Willensvollstrecker: Aufgaben, Rechte & Pflichten

Willensvollstrecker

Wer sicherstellen will, dass ein Testament oder Erbvertrag wie gewünscht umgesetzt wird, beauftragt in der Schweiz einen Willensvollstrecker. Das kann eine natürliche oder juristische Person sein. Auch Erbstreitigkeiten begleitet der Willensvollstrecker aktiv und versucht, Lösungen zu finden. Darüber hinaus treibt er Forderungen ein, baut Schulden ab und kümmert sich um Liegenschaften.

Welche Kosten den Erben durch die Bestellung entstehen und wann ein Willensvollstrecker abgesetzt werden kann, erfahren Sie hier.

Was ist ein Willensvollstrecker?

Ein Willensvollstrecker unterstützt die Angehören und Erben, den letzten Willen des Erblassers umzusetzen. Wurden mehrere Willensvollstrecker beauftragt—was zulässig ist—übernehmen diese im Regelfall die Erbschaftsverwaltung gemeinsam. In Einzelfällen können Erblasser ihren Willensvollstreckern jedoch Aufgabenbereiche zuordnen.

Nach Art. 518 ZGB ist der beauftragte Willensvollstrecker verpflichtet, exakt nach Testament oder Erbvertrag zu verfahren. Er darf die Erbmasse nicht nach seiner persönlichen Meinung verteilen, sondern hat den Willen des Erblassers zu respektieren und zudem gesetzliche Vorschriften umzusetzen.

Wann sollte ein Willensvollstrecker bestimmt werden?

Die Kosten für einen Willensvollstrecker sind nicht unerheblich und werden von der Erbengemeinschaft getragen. Daher sollte der Erblasser überlegen, ob dessen Arbeit zur Vollstreckung seines letzten Willens nötig ist.

Wann empfiehlt sich die Bestellung eines Willensvollstreckers?

Beispielsweise wenn:

  • komplizierte Familien- und Vermögensverhältnisse vorliegen
  • komplexe Anordnungen vom Erblasser getroffen wurden
  • erbrechtliche Auseinandersetzungen zu befürchten sind
  • es minderjährige oder alleinstehende Erben ohne Einkünfte gibt
  • zum Nachlass Immobilien oder Unternehmen gehören
  • Erben mit Wohnsitz im Ausland zur Erbengemeinschaft gehören

Wann kann die Bestellung angefochten werden?

Erben oder interessierte Dritte können nach Bestellung eines Willensvollstreckers eine Ungültigkeitsklage einreichen. Voraussetzung ist, dass einer der nachfolgenden Hinderungsgründe zutrifft:

  • Bei Abfassen des Testaments war der Erblasser nachweislich nicht verfügungsfähig (Art. 519 ZGB)
  • Inhaltlich weist die Bestellung unsittliche oder rechtswidrige Passagen auf (Art. 519 ZGB)
  • Die Bestellung des Willensvollstreckers resultiert aus mangelhaftem Willen (Art. 519 ZGB)
  • Es liegt ein Formfehler nach 520 ZGB vor.

In diesen Fällen kann die Bestellung des Willensvollstreckers für ungültig erklärt werden.

Welche Kompetenzen sollte die Person haben?

Gesetzlich vorgeschrieben sind weder Know-how noch persönliche Fähigkeiten. Als Willensvollstrecker kann jede natürliche und juristische Person eingesetzt werden, die volljährig und handlungsfähig ist.

Um die Aufgaben kompetent erfüllen zu können, sollte die Person Kenntnisse in den Bereichen Steuern, Versicherungen, Geldanlagen, Liegenschaften und Erbrecht vorweisen können. Mindestens genauso wichtig wie die wirtschaftliche Seite sind die Kompetenzen eines Willensvollstreckers in den Bereichen Kommunikation und Empathie.

Er muss gut zuhören und argumentieren können, dabei aber stets eigenständig bleiben. Zudem sollte die Person belastbar und stressresistent sein. Nachlassklärungen können sich länger hinziehen und bei Streitereien in der Erbengemeinschaft auch den Willensvollstrecker viel Kraft kosten.

Tipp: Abzuraten ist von der Konstellation, dass einer der Erben Willensvollstrecker wird. Die Tatsache, dass diese Person selbst Anspruch auf einen Teil des Nachlasses hat, führt zu Misstrauen und Distanz. Keine guten Bedingungen für die Aufgaben eines Willensvollstreckers. Dieser sollte neutral und offen sein.

