Wann ist eine Steuererklärung trotz Quellensteuer nötig?

Steuererklärung trotz Quellensteuer

Wenn Sie in der Schweiz quellensteuerpflichtig sind bedeutet dies nicht automatisch, dass Sie keine Steuererklärung ausfüllen müssen oder dürfen.

Wie so häufig in der Schweiz sind jedoch viele Regelungen kantonal!

In Zürich müssen beispielsweise Personen ab einem einem Einkommen von 120.000 CHF eine Steuererklärung ausfüllen, während die Grenze in Genf bei 500.000 CHF Einkommen liegt.

Was ist Quellensteuer und wer muss sie bezahlen?

Unter Quellensteuer versteht man eine Steuer, die direkt an der Quelle der Einkünfte einbehalten und an die Steuerbehörden abgeführt wird. Bei einem Arbeitnehmer als quellensteuerpflichtiger Person wird die Steuer durch den Arbeitgeber bzw. Versicherer etc. als Schuldner direkt von den Einkünften einbehalten und der Steuerverwaltung überwiesen. Dazu meldet sich der Arbeitnehmer mit dem Formular „Meldeformular für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende“ (kantonal unterschiedlich) an.

Quellensteuerpflichtig sind:

  • In der Schweiz arbeitende und wohnhafte Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung C
  • In der Schweiz arbeitende und im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, z. B. Kurzaufenthalter, Transporteure, Grenzgänger, internationale Wochenaufenthalter
  • sonstige in der Schweiz steuerpflichtige Personen, z. B. Künstler, Sportler, Referenten, Organe, juristische Personen, ehemalige Arbeitnehmer mit Mitarbeiterbeteiligungen, Hypothekargläubiger sowie Leistungsempfänger aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen im öffentlich-rechtlichen Bereich oder in der beruflichen Vorsorge oder der gebundenen Selbstvorsorge
  • Personen mit Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA
  • Schwarzarbeiter

Besteuert wird das Bruttoeinkommen dieser Personen. Darüber hinaus sind weitere Ersatz- oder Zusatzeinkünfte ohne Abzug quellensteuerpflichtig, beispielsweise:

  • Entschädigungen an Verwaltungsräte mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland
  • Hypothekarzinsen an Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland

Sind Bruttoeinkünfte nicht zu ermitteln, kann in Ausnahmefällen eine Pauschalversteuerung vereinbart werden.

Wie wird die Quellensteuer erhoben?

Die Steuerpflichtigen werden nach Bruttoeinkünften, Zivilstand, Konfession, Anzahl Kinder, Wohnsitz- und Arbeitskanton u. a. in Tarife eingeteilt. Diese beinhalten sowohl den Tarif für die kantonalen Steuern wie den für direkte Bundessteuern.

  • Tarif A: Alleinstehende Person, in deren Haushalt keine Kinder oder unterstützungsbedürftigen Personen leben
  • Tarif B: Ehepaare mit einem Einkommen
  • Tarif C: Ehepaare mit zwei Einkommen
  • Tarif D: Nebenerwerb und Ersatzeinkünfte bei Haupterwerb in der Schweiz
  • Tarif E: Abrechnung im vereinfachten Abrechnungsverfahren
  • Tarif F: Grenzgänger aus Italien
  • Tarif H: Alleinlebende Personen, in deren Haushalt Kinder oder unterstützungsbedürftige Personen leben
  • Tarif L-P: Grenzgänger aus Deutschland

Der Arbeitgeber wird durch das Gemeindesteueramt über den massgeblichen Tarif für seinen Arbeitnehmer informiert. Arbeitnehmer haben Sorge zu tragen, dass der Arbeitgeber über alle notwendigen Daten verfügt, um die Quellensteuer zu ermitteln, jeden Monat oder Quartal (bei geringer Mitarbeiteranzahl) einzubehalten und an die Steuerbehörde abzuführen. Für diese Mitwirkung erhält der Arbeitgeber eine Entschädigung der Steuerverwaltung.

