzte und Krankenhäuser, Pflegeheime sowie Angehörige. Mit ihr bestimmen Sie für den Zeitpunkt der Urteilsunfähigkeit, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen. Massnahmen, die nicht in der Patientenverfügung genannt sind, dürfen nicht vorgenommen werden. Alternativ oder ergänzend kann eine Person des Vertrauens bestimmt werden, die über Fragen der medizinischen Betreuung entscheidet. Existiert eine Patientenverfügung nicht, gilt nach Art. 378 ZGB die im Vorsorgeauftrag genannte Person auch hierzu als entscheidungsbefugt. 
  • Eine Vollmacht kann jederzeit zum Einsatz kommen. Sie gilt im Gegensatz zu den beiden genannten Unterlagen, Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung, nicht nur im Fall fehlender Urteilsfähigkeit, sondern bereits ab Erstellung oder dem darin verfügten Termin. Auch bei Vollmachten kann im Umfang unterschieden werden und ebenfalls eine oder mehrere Personen eingebunden werden.
  • Wenn bereits eine Vorsorgevollmacht mit der Klausel erteilt wurde, dass die Regelungen auch bei Urteilsunfähigkeit des Vollmachtgebers gelten, endet diese nach Erwachsenenschutzrecht nicht. Sie hat auch bei fehlender Urteilsfähigkeit weiterhin Bestand, was jedoch von Banken häufig nicht anerkannt wird. Sie fordern in diesem Fall die Nennung eines offiziellen Beistands. 
  • War die Vollmacht in der Art erstellt worden, dass sie erst im Bedarfsfall gültig wird, ist sie seit 2013 nicht mehr zulässig. Dann benötigen Sie in jedem Fall einen Vorsorgeauftrag oder eine von der KESB benannte Person.

Wen und wie betrauen Sie mit einem Vorsorgeauftrag?

Sie können natürliche oder juristische Personen mit der Erledigung ihrer Aufgaben betrauen. Auch die Anzahl der Beauftragten ist Ihnen überlassen. Allerdings überschneiden sich Aufgabenbereiche leicht und erfordern eine Abstimmung unter den Beteiligten. Je mehr Personen Sie mit Teilaufgaben betrauen, desto schwieriger wird deren Abstimmung untereinander. Dass die Beauftragten volljährig und geschäftsfähig sein müssen, versteht sich von selbst. Und sie müssen durch die KESB akzeptiert werden.

Während das WER eher schnell und unkompliziert zu entscheiden ist, ist das WIE etwas aufwendiger. Denn hinsichtlich des Vorsorgeauftrages gibt es strenge Formvorschriften. 

  • Er muss zwingend komplett eigenhändig geschrieben werden, und zwar handschriftlich. Das Verfassen per PC oder die Nutzung eines Mustervorsorgeauftrags, der lediglich unterschrieben und handschriftlich datiert wird, ist bei einem Vorsorgeauftrag nicht zulässig. Sie können kostenlos durch unseren Service einen Muster Vorsorgevertrag erstellen, den Sie dann abschreiben können.
  • Haben Sie keine Möglichkeit, den Vorsorgeauftrag handschriftlich zu erstellen, können Sie einen Notar oder eine alternativ zuständige Urkundsperson mit der öffentlichen Beurkundung beauftragen. Was dabei zulässig ist, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. 
  • Inhalt müssen die konkreten persönlichen Angaben des Ausstellenden und der beauftragten Person, die Aufgabenbereiche, Datum, Ort und Unterschrift des Ausstellenden sein. Insbesondere sollte der Vorsorgeauftrag konkrete Anweisungen hinsichtlich der Vermögensverwaltung beinhalten. Beispiele dazu siehe Merkblatt des Amts für Kindes-und Erwachsenenschutz Innerschwyz.

Übrigens: Wirksam wird ein Vorsorgeauftrag erst mit Verabschiedung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Sobald eine Person urteilsunfähig geworden ist, kommt die KESB auf den Plan. Sie prüft, ob die Urteilsfähigkeit tatsächlich geschwunden ist und ein korrekt erstellter Vorsorgeauftrag vorliegt. 

Besteht dieser, werden auch die beauftragte Person bzw. Personen überprüft. Massgeblich ist für die KESB, ob der Beauftragte geeignet ist, Aufgaben und Pflichten verantwortlich zu übernehmen. Dann validiert die Behörde den Vertrag und händigt der beauftragten Person eine Urkunde über den Vorsorgeauftrag und dessen Inhalte aus (Art. 376 ZGB).

Brauchen Ehepartner einen Vorsorgeauftrag?

Eheleute oder eingetragene Lebenspartner gehen in der Regel davon aus, dass sie untereinander ausreichende Befugnisse für den Ernstfall haben. Dem ist jedoch nur eingeschränkt so. Denn sie haben gesetzlich zwar ein Vertretungsrecht. Das greift aber nur, wenn die Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben oder bei Pflegebedürftigen der Partner regelmässig aktiv Beistand leistet. 