Welche Aufgaben hat ein Willensvollstrecker?

In Art. 518 ZGB werden die Aufgaben eines Willensvollstreckers definiert. Diese sind zahlreich und je nach Erbfall vielseitig. Daher empfiehlt sich, infrage kommende Personen hinsichtlich ihrer Kompetenzen vor Bestellung gut zu prüfen.

Er soll:

  • sich eine Übersicht über das Erbe verschaffen und ein Nachlassverzeichnis erstellen
  • bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnerschaften die güterrechtlichen Verhältnisse prüfen
  • das Erbe verwalten und den Willen des Erblassers vertreten
  • Konten sperren, Post umleiten und Verträge kündigen
  • Verbindlichkeiten des Erblassers begleichen und Forderungen geltend machen
  • Selbstauskünfte der Erben einholen (zwecks Prüfung anrechenbarer Vorbezüge)
  • Grundbuchauszüge und Bewirtschaftungsunterlagen für Immobilien anfordern, Mietverträge abschliessen
  • Erben laufend und unaufgefordert über die Nachlassabwicklung informieren und Fragen beantworten
  • zum Ende jeden Monats eine Schlussrechnung und einen monatlichen oder jährlichen Rechenschaftsbericht vorlegen
  • Verteilung der Erbmasse vorbereiten und den Erben Teilungsvorschläge unterbreiten
  • Erbmasse wie vom Erblasser verfügt bzw. nach gesetzlichen Regeln verteilen
  • Vollstreckung des letzten Willens dokumentieren und abschliessen

Wofür haftet ein Willensvollstrecker?

Die Haftung des Willensvollstreckers umfasst die korrekte Erfüllung seiner Aufgaben. Er hat die Tätigkeiten vor allem persönlich zu übernehmen, es sei denn, er hat einen Dritten für einzelne Aufgaben ermächtigt. In diesem Fall haftet er u. U. gegenüber den Erben für dessen Ausführung (Art. 398 und 399 OR).

Wie schnell muss ein Testament vollstreckt werden?

Der Willensvollstrecker hat sich persönlich und schnellstmöglich um die Nachlassangelegenheiten zu kümmern. Je nach Komplexität und durch Erbstreitigkeiten kann sich die Vollstreckung des letzten Willens erheblich hinziehen. Entsprechend dem zeitlichen und inhaltlichen Aufwand erhöhen sich auch die Kosten des Willensvollstreckers.

Besonders zeitaufwendig sind gerichtliche Auseinandersetzungen. Zur Durchführung der Erbangelegenheiten hat der Willensvollstrecker eine eingeschränkte Prozessführungsbefugnis. Er darf beispielsweise eine Erbschaftsklage gegen Dritte führen, nicht jedoch gegen Erben. Ungültigkeitsklagen darf er nur anstrengen, wenn sie seine Position betreffen.

Wann endet die Bestellung eines Willensvollstreckers?

Die Beauftragung eines Willensvollstreckers endet in der Regel durch erfolgreiche Erledigung aller Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erbe. Meist setzt die Übergabe des Nachlasses an die Erben den Schlusspunkt.

Die Willensvollstreckung kann auch durch Krankheit, Tod oder Absetzen der bestellten Person enden. Hat der Erblasser keinen Ersatz-Willensvollstrecker benannt, müssen die Erben die Aufgaben übernehmen.

Es gibt gesetzlich kein Substitutionsrecht, also keine Untervollmacht des Beauftragten. Fällt die bestellte Person aus, steht nur dann ein Ersatz-Willensvollstrecker zur Verfügung, wenn dieser vom Erblasser namentlich im Testament oder Erbvertrag gesetzt ist.

Welche Rechte haben die Erben?

Auch Erben haben Rechte, die der Willensvollstrecker berücksichtigen muss. Allem voran hat er alle Erben gleichzubehandeln und keine individuellen Absprachen mit einzelnen Personen zu treffen. Dabei dürfen die Personen, Erbteile oder Vermächtnisse keine Rolle spielen.

Seine eigenen Interessen oder Meinungen sollen dabei unberücksichtigt bleiben. Vor diesem Hintergrund hat der Willensvollstrecker alle Erben gleichermassen zu informieren, periodisch Berichte zu verfassen und Fragen neutral zu beantworten. Bei Bedarf kann er Unterstützung bei Rechtsanwälten, Gutachtern oder Steuerberatern suchen.

Erben haben jedoch trotz Bestellung des Willensvollstreckers in der Schweiz das Recht, die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Erbteilung in Eigenregie zu beschliessen. Der Willensvollstrecker ist diesbezüglich an die Entscheidung der Erben gebunden.

Können Erben sich über den Willensvollstrecker beschweren?

Das Mandat erhält ein Willensvollstrecker von der Testamentseröffnungsbehörde oder dem amtlichen Erbschaftsverwalter des Kantons. Die Bestellung muss schriftlich erfolgen, mündliche Absprachen bleiben dabei unberücksichtigt. Lehnt die Person das Mandat nicht innerhalb von zwei Wochen ab, gilt es als angenommen (Art. 517 ZGB). Als Nachweis über die Berufung wird auf Antrag ein Willensvollstreckerzeugnis ausgestellt.

Voraussetzung dafür ist, dass der Erblasser die Bestellung in seinem Testament oder einer testamentarischen Klausel im Erbvertrag verfügt hat. Es empfiehlt sich, den Wunsch-Willensvollstrecker schon zu Lebzeiten um Zustimmung zu bitten. Falls die Person diese Aufgaben nicht übernehmen möchte, kann der Erblasser einen Ersatz nach seinen Vorstellungen suchen.

Erweist sich die bestellte Person als ungeeignet, können sich Erben oder beteiligte Personen beim Erbschaftsverwalter des Kantons beschweren. Dieser Schritt sollte jedoch gut überlegt sein. Denn ein Beschwerdeverfahren gegen den Willensvollstrecker verzögert die Testamentsvollstreckung meist deutlich und ist kostenpflichtig. Die nicht unerheblichen Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.

Wie kann ein Willensvollstrecker abgesetzt werden?

Erben können einen Willensvollstrecker nicht direkt absetzen. Sie können die Absetzung jedoch bei der Aufsichtsbehörde fordern. Die Behörde muss die Beschwerde prüfen und im Bedarfsfall den Willensvollstrecker absetzen.

Alternativ kann die Behörde von sich aus einschreiten, wenn sie z. B. Unregelmässigkeiten in der Tätigkeit der bestellten Person erkennt. In diesem Fall kann sie dem Beauftragten Weisungen erteilen und ihn ohne Beschwerden der Erben absetzen. Das ist beispielsweise möglich, wenn der Willensvollstrecker seine Pflichten nicht ausübt oder es zu unüberbrückbaren Interessenkonflikten kommt.

Welche Kosten fallen für die Arbeit des Willensvollstreckers an?

Die Kosten der Tätigkeit eines Willensvollstreckers umfassen eine angemessene Vergütung, Spesen und sonstige Aufwände. Zudem kann der Willensvollstrecker die Auslagen für Dritte in Rechnung stellen. Dabei richten sich die Kosten in der Regel nach der Erbmasse, dem Auftragsumfang, der Komplexität des Auftrags und dem zeitlichen Aufwand der Tätigkeit. Er darf nicht pauschal abrechnen, sondern muss seine Aufwände detailliert aufführen.

Einen bestimmten Stundensatz gibt es für das Honorar eines Willensvollstreckers nicht. Seitens der Kartellbehörden wurden fixe Tarife mit Prozentsätzen untersagt. Der Erblasser legt das Honorar in seinem Testament oder im Erbvertrag fest. Hat er dies versäumt oder entspricht das Honorar nicht dem tatsächlichen Aufwand, muss das Zivilkreisgericht über eine angemessene Vergütung entscheiden.

Je nach Erbfall werden durchschnittliche Stundensätze von 350 CHF zuzüglich Umsatzsteuer verlangt. Die Honorarvereinbarung bedarf der Zustimmung aller Erben. Wird das vereinbarte Honorar nicht gezahlt, hat der Willensvollstrecker ein Zurückbehaltungsrecht an den Vermögenswerten des Nachlasses.

Fazit: Willensvollstrecker sichern die Durchführung des letzten Willens

Erblasser, die einen Willensvollstrecker bestellen, gehen auf Nummer sicher. Sie möchten die Umsetzung ihrer Verfügung von Todes wegen nicht allein den Erben überlassen. Die beauftragte Person hat eine ganze Reihe an Aufgaben zu erledigen, deren Erfüllungsaufwand sie den Erben in Rechnung stellt.

Den Kosten müssen alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft zustimmen, andernfalls bleibt den Erben nur, Erbverteilung und Vermächtnisse selbst vorzunehmen. Eine Konsequenz, die zwar erheblich Kosten spart, zugleich jedoch sehr arbeitsintensiv und belastend für die Erben sein kann.