Der Arbeitnehmer kann eine Bestätigung der abgeführten Quellensteuer von der Behörde anfordern. Auch dieses Formular ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich.

Wie setzt sich der quellenbesteuerte Bruttolohn zusammen?

Basis für die Erhebung der Quellenbesteuerung bilden die Bruttoeinkünfte der Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz.

Zum Bruttolohn zählen u. a. folgende Lohnbestandteile und Entschädigungen:

  • vertraglicher oder tariflicher Monatslohn
  • Akkordentschädigungen
  • Entschädigung und Zuschläge für Überstunden, Überzeit, Nacht- und Wochenendarbeit
  • Provisionen, Tantiemen, Gratifikationen
  • geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen oder Kostenübernahmen durch Arbeitgeber
  • Abgangsentschädigungen sowie Ferienentschädigungen
  • Zulagen wie Familien-, Orts-, Teuerungs-, Wäsche- und Kleiderzulagen
  • Zuwendungen aufgrund langer Betriebszugehörigkeit (Jubiläum)
  • Trinkgelder und Spesenvergütung ohne genehmigtes Spesenreglement (Art. 327a OR)
  • Unterkunft und Verpflegung, Verpflegungszuschüsse oder -erstattungen
  • Fahrtkostenerstattung für den Arbeitsweg, Geschäftsauto
  • Taggelder aus Kranken-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung
  • Invaliditätsrenten
  • Ersatzleistungen haftpflichtiger Personen
  • Einzahlungen in die Säulen 2 und 3, sofern sie vom Arbeitgeber übernommen wurden

Wie wirken sich Doppelbesteuerungsabkommen aus?

Gerade für Grenzgänger oder ausländische Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind, ergeben sich steuerlich Besonderheiten. Um Steuerfragen zu vereinfachen, hat die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit vielen Ländern, vor allem mit den Nachbarländern abgeschlossen.

  • In der Regel werden Einkünfte in dem Land besteuert, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, unabhängig vom steuerrechtlichen Wohnort.
  • Ist ein Arbeitnehmer bei einem Unternehmen in der Schweiz tätig, hat seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt jedoch im Nachbarland, werden die dort geleisteten Arbeitstage unter Progressionsvorbehalt ausgesteuert.
  • Die in der Schweiz abgeleisteten Tage werden ermittelt, in dem die ausländischen Arbeitstage inklusive Reisetage von der Gesamtanzahl von 20 Arbeitstagen pro Monat abgezogen werden.
  • Dazu bedarf es einer Bestätigung des ausländischen Arbeitgebers (kantonal unterschiedlich).
  • Die in der Schweiz geleisteten Tage werden quellenbesteuert, wobei zur Bestimmung des Steuersatzes eines Steuerpflichtigen das Einkommen des kompletten Monats angegeben werden muss.

Empfiehlt sich trotz Quellensteuer eine Steuererklärung?

Wenn Sie Quellensteuer abführen und einen ordentlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, müssen Sie meist keine (siehe nächsten Absatz) Steuererklärung abgeben. Die Quellensteuertarife enthalten bereits alle steuerlichen Aufwendungen und Ihr Arbeitgeber ist als Schuldner verpflichtet, die Steuer ordnungsgemäss abzuführen. Damit entfällt in der Regel die Notwendigkeit, eine ordentliche Steuererklärung abzugeben.

Sie können trotzdem eine Steuererklärung einreichen, wenn Sie sich Steuervorteile davon versprechen. Beispielsweise, wenn Sie Abzüge geltend machen möchten, die mit Ihrem Quellensteuertarif nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind.

Fristablauf ist in vielen Kantonen der 31.03. des auf das Steuerjahr folgenden Jahres. Manche Kantone lassen den Steuerpflichtigen wesentlich länger Zeit, ihre Quellensteuer zurückzufordern. Die gesetzte Frist ist in jedem Fall zwingend einzuhalten. Eine Verlängerung erfolgt nicht.

Unabhängig von der Befristung stellen Sie beispielsweise im Kanton Bern den „Antrag nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV)“ (Formular kantonal unterschiedlich).