Zudem betrifft das gesetzliche Vertretungsrecht nur die alltäglichen Handlungen bezüglich des gemeinsamen Einkommens und des Vermögens. Darüber hinausgehende Aktivitäten, wie der Kauf oder Verkauf einer Immobilie, die Depotverwaltung etc. unterliegen der Zustimmungspflicht der KESB. 

Tipp: Erstellen Sie auch unter Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern frühzeitig einen Vorsorgeauftrag. Dieser sollte neben den Handlungen des Alltags auch aussergewöhnliche Aufgaben der Vermögensverwaltung umfassen. Formulieren Sie ein umfassendes Vertretungsrecht, um eine aufwendige Aufsicht der KESB zu vermeiden.

Wo muss der Vorsorgeauftrag aufbewahrt werden?

Während es hinsichtlich der Erstellung strenge Vorschriften gibt, ist der Aufbewahrungsort nicht gesetzlich geregelt. Allerdings sollten Sie sich gut überlegen, wo Sie das Papier aufbewahren. Denn im Fall, dass Sie nicht mehr urteilsfähig sind, sollten die Beauftragten die Unterlagen schnell finden. Der Aufbewahrungsort sollte zwar sicher, jedoch problemlos erreichbar und vor allem bekannt sein. Ein Banktresor macht ohne Befugnis dafür ebenso wenig Sinn wie die vergrabene Kiste im Garten. 

Um transparent hinsichtlich der Deponierung zu sein, können Sie „Ihr Versteck“ ins zuständige Zivilstandesamt eintragen lassen. Das Personenstandsregister gibt bei Bedarf Auskunft. Auch bei der zuständigen KESB kann in einigen Kantonen der Vorsorgeauftrag hinterlegt werden. Dafür wird Ihnen jedoch einmalig eine Gebühr in Rechnung gestellt.

Selbstverständlich dürfen Sie Ihren Vorsorgeauftrag jederzeit ändern oder komplett zurücknehmen, sofern Sie urteilsfähig sind. Wird der bisherige Vorsorgeauftrag nicht ausdrücklich aufgehoben, gilt stets die aktuelle Version. 

Wurde der Auftrag jedoch durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bereits validiert, muss bei dieser die Änderung beantragt werden.

Vorsorgeauftrag versäumt was nun?

Vorsorge für schlechte Zeiten gehört zu den Themen, die man gerne verschiebt. Verständlich, denn in gesunden Zeiten denkt man nicht wirklich an diesen Bedarf. Irgendwann tritt dann der unerwünschte Fall ein und die Angehörigen sind ratlos. Was tun ohne (gültigen) Vorsorgeauftrag?

Der Gesetzgeber hat für diesen Fall ein Vertretungsrecht für Ehepartner und eingetragene Lebenspartnerschaften vorgesehen, sofern die Personen in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Vorsorge-Auftraggeber leben. Besteht keine entsprechende Gemeinschaft, ist der Hilfsbedürftige also unverheiratet oder als Lebenspartner nicht registriert, ist die KESB in der Verantwortung. Sie bestimmt einen Beistand. Dieser kann aus der Behörde stammen oder ein geeigneter Angehöriger der Familie bzw. des Haushalts der urteilsunfähigen Person sein.

Eine solche Ernennung eines Beistands gibt es in folgenden Abstufungen:

Begleitbeistandschaft

Diese Art der Beistandschaft wird mit Zustimmung des Hilfsbedürftigen benannt, wenn dieser Unterstützung bei bestimmten Aufgaben benötigt.

Vertretungsbeistandschaft

Kann der Hilfsbedürftige bestimmte Aufgaben nicht selbst übernehmen und muss vertreten werden, kommt die Vertretungsbeistandschaft in Frage.

Mitwirkungsbeistandschaft

Muss die Handlungsfähigkeit des Hilfsbedürftigen zu dessen Schutz eingeschränkt werden, da die Person bestimmte Aufgaben nicht mehr bewusst wahrnehmen kann, wird die Mitwirkungsbeistandschaft angeordnet.

Umfassende Beistandschaft

Ist eine Person urteilsunfähig, kann durch die KESB eine dauerhafte Beistandschaft angeordnet werden. Die damit beauftragte Person ist gegenüber der Behörde rechenschaftspflichtig und wird von der KESB kontrolliert. Die hilfsbedürftige Person verliert mit der umfassenden Beistandschaft ihre selbstbestimmte Handlungsfähigkeit.

Mischformen der Beistandschaft

Die Behörde kann auch Mischformen dieser Beistandschaften einrichten bzw. aufheben.

Tipp: Mit einem gültigen Vorsorgeauftrag vermeidet man die Anordnungen der KESB zur Beistandschaft.