Alles zum Mutterschaftsurlaub in der Schweiz

Mutterschaftsurlaub

In der Schweiz haben Mütter ab der Geburt ihres Kindes Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Während 14 Wochen oder 98 Tagen erhält eine Mutter Erwerbsersatzleistungen. Insgesamt 16 Wochen dauert der Kündigungsschutz. Auch die Väter gehen nicht leer aus. Auf Wunsch können sie zwei Wochen bezahlten Urlaub nehmen, um sich um Mutter und Kind zu kümmern.

Erfahren Sie wie hoch Mutterschaftsgeld und Vaterschaftsvergütung sind und unter welchen Voraussetzungen sie geleistet werden.

Was ist Mutterschaftsurlaub?

Seit 2005 profitieren Frauen in der Schweiz von der Regelung des Mutterschaftsurlaubs. Der Urlaub gilt nicht bei einer Adoption. Er beginnt mit der Niederkunft und muss ohne Unterbrechung an einem Stück genommen.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruch nach Art. 16b EOG auf Mutterschaftsurlaub haben zum Zeitpunkt der Niederkunft:

  • erwerbstätige und arbeitslose Arbeitnehmerinnen
  • selbstständigerwerbende Mütter
  • Frauen, die im Familienunternehmen oder bei ihrem Konkubinatspartner vergütet beschäftigt sind
  • Frauen, die aufgrund Krankheit Taggelder beziehen

Wann beginnt und endet der Mutterschaftsurlaub?

Für den Mutterschaftsurlaub in der Schweiz ist die Dauer der Schwangerschaft nicht massgeblich (Art. 16c EOG).

  • Der Urlaub beginnt nach Erwerbsersatzgesetz (EOG), sobald das Kind lebensfähig geboren ist.
  • Er endet frühestens nach 14 Wochen oder 98 Tagen, spätestens nach 16 Wochen.
  • Dabei sind die 15. und 16. Woche unbezahlter Urlaub.
  • Für die ersten 14 Wochen bzw. 98 Tage erhält die Mutter eine Mutterschaftsentschädigung.
  • Der Arbeitgeber muss dem Mutterschaftsurlaub nicht zustimmen und darf diesen auch nicht verbieten.
  • Ist das Kind nach der Geburt verstorben oder wurde tot geboren, hat die Mutter ebenfalls Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.

Auf Nachfrage gewähren Arbeitgeber häufig mehrere Wochen oder Monate zusätzlichen unbezahlten Urlaub. Allerdings sollten Sie als Mutter beachten, dass Sie nach 30 unbezahlten Tagen keinen Unfallschutz mehr haben.

Ist Arbeit statt Mutterschaftsurlaub erlaubt?

Innerhalb der ersten 8 Wochen nach der Niederkunft ist gemäss Art. 35a ArG keine Beschäftigung erlaubt, auch nicht auf freiwilliger Basis. Diese Zeit dient ausschliesslich der Erholung von Mutter und Kind. Zwischen der 9. und der 16. Woche nach der Geburt darf die Mutter arbeiten, wenn sie dies möchte.

Wichtig: Nimmt eine Mutter ihre Tätigkeit vor Ablauf des 14-wöchigen Urlaubsanspruchs wieder auf, enden Mutterschaftsurlaub und der Anspruch auf Mutterschaftsgeld mit dem Beginn der Beschäftigung. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung handelt.

Wird Ferienanspruch mit dem Mutterschaftsurlaub verrechnet?

Nein, Mutterschaftsurlaub und Ferienanspruch darf der Arbeitgeber nicht gegeneinander aufrechnen. Müttern stehen nach der Geburt 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub zuzüglich ihres Ferienanspruchs zu. Beides darf der Arbeitgeber nach (Art. 329b OR) weder kürzen noch die Arbeitnehmerin dazu auffordern, ihre Beschäftigung vorzeitig wieder aufzunehmen.

Ausnahme: Nach einvernehmlicher Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin können die 15. und 16. Woche des Mutterschaftsurlaubs statt als unbezahltem Urlaub als bezahlte Ferienzeit genommen werden.