Wann fordert die Steuerbehörde bei Quellensteuerpflichtigen eine Steuererklärung ein?

Eine Steuererklärung gibt es auch bei Quellenbesteuerung nicht nur freiwillig. Finanzbehörden fordern Sie in bestimmten Fällen auf, eine ergänzende Veranlagung vorzunehmen. Gründe können Ihr Einkommen oder das Ihres Ehepartners sein. Das darf in den meisten Kantonen brutto nicht mehr als CHF 120 000 betragen, um von der Steuererklärungspflicht befreit zu sein. Lediglich in Genf beträgt die Einkommensschwelle CHF 500 000.

Zudem dürfen beide Eheleute keine zusätzlichen Einkommen haben, die nicht quellensteuersteuerpflichtig sind. Auch wer Vermögen hat, kann von den Steuerbehörden Post bekommen. Schliesslich gibt es in der Schweiz im Gegensatz zu vielen anderen Ländern eine Vermögenssteuer. Da die Quellensteuer kantonales Recht ist, sind die Grenzen hier unterschiedlich.

Im Kanton Bern darf eine quellensteuerpflichtige Person beispielsweise nicht mehr Vermögen als CHF 150 000 besitzen, sowie keinen steuerpflichtigen Vermögensertrag über CHF 3 000.

Zürich dagegen setzt eine Vermögensgrenze von CHF 200 000 und einen steuerpflichtigen Vermögensertrag von CHF 2 500 an.

Das zugesandte Steuererklärungsformular muss innerhalb der gesetzten Frist ausgefüllt und inklusive der notwendigen Unterlagen zurückgesandt werden. In den Folgejahren schickt die Steuerbehörde Ihnen unaufgefordert eine Steuererklärung zu, auch wenn ggf. bereits Quellensteuer von Ihrem Arbeitgeber abgeführt wurde. Diese überwiesene Quellensteuer wird in der Neuberechnung durch die Finanzbehörde berücksichtigt.

Sollten Sie neu in der Schweiz sein und in die Kategorie fallen, in der Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, empfehlen wir dringend den Kontakt zu einem Steuerberater.

Darf man eine Steuererklärung verweigern?

Wer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zu einer ergänzenden Veranlagung verpflichtet ist, beispielsweise bei entsprechend hohen Vermögen oder Einkünften, muss auch ohne Zusendung der Steuerunterlagen durch die Behörden aktiv werden. Unterlässt ein Steuerpflichtiger die Einreichung eines Antrages auf ergänzende Veranlagung(Formulare sind kantonal unterschiedlich), kann er sich der Steuerhinterziehung schuldig machen. Das gilt auch, wenn ihm das Versäumnis nicht bewusst war.

Wird trotz Aufforderung kein Antrag gestellt, nimmt die Steuerbehörde eine Ermessenstaxation der Steuerschuld vor, gegen die der Steuerpflichtige innerhalb einer Frist Einspruch erheben kann. Ein gestellter Antrag kann übrigens nicht zurückgezogen werden.

Es gilt: Jeder Steuerpflichtige, der die Voraussetzungen der Quellenbesteuerung nicht mehr erfüllt, muss seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse im Rahmen einer ordentlichen Steuererklärung offenlegen. Das gilt auch für den Fall, dass seine Steuerschuld durch besondere Aufwendungen reduziert werden könnte. Abzugsmöglichkeiten gibt es reichlich.

Welche Abzüge sind trotz Quellenbesteuerung möglich?

Wer denkt, dass ihm als quellenbesteuerter Person keine Möglichkeiten bleiben, um Kosten abzusetzen, irrt sich. Tatsächlich gibt es eine ganze Reihe an Aufwendungen, die Sie steuerlich geltend machen können.

