Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – Was tun?

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Anzügliche Sprüche, ungewollte Umarmungen oder eindeutig zweideutige Angebote—sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist auch in der Schweiz an der Tagesordnung. Geschlechter- und branchenunabhängig werden Täter in jeder Altersstufe und aus den unterschiedlichsten Gründen aktiv. Die Folgen für ihre Opfer sind oft verheerend.

Wir zeigen Ihnen, was Sie dagegen tun können. Unsere schrittweise Eskalation und viele Auskunfts- und Beratungsstellen helfen dabei.

Ist sexuelle Belästigung in der Schweiz präsent?

Wer glaubt, das Thema komme in der Schweiz kaum zum Tragen, irrt gewaltig. Denn was bisher nur beiläufig in der Arbeitswelt thematisiert wurde, ist nun durch eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Forschungsinstituts GFS Bern ins Licht gerückt worden.

Die Umfrage unter 4500 Frauen ab 16 Jahren im Auftrag von Amnesty International ergab, dass:

  • in der Schweiz jede 5. Frau bereits sexuelle Gewalt erlebt hat, was ca. 800 000 Frauen ausmacht
  • 12 % davon zu Geschlechtsverkehr gezwungen wurden
  • 59 % der Befragten angaben, gegen ihren Willen umarmt, geküsst und berührt worden zu sein
  • bis zu 56 % bereits sexistische und peinliche Witze, unangemessene Einladungen oder exhibitionistische Posen erlebten
  • jede 5. Frau schon Empfängerin unerwünschter zweideutiger Geschenke und Fotos war

Grundsätzlich finden die meisten Übergriffe zwar in der Freizeit statt, jedoch haben es die Zahlen aus dem Arbeitsleben ebenfalls in sich: Schliesslich berichtete jede 3. Frau, bereits Opfer sexueller Belästigung am Arbeitsplatz geworden zu sein.

Gehören Sie dazu? Wehren Sie sich dagegen. Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt, wie und wo Sie sich beraten lassen können.

Sexuelle Belästigung findet primär auf Kollegenebene statt

Eine bereits 2006/2007 durchgeführte Untersuchung in der Schweiz von Silvia Strub und Marianne Schär Moser ergab, dass sich 28 % der Frauen ebenso wie 10 % der Männer sexuell belästigt fühlten. Der relativ hohe Männeranteil im Feld der Opfer war bis zu dieser Untersuchung noch nicht bekannt.

  • Die meisten Situationen sexueller Belästigung gingen zu rund 50 % dabei von Männern aus, einzeln oder in Gruppen.
  • Belästigend handelten zu ca. 25 % auch gemischte Gruppen, in denen Frauen und Männer sich ein gemeinsames Opfer aussuchten.
  • Ebenfalls zu 25 % ging die Handlung von Frauen alleine aus.

Betrachtet man sich die hierarchischen Strukturen, liegt der Schwerpunkt sexueller Belästigung auf Kollegenebene, gefolgt von Belästigungen durch Kundschaft. Erst danach kommen Vorgesetzte, die sich fast immer ihren Mitarbeiterinnen gegenüber unangemessen verhalten.

Anders verhält es sich bei Männern. Sie werden überwiegend von Personen sexuell belästigt, die in der Hierarchie unter ihnen stehen, nicht über ihnen.

Besonders häufig findet sexuelle Belästigung beider Geschlechter in diesen Branchen statt:

  • Verlags- und Druckgewerbe
  • Gastgewerbe
  • Nahrungsmittelindustrie
  • Chemie

Frauen sind insbesondere in diesen Branchen gefährdet:

  • Banken und Versicherungen
  • Post und Telekommunikation
  • Textilgewerbe
  • persönliche Dienstleistungen
  • Baugewerbe
  • Detailhandel

Was unternehmen sexuell Belästigte in der Schweiz dagegen?

Die Mitarbeiter des Forschungsinstituts GFS Bern sehen die Betroffenenzahlen als deutlich zu niedrig an, denn die Scham der Opfer sei noch immer gross. Jedenfalls zu gross, um den Täter anzuzeigen. Nicht einmal der Arbeitgeber erfährt oft davon. Sogar der engste Freundes- und Familienkreis bleibt meist aussen vor:

  • Nur jede 2. Frau gibt an, mit Bezugspersonen darüber gesprochen zu haben
  • Fast ebenso viele haben den Vorfall für sich behalten
  • Noch weniger, nämlich maximal 10 %, sind wahlweise zur Beratungsstelle oder zur Polizei gegangen

Gründe für diese Zurückhaltung ist nicht nur die Angst, nicht ernst genommen zu werden, sondern Unkenntnis, welche Rechte frau/mann überhaupt hat.

Wann handelt es sich um sexuelle Belästigung?

Rund um die Frage, was unter sexueller Belästigung zu verstehen ist, gibt es viele Unsicherheiten. Dabei ist der Begriff im Arbeitsgesetz und Obligationenrecht umfassend definiert:

Unter sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird jedes grenzverletzende Verhalten verstanden, das einen sexuellen Bezug hat und von der betroffenen Person unerwünscht ist.

Es gilt: Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob es sich um eine sexuelle Belästigung handelt, ist nicht die Sichtweise des Täters, sondern die der betroffenen Person.

Konkret versteht man unter sexueller Belästigung Handlungen wie:

  • peinliche Bemerkungen und sexistische Spässe, Vergleiche und Angebote
  • sexistische Körpersprache, körperliche Übergriffe bis zur Nötigung oder Vergewaltigung (unter Sexismus versteht man jede Art von geschlechtlicher Diskriminierung aufgrund des Aussehens, Verhaltens, sexueller Orientierung)
  • Annäherungsversuche und unerwünschte Körperkontakte, wie das Berühren von Geschlechtsteilen oder die Umarmung
  • unter Druck setzen durch Androhung von Nachteilen oder das Versprechen von Vorteilen mit dem Ziel, ein Entgegenkommen sexueller Art zu erlangen
  • Veröffentlichung und Verbreitung von pornografischem Material
  • Verfolgen und Beobachten einer Person

Die Belästigung kann allein oder mit einer weiteren Person mit Worten, Gesten oder Taten, manuell oder mit elektronischen Hilfsmitteln ausgeübt werden.

Wer sind die Täter und welche Gründe treiben sie an?

Sexuelle Belästigung ist eine Form der Gewaltausübung, bei der nicht nur die sexuellen Bedürfnisse im Vordergrund stehen. Vielmehr stehen Machtausübung, Erniedrigung und Demütigung im Fokus. Daher geht die sexuelle Belästigung häufig von Arbeitnehmern aus, die sich eine Person auf Kollegenebene zumindest psychisch unterwerfen wollen.

Die Belästigung kann hierarchieübergreifend zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern stattfinden sowie von Kollegen oder Dritten (beispielsweise von Kunden oder Angehörigen von Partnerbetrieben) ausgehen.

Sexuelle Belästigung kann jeden treffen

Meist wird ganz selbstverständlich angenommen, dass es sich bei den Belästigenden um Männer und bei den Belästigten um Frauen handelt. Das umgekehrte Geschlechterverhältnis kommt jedoch häufiger vor, als man allgemein annimmt. Und selbstverständlich gehören auch gleichgeschlechtliche Belästigungen dazu.

Die Beweggründe sind sehr vielseitig. Häufig heisst es: „Das hat sie doch gern“, „Das muss er hier schon aushalten“ oder „Sie fordert es doch heraus“. Der Täter schiebt auf diese Weise die Schuld dem Opfer zu und nimmt sich aus der Verantwortung.

Umgekehrt geben sich Opfer häufig die Schuld, schliesslich haben sie sich vielleicht doch zu feminin gekleidet oder als Mann zu sehr auf das Äussere geachtet und das Gegenüber provoziert.

Die Folge dieser Selbstzweifel: Betroffene fragen sich, ob sie überhaupt das Recht haben, unter diesen Umständen Anzeige zu erstatten und den Arbeitgeber zu informieren.

Dabei ist die Rechtslage eindeutig auf der Seite der Opfer.

Wie ist die Rechtslage zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?

Sexuelle Belästigung im Allgemeinen und am Arbeitsplatz ist im schweizerischen Recht sehr präsent. Hier lernen Sie die wichtigsten Schutzparagrafen kennen:

Sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB)

Eine sexuelle Belästigung setzt voraus, dass die Betroffenen die sexuelle Handlung nicht erwarten. Dabei kann die Belästigung nach diesem Schutzparagrafen physisch oder verbal sein. Unter physischer sexueller Belästigung versteht man das ungewollte Berühren sekundärer Geschlechtsmerkmale. Verbale sexuelle Belästigung liegt dann vor, wenn der Täter vulgäre, respektlose und unanständige Ausdrücke benutzt bzw. Bemerkungen zu Geschlechtsteilen oder zum Sexualleben des Opfers macht.

Sexuelle Belästigung ist ein Antragsdelikt und muss vom Opfer angezeigt werden, damit der Täter/die Täterin bestraft wird.

Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB)

Dieser Schutzparagraf besagt klar und unmissverständlich, dass sich jeder, der eine Person durch Drohung, Gewalt oder psychischem Druck zu sexuellen Handlungen zwingt, strafbar macht.

Kindesmissbrauch (Art. 187 StGB)

In der Schweiz zählt jegliche sexuelle Aktivität zwischen einem unter 16-jährigen und einem älteren Beteiligten als Kindesmissbrauch. Massgeblich ist die Schutzgrenze von 16 Jahren und ein Altersunterschied von 3 Jahren oder mehr. Darunter können beispielsweise bereits Auszubildende in Betrieben fallen.

Sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 StGB)

Wer älter als 16, aber nicht älter als 18 Jahre alt ist, zählt zu den sogenannten Abhängigen. Diese erfahren besonderen Schutz. Denn hier legt der Gesetzgeber den Fokus neben dem Alter auf die Abhängigkeit, die beispielsweise auch im Arbeitsverhältnis gegeben ist.

Vergewaltigung (Art. 190 StGB)

Dass eine Vergewaltigung strafbar ist, versteht sich von selbst. Allerdings schränkt dieser Paragraf den Schutz auf vaginale Penetration ein. Zudem muss der Täter das Opfer bedroht, Gewalt angewendet, psychischen Druck ausgeübt oder zum Widerstand unfähig gemacht haben, um den Tatbestand der Vergewaltigung zu erfüllen.

Schändung (Art. 191 StGB)

Wird ein bereits widerstandsunfähiger Mensch missbraucht, liegt eine Schändung statt einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung vor. Dabei ist das Opfer deshalb nicht widerstandsfähig, weil es beispielsweise krank, körperlich eingeschränkt oder betrunken ist.

Der Arbeitgeber hat speziell seine Mitarbeiter vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen. Der Schutz der Arbeitnehmenden gehört zur Sorgfaltspflicht und umfasst alles erforderlichen Massnahmen wie Prävention und Eingreifen im Fall einer sexuellen Belästigung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Diese Sorgfaltspflicht greift der Gesetzgeber aus unterschiedlichen Richtungen auf:

Obligationenrecht Art. 328 Absatz 1

Dieser Schutzparagraf weist den Arbeitgeber an, „die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.“

Arbeitsgesetz Art. 6 Abs. 1

In diesem Schutzparagrafen wird der Arbeitgeber verpflichtet, jegliche Massnahmen zu treffen, um die Gesundheit seiner Arbeitnehmenden zu schützen. „Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen“.

Verordnung zum Arbeitsgesetz Art. 2 ArGV 3

Auch in dieser Verordnung steht der Gesundheitsschutz im Fokus, soweit er baulich und organisatorisch verhältnismässig ist:

Der Arbeitgeber muss alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Gesundheitsschutz zu wahren und zu verbessern und die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Insbesondere muss er dafür sorgen, dass:

  1. ergonomisch und hygienisch gute Arbeitsbedingungen herrschen;
  2. die Gesundheit nicht durch schädliche und belästigende physikalische, chemische und biologische Einflüsse beeinträchtigt wird;
  3. eine übermässig starke oder allzu einseitige Beanspruchung vermieden wird;
  4. die Arbeit geeignet organisiert wird.

Gleichstellungsgesetz Art 4

Das Gleichstellungsgesetz definiert, was unter sexuell belästigendem Verhalten zu verstehen ist:

Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.“

Gleichstellungsgesetz Art. 5 Bst. 3 

Wurden Arbeitnehmer Opfer sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, muss der Arbeitgeber darlegen, dass er alle erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung getroffen hatte. Andernfalls steht dem Opfer nach diesem Schutzparagrafen eine Entschädigung zu. Diese wird auf Grundlage des schweizerischen Durchschnittslohns errechnet.

Die Arbeitgeber haften auch dann für mangelnde Schutzmassnahmen, wenn die Belästigung von Partnerfirmen oder Kunden ausgeht. Dazu gehört auch der Kündigungsschutz während eines innerbetrieblichen oder gerichtlichen Verfahrens, der erst sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens wegfällt.

Gleichstellungsgesetz Art. 10

Hier wird der Kündigungsschutz in den Fokus gestellt:

„ 1 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ist anfechtbar, wenn sie ohne begründeten Anlass auf eine innerbetriebliche Beschwerde über eine Diskriminierung oder auf die Anrufung der Schlichtungsstelle oder des Gerichts durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer folgt.

2 Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer eines innerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens, eines Schlichtungs- oder eines Gerichtsverfahrens sowie sechs Monate darüber hinaus.

3 Die Kündigung muss vor Ende der Kündigungsfrist beim Gericht angefochten werden. Das Gericht kann die provisorische Wiedereinstellung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers für die Dauer des Verfahrens anordnen, wenn es wahrscheinlich erscheint, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Kündigung erfüllt sind.

4 Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann während des Verfahrens auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verzichten und stattdessen eine Entschädigung nach Artikel 336a des Obligationenrechts geltend machen.

5 Dieser Artikel gilt sinngemäss für Kündigungen, die wegen der Klage einer Organisation nach Artikel 7 erfolgen.“

Welche Folgen hat sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz für Opfer?

Kaum wird in der Öffentlichkeit darüber gesprochen, was die unterschiedlichen Ausprägungen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz für die Betroffenen bedeutet. Auch im privaten Umfeld trauen sich viele Opfer nicht, über das Erlebte zu sprechen. Zu tief sitzen Unsicherheit und Angst, Partner und Familie könnten die Verantwortung bei einem selbst suchen.

Die psychischen Folgen schleichen sich oft langsam und kaum merklich ein: Sie haben keine Lust mehr aufzustehen, Scham und Selbstvorwürfe quälen Sie. Die Arbeit macht Ihnen keinen Spass mehr, Ihre Fähigkeiten am Arbeitsplatz können Sie nicht mehr produktiv einsetzen. Gegenüber Kollegen und Vorgesetzten zeigen Sie sich zurückhaltend und misstrauisch. Sie werden unkonzentriert und launisch.

Die latente Anspannung zeigt sich auch in gesundheitlichen Problemen. Verspannungen, Rückenschmerzen, Schlafschwierigkeiten, Kopfschmerzen, Sodbrennen, Angst, Gefühle wie Hilflosigkeit, Ekel oder Wut, Schweissausbrüche oder Panikattacken beeinträchtigen Ihre Arbeitsqualität und Leistungsfähigkeit. Bald spricht der Vorgesetzte die erste Ermahnung aus, irgendwann steht die Kündigung ins Haus.

Reichlich Gründe, um es nicht soweit kommen zu lassen. Werden Sie aktiv und wehren Sie sich!

7 Eskalationsstufen: Wie soll ich mich verhalten, wenn ich sexuell belästigt werde?

Wir empfehlen Ihnen, diese Schritte nacheinander zu machen, um sich gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu wehren. Wichtig ist vor allem, dass Sie zügig reagieren und sich nicht mit Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen aufhalten.

1. Schritt: Sagen Sie deutlich NEIN!

Machen Sie nicht den Fehler, Ihr Gegenüber einschmeicheln zu wollen, damit er seine Handlungen unterlässt.

2. Schritt: Warten Sie nicht auf Besserung

Reagieren Sie schon bei der ersten belästigenden Handlung klar und bestimmt. Erklären Sie dem Belästiger, dass Sie seine Handlungen nicht wollen und auch nicht akzeptieren werden. Machen Sie dabei keinen Unterschied, ob es sich um Ihren Vorgesetzten, einen Kunden oder den Kollegen handelt.

3. Schritt: Sichern Sie sich die Unterstützung von Zeugen

Sprechen Sie dazu Mitarbeiter an, die eine sexuelle Belästigung mitverfolgt haben. Starten Sie mit einem Tagebuch, um die Handlungen und Reaktionen chronologisch festzuhalten.

4. Schritt: Fordern Sie eine Verhaltensänderung

Bleibt der Täter bei seiner Haltung Ihnen gegenüber, fordern Sie ihn per E-Mail auf, sein Verhalten zu unterlassen. Dadurch können Sie später belegen, dass Sie alles Notwendige unternommen haben. Vermeiden Sie es, mit der belästigenden Person allein zu sein.

5. Schritt: Vorgesetzten informieren

Jetzt ist es an der Zeit, Ihren Vorgesetzten und—sofern vorhanden—den Beauftragten für sexuelle Belästigung im Unternehmen zu informieren. Alternativ wenden Sie sich an die Personalstelle. Schreiben Sie diese per eingeschriebenem Brief oder E-Mail an. Fordern Sie den Arbeitgeber auf, dafür zu sorgen, dass der Belästigende sich Ihnen gegenüber angemessen verhält.

6. Schritt: Setzen Sie eine letztmalige Frist

Reagiert der Arbeitgeber nicht, schreiben Sie ihn nochmals. Teilen Sie ihm mit, dass Sie sich nun an die kantonale Schlichtungsstelle und das zuständige Gleichstellungsbüro, eine Beratungsstelle, den Personalverband oder die Gewerkschaft wenden werden. Setzen Sie dem Arbeitgeber eine letztmalige Frist, um zu reagieren.

7. Schritt: Informieren Sie eine entsprechende Stelle oder Ihren Anwalt

Reagiert das Unternehmen nicht, sprechen Sie die kantonale Schlichtungsstelle und eine der genannten Stellen an. Sie können auch die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen.

Wie sollte man sich als Beobachter verhalten?

Sie sind nicht selbst betroffen, haben aber die sexuelle Belästigung einer Kollegin oder eines Vorgesetzten beobachtet? Sie können viel tun, um das Opfer zu unterstützen. Zeigen Sie beispielsweise dem Täter, dass Sie seine Handlungen ablehnen. Sprechen Sie mit der Person, die zum Ziel belästigender Aktivitäten wird, und unterstützen Sie diese darin, sich zu wehren.

Begleiten Sie das Opfer zum Vorgesetzten, zur Beratungsstelle, zum Beauftragten für solche Themen Ihres Betriebes oder zur Polizei. Bleiben Sie dabei in der Zeugenposition und stets verschwiegen. Unternehmen Sie nichts selbstständig gegen den Täter.

Tipp: Zwar sind Sie gegen Rachekündigen gesetzlich geschützt, dennoch sollten Sie darauf achten, dass Sie Ihre eigenen Aufgaben nicht vernachlässigen.

Welche Anlaufstellen gibt es?

Nutzen Sie diese Auskunfts- und Beratungsstellen:

Fazit: Gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz können Sie sich wehren!

Psychische und physische Gewalt zu erfahren, macht Angst und kann bis zum Trauma führen. Umso wichtiger ist es, dass Sie schnell reagieren, wenn Sie in eine sexuell belästigende Situation kommen. Ob ungewollte Umarmung, das Berühren des Körpers oder anzügliche Bemerkungen—wehren Sie sich!

Wenden Sie sich frühzeitig an Ihren Vorgesetzten und die Personalstelle. Gehen Sie unsere Eskalationsleiter hoch und lassen Sie sich an einer der Anlaufstellen beraten. Hier werden Sie ernst genommen und Ihnen Möglichkeiten aufgezeigt, mit der sexuellen Belästigung und ihren Folgen umzugehen.

Warten Sie nicht, bis Zweifel und Selbstvorwürfe an Ihnen nagen und Ihre Lebensqualität deutlich sinkt. Reagieren Sie sofort und entschieden.