Der gesetzliche Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Mütter werden in der Schweiz nicht nur durch den Mutterschaftsurlaub, sondern auch durch eine Erwerbsersatzleistung (Mutterschaftsgeld) unterstützt:

  • Während des Urlaubs erhalten sie nach 16e EOG 80 % ihrer Vergütung als Taggelder, maximal jedoch CHF 196. Das entspricht einem Höchstanspruch von CHF 7 350 pro Monat.
  • Für Selbstständigerwerbende gilt ein maximales Jahresgehalt von 88 200 CHF.
  • Der Anspruch muss nicht sofort geltend gemacht werden, sondern innerhalb von 5 Jahren nach der Geburt.
  • Grundlage für die Ermittlung des Mutterschaftsgeldes ist der letzte vor der Geburt erzielte AHV-pflichtige Lohn.
  • Bei unregelmässigen Einkünften wird der Durchschnittslohn des letzten Jahres berechnet.
  • Berücksichtigung finden neben dem Monats- bzw. Stundenlohn auch Boni, Zulagen und 13. Gehälter.

Wichtig: Die Mütterschaftsvergütung geht allen anderen Versicherungen vor. Dies bedeutet, es dürfen gleichzeitig keine Taggelder der ALV, IV, einer obligatorischen Unfallversicherung, EO-Entschädigung für Dienstleistende oder Leistungen der Militärversicherung bezogen werden (Art. 16g EOG).

Wie gehen Sie bei der Beantragung vor?

Vor dem Mutterschaftsgeld steht die Antragstellung. Es muss über das amtliche Anmeldeformular bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden.

Antragsteller können sein:

  • Mutter
  • Ehemann bzw. Kinder, wenn die Mutter Unterhalt oder Unterstützung schuldet
  • Arbeitgeber, wenn die Mutter Lohn bezieht und die Erwerbsersatzleistung nicht geltend macht

Als Arbeitnehmerin geben Sie die Anmeldung bei ihrem Arbeitgeber ab, der das Formular an die Ausgleichskasse schickt. Sind Sie arbeitslos, lassen Sie das Formular von Ihrem letzten Arbeitgeber ausfüllen. Dann legen Sie kopierte Taggeldabrechnungen bei und verschicken die Anmeldung an die Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers.

Als Selbstständige verschicken Sie die Anmeldung ebenfalls selbst. Sind Sie sowohl selbstständig wie auch unselbstständig erwerbstätig, ist die Ausgleichskasse zuständig, bei der Sie als Selbstständige geführt werden.

Einer erwerbstätigen, arbeitslosen oder arbeitsunfähigen Mutter muss der letzte Arbeitgeber vor der Geburt die Dauer des Arbeitsverhältnisses, den für das Mutterschaftsgeld massgeblichen Lohn sowie den von ihm bei Tagesgeldbezug ausgerichteten Lohn bescheinigen.

An wen wird das Mutterschaftsgeld ausgezahlt?

Als Arbeitnehmerin erhalten Sie das Mutterschaftsgeld nicht direkt. Es wird stattdessen an den Arbeitgeber ausgezahlt.

Bei besonderen Umständen können Sie die direkte Auszahlung durch die Ausgleichskasse an Sie verlangen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist. Auch wenn dem Arbeitgeber andere Sachverhalte verborgen bleiben sollen, können Sie die direkte Auszahlung beauftragen.

Als Selbstständigerwerbende, Arbeitslose etc. wird das Mutterschaftsgeld stets direkt an Sie ausgezahlt.

Die Überweisung kann auch ins Ausland erfolgen, wenn eine Mutter nach der Geburt ihren Wohnsitz dorthin verlegt hat.

Wann wird die Mutterschaftsvergütung überwiesen?

Die Auszahlung der Erwerbsersatzleistung erfolgt am Monatsende nachschüssig. Beträgt das Mutterschaftsgeld weniger als 200 CHF pro Monat, erfolgt die Auszahlung am Ende des Mutterschaftsurlaubs in einer Summe.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Um den Erwerbslohn während des Mutterschutzes zu erhalten, müssen Sie als Mutter einige Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen während der letzten 9 Monate vor der Geburt obligatorisch AHV-versichert und mindestens 5 Monate davon erwerbstätig gewesen sein.
  • Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich die Frist auf:
    • 6 Monate bei Niederkunft vor dem 7. Schwangerschaftsmonat;
    • 7 Monate bei Niederkunft vor dem 8. Schwangerschaftsmonat
    • 8 Monate bei Niederkunft vor dem 9. Schwangerschaftsmonat
  • Zum Zeitpunkt der Geburt müssen Sie noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, selbstständig erwerbend sein oder gegen Lohn im Betrieb der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten.
  • Die Höhe des Arbeitspensums ist unmassgeblich, die Regelungen gelten sowohl für Voll- wie Teilzeitbeschäftigte.
  • Versicherungszeiten, die innerhalb von EU- und EFTA-Staaten zurückgelegt wurden, werden uneingeschränkt angerechnet. Voraussetzung ist, dass der ausländische Versicherungsträger die Zeiten auf dem amtlichen Formular bestätigt.
  • Alternativ kann die Mutter die Voraussetzungen erfüllen, wenn sie Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung bzw. der Arbeitslosenversicherung erhält. Es reicht aus, wenn sie Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung hat, diesen aber nicht geltend macht.

Tipp: Berechnen können Sie Ihren Anspruch auf Mutterschaftsgeld beispielsweise über SVA Zürich.

Was tun, wenn eine Mutter diese Bedingungen nicht erfüllt?

Sie erfüllen diese Voraussetzungen nicht? Dann können Sie zwar keine Mütterschaftsvergütung erhalten, haben aber nach dem Obligationenrecht Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Wenden Sie sich zur Beratung frühzeitig an eine der Mütterberatungsstellen, die jeder Kanton bereitstellen muss.

Was passiert, wenn das Neugeborene im Spital bleiben muss?

Muss das Kind nach der Geburt mehr als zwei Wochen im Spital bleiben, besteht länger Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Nach der Änderung kann eine betroffene Mutter nach der Erwerbsersatzordnung bis zu 56 Tage länger Mutterschaftsgeld geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig ist.

Fallen Beiträge an AHV, IV und EO an?

Das Mutterschaftsgeld ist eine Erwerbsersatzleistung, auf die wie bei üblichen Einkommen AHV/IV- und EO- sowie Arbeitslosenversicherungs-Beiträge abzuführen sind.

Mutterschaftsgeld wird von den Ausgleichskassen daher als AHV-Beitrag verbucht. Die Leistungen werden bei der Berechnung künftiger Altersleistungen berücksichtigt.

Beispiele für die Berechnung der Mutterschaftsvergütung

Beispiel Arbeitnehmerin mit Lohn innerhalb der Höchstgrenze:

  • Einkommen vor der Geburt: 4500 CHF p. M.
  • Berechnung: 4 500 CHF: 30 Tage = 150 CHF p. T.
  • Entschädigung 80% von 150 CHF = 120 CHF p. T.
  • 120 CHF für max. 98 Tage = 11 760 CHF Anspruch Mutterschaftsgeld

Beispiel Arbeitnehmerin mit Einkommen über Höchstgrenze:

  • Einkommen vor der Geburt: 8500 CHF p. M.
  • Berechnung: 8 500 CHF: 30 Tage = 283,33 CHF p. T.
  • Entschädigung 80% von 283,33 CHF = 226,66 CHF p. T.
  • Kürzung auf maximale Entschädigung pro Tag: 196 CHF
  • 196 CHF für max. 98 Tage = 19 208 CHF Anspruch Mutterschaftsgeld

Beispiel Selbstständigerwerbende:

  • Einkommen vor Geburt: 154 000 CHF p. a.
  • Berechnung: 154 000 CHF:360 Tage p. a. = 427,78 CHF p. T.
  • Entschädigung 80% von 427,78 CHF = 342,22 CHF p. T.
  • Kürzung auf maximale Entschädigung pro Tag: 196 CHF
  • 196 CHF für max. 98 Tage = 19 208 CHF Anspruch Mutterschaftsgeld

Wie lange gilt der Kündigungsschutz?

Unabhängig vom Kündigungsgrund darf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Art. 336c OR weder während des 16-wöchigen Mutterschaftsurlaubs noch in der Schwangerschaft gekündigt werden. Das gilt auch für den Fall, dass die Mitarbeiterin zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von der Schwangerschaft wusste.

Der Kündigungsschutz gilt ab dem ersten Tag der Schwangerschaft, es sei denn, die Arbeitnehmerin befindet sich noch in der Probezeit.

Was bedeutet der Kündigungsschutz für eine Mutter?

Spricht der Arbeitgeber während der Sperrfrist eine Kündigung aus, ist diese nichtig. Hat er weiterhin die Absicht seiner Mitarbeitern zu kündigen, muss er dies nach Ablauf der 16-wöchigen Mutterschaftssperrfrist unter Beachtung der Kündigungsfrist nochmals tun.

Hat er bereits vor der Schwangerschaft auf einen Termin hin gekündigt, der innerhalb der Schwangerschaft bzw. der 16-wöchigen Mutterschutzzeit liegt, pausiert die Kündigungsfrist. Erst in der 17. Woche nach der Geburt läuft die Kündigungsfrist weiter.

Weitere Informationen rund um den Kündigungsschutz werdender Mütter haben wir Ihnen in unserem Artikel „Kündigungs- und Arbeitsschutz während der Schwangerschaft“ zusammengestellt.

Gibt es Vaterschaftsurlaub in der Schweiz?

Seit dem 01.01.2021 haben auch Väter die Möglichkeit, nach der Geburt einen bezahlten Urlaub zu nehmen. In der Volksabstimmung im September 2020 haben die Schweizer entschieden, dass Väter innerhalb des ersten halben Jahres nach der Niederkunft zwei Wochen bezahlten Urlaub nehmen dürfen.

  • Anspruch auf Vaterschaftsurlaub haben erwerbstätige Väter.
  • Der Urlaub kann innerhalb des ersten halben Jahres nach der Geburt tageweise oder am Stück genommen werden.
  • Ausgezahlt werden den Vätern zwei Wochen inklusive Wochenende, also 14 Taggelder bei 10 freien Tagen.
  • Auch der Vaterschaftsurlaub wird nicht mit dem Ferienanspruch verrechnet, sondern zusätzlich gewährt.
  • Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, bevor der Arbeitnehmer seinen Vaterschaftsurlaub genommen hat, verlängert sich die Kündigungsfrist um die Anzahl der ausstehenden Vaterschaftsurlaubstage.

Wann wird Vaterschaftsurlaub vergütet?

Auch Väter haben Anspruch auf Erwerbsersatz nach der Erwerbsersatzordnung (EO), sofern es sich nicht um Adoption handelt. Anerkannt wird eine Person als rechtlicher Vater durch Heirat mit der Mutter, Vaterschaftsanerkennung und durch Entscheidung des Gerichts.

War der Vater zum Zeitpunkt der Geburt selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig bzw. arbeitslos, erkrankt, verunfallt oder invalid arbeitsunfähig und bezieht entsprechende Taggelder, steht ihm eine Vaterschaftsentschädigung zu.

Wie hoch ist die Vaterschaftsvergütung?

Bedingung für die Zahlung einer Erwerbsersatzleistung ist, dass der Vater in den 9 Monaten vor der Geburt des Kindes obligatorisch bei der AHV versichert gewesen ist und mindestens 5 Monate davon erwerbstätig war.

Die Höhe des Vaterschaftsgeldes beträgt 80 % seines durchschnittlichen Erwerbseinkommens, maximal jedoch 196 CHF pro Tag. Bei 14 Taggelder ergibt dies eine Erwerbsersatzleistung von höchstens 2 744 CHF.

Gibt es Adoptionsurlaub oder Elternurlaub?

Nein, in der Schweiz gibt es weder einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Adoptionsurlaub noch auf Elternurlaub. Für den Adoptionsurlaub gibt es aktuell einen Beschlussentwurf, über den noch nicht entschieden wurde.

Gesundheitsschutz vor und nach der Geburt

Zwar hat der Gesetzgeber den Mutterschaftsurlaub erst ab der Geburt des Kindes vorgesehen, allerdings gibt es darüber hinaus Schutzbestimmungen, die bereits früher greifen. Schutz für Schwangere, Wöchnerinnen und stillende Mütter bietet das Arbeitsgesetz der Schweiz ebenfalls.

Entsprechend dürfen Schwangere und stillende Mütter keine gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten ausüben. Sind diese Arbeiten alternativlos und kann die Arbeitnehmerin deshalb nicht arbeiten, hat sie weiterhin Anspruch auf 80 % ihres Einkommens.

Fazit: Mutterschaftsurlaub – Ein Schritt in die richtige Richtung

Mit dem 2005 eingeführten Anspruch auf Mutterschaftsurlaub bei 80 %igem Ausgleich des entgangenen Lohns unterstützt der Gesetzgeber Mütter und deren Familien. Zwar fällt der Vaterschaftsurlaub mit zwei Wochen noch etwas kurz aus, aber auch diese Massnahme geht in die richtige Richtung. Es gibt noch keine Möglichkeit, Elternzeit zu nehmen, wie das in vielen Ländern inzwischen üblich ist. Eine mehrmonatige Elternzeit, die unter den Eltern aufgeteilt werden kann. Auch besteht noch kein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub bei Adoptionen.