Im Rahmen der Steuererklärung können trotz Quellenbesteuerung z. B. abgesetzt werden:

  • Vorsorgekosten und Einkauf in die 2. und 3. Säule (3a) bis zum maximalen Vorsorgebeitrag
  • Weiterbildungskosten sowie sonstige berufliche Kosten für den Job
  • Kinderbetreuungskosten, Alimente oder Schuldzinsen von Konsumkrediten
  • Leistungen zur Unterstützung einer erwerbsunfähigen Person
  • Krankheits- und Unfallkosten
  • Aufwendungen aufgrund einer Behinderung
  • freiwillige Zuwendungen an steuerbefreite Institutionen
  • Mehrkosten als Internationaler Wochenaufenthalter

Rückerstattungen können über die Formulare der jeweiligen Kantone beantragt werden, beispielsweise über den „Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen …“

Was ist ein Internationaler Wochenaufenthalter?

Arbeitnehmer, die während der Woche in der Schweiz arbeiten, aber weiterhin ausserhalb der Schweiz ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben, werden als Internationale Wochenaufenthalter bezeichnet. Sie können aufgrund der Entfernung nicht täglich an ihren ersten Wohnsitz zurückkehren, wie Grenzgänger dies tun. Stattdessen beziehen sie eine Zweitwohnung in der Schweiz, die sie unterhalb der Woche bewohnen. Sie reisen oft nur am Wochenende oder 14-tägig nach Hause.

Die Einkünfte eines Internationalen Wochenaufenthalters aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden quellenbesteuert. Eine ordentliche Steuerveranlagung ist für Internationale Wochenaufenthalter nicht möglich, deren Einstufung erfolgt über die Tarife.

Zusätzlich zu den beruflichen Aufwendungen können diese Arbeitnehmer Kosten für den Aufenthalt in der Schweiz absetzen. Um in den passenden Tarif eingestuft zu werden, müssen Sie als Wochenaufenthalter eine Tarifkorrektur beantragen, beispielsweise mit dem „Antrag Tarifkorrektur zur steuerlichen Berücksichtigung von Mehrkosten für internationalen Wochenaufenthalt“ (Formular kantonal unterschiedlich). Fristablauf ist hier ebenfalls in der Regel der 31.03. des Folgejahres.

Wann wird die Quellenbesteuerung durch eine ordentliche Veranlagung ersetzt oder ergänzt?

Die Quellenbesteuerung ist kein Dauerzustand. Sie geht in die ordentliche steuerliche Veranlagung über, sobald Sie die Niederlassungsbewilligung C der Schweiz erhalten. Auch bei Annahme der schweizerischen Staatsangehörigkeit oder Heirat einer Person mit Schweizer Bürgerrecht bzw. Niederlassungsbewilligung C werden Sie ordentlich veranlagt. Bei Scheidung oder Trennung entfällt diese Voraussetzung, sofern Sie selbst inzwischen noch keine Niederlassungsbewilligung C besitzen.

Ordentlich steuerlich veranlagt wird zudem, wer das AHV-Alter erreicht, eine volle IV-Rente, Witwen- oder Waisenrente bezieht oder selbstständig ist. Erwerben Sie Grundbesitz im anderen Kanton, werden Sie ebenfalls ab dem Folgemonat ordentlich veranlagt. Bereits gezahlte Quellensteuern rechnet die Steuerbehörde stets zinslos an.

Fällt der Umstand, der zum Übergang von der Quellensteuer zum ordentlichen Veranlagungsverfahren geführt hat, weg, werden die Einnahmen des Steuerpflichtigen ab dem Folgemonat erneut an der Quelle besteuert.

Wichtig: Als Steuerpflichtiger sind Sie verpflichtet, Änderungen in alle Richtungen anzuzeigen. Dazu geben die Kantone Änderungsformulare heraus.

Nutzen Sie alle steuerlichen Möglichkeiten!

Wer sich mit dem Thema Quellenbesteuerung näher beschäftigt, findet viele Möglichkeiten, Kosten abzusetzen und eine Rückerstattung zu erhalten. Diese kann zwar je nach Kanton länger dauern, lohnt sich aber häufig.

Ihre kantonale Steuerverwaltung finden Sie